Rechtssatz RS0130733
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130733
Entscheidungsdatum
17.12.2024
Rechtssatz
Bei einer Miteigentumsgemeinschaft ist grundsätzlich jeder einzelne Berechtigte zur Abwehr von Störungen legitimiert, sofern er sich nicht in Widerspruch mit den Übrigen setzt.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 59/15g
Entscheidungstext OGH 26.02.2016 8 Ob 59/15g
Beisatz: Dies gilt auch für einen Wohnungseigentümer hinsichtlich allgemeiner Hausteile, wie den hier strittigen Hausgarten, der nach dem Grundbuchsstand kein Zubehör des Wohnungseigentums des Klägers ist. (T1)
- 5 Ob 92/24a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 03.09.2024 5 Ob 92/24a
- 10 Ob 38/24x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.12.2024 10 Ob 38/24x
nur: Nach der ständigen Rechtsprechung ist jeder einzelne Miteigentümer zur Erhebung von Ansprüchen nach (unter anderem) § 364 ABGB legitimiert und kann gegen den störenden Nachbarn mit einer Unterlassungsklage nach § 364 Abs 2 ABGB vorgehen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130733
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Dokumentnummer
JJR_20160226_OGH0002_0080OB00059_15G0000_001