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Rechtssatz RS0130733×

Rechtssatz RS0130733

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130733

Entscheidungsdatum

17.12.2024

Rechtssatz

Bei einer Miteigentumsgemeinschaft ist grundsätzlich jeder einzelne Berechtigte zur Abwehr von Störungen legitimiert, sofern er sich nicht in Widerspruch mit den Übrigen setzt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 59/15g
    Entscheidungstext OGH 26.02.2016 8 Ob 59/15g
    Beisatz: Dies gilt auch für einen Wohnungseigentümer hinsichtlich allgemeiner Hausteile, wie den hier strittigen Hausgarten, der nach dem Grundbuchsstand kein Zubehör des Wohnungseigentums des Klägers ist. (T1)
  • 5 Ob 92/24a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 03.09.2024 5 Ob 92/24a
  • 10 Ob 38/24x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.12.2024 10 Ob 38/24x
    nur: Nach der ständigen Rechtsprechung ist jeder einzelne Miteigentümer zur Erhebung von Ansprüchen nach (unter anderem) § 364 ABGB legitimiert und kann gegen den störenden Nachbarn mit einer Unterlassungsklage nach § 364 Abs 2 ABGB vorgehen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130733

Im RIS seit

06.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Dokumentnummer

JJR_20160226_OGH0002_0080OB00059_15G0000_001