Der Rekurs der Beklagten ist zulässig und berechtigt. Die Kernfrage des gegenständlichen Rechtsstreits ist jene nach der Zumutbarkeit der Beeinträchtigung.
Die im § 364 Abs 2 ABGB genannten Immissionen können dem Nachbarn bereits dann untersagt werden, wenn sie die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Dem gegenüber normiert § 364 Abs 3 Satz 1 ABGB die Notwendigkeit einer „Unzumutbarkeit" der Beeinträchtigung. Die Gesetzesmaterialien (173 BlgNR 22. GP, 12) begründen diese Differenzierung zu Abs 2 damit, dass negative Immissionen (also vor allem der Schattenwurf, aber auch die Beeinträchtigung der Duchlüftung eines Grundstücks) in aller Regel weniger schwer wiegen als positive Einwirkungen, weshalb an sie, damit sie den selben Grad an Beeinträchtigung erreichen, ein strenger Maßstab angelegt werden muss. Eine unzumutbare Beeinträchtigung ist daher immer mehr als eine wesentliche Beeinträchtigung (siehe auch Kerschner in RZ 2004, 9).Die im Paragraph 364, Absatz 2, ABGB genannten Immissionen können dem Nachbarn bereits dann untersagt werden, wenn sie die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Dem gegenüber normiert Paragraph 364, Absatz 3, Satz 1 ABGB die Notwendigkeit einer „Unzumutbarkeit" der Beeinträchtigung. Die Gesetzesmaterialien (173 BlgNR 22. GP, 12) begründen diese Differenzierung zu Absatz 2, damit, dass negative Immissionen (also vor allem der Schattenwurf, aber auch die Beeinträchtigung der Duchlüftung eines Grundstücks) in aller Regel weniger schwer wiegen als positive Einwirkungen, weshalb an sie, damit sie den selben Grad an Beeinträchtigung erreichen, ein strenger Maßstab angelegt werden muss. Eine unzumutbare Beeinträchtigung ist daher immer mehr als eine wesentliche Beeinträchtigung (siehe auch Kerschner in RZ 2004, 9).
Der Oberste Gerichtshof hatte sich erst jüngst mit einer auf § 364 Abs 3 ABGB gestützte Klage zu befassen (8 Ob 99/06a). Dort wies das von den Klägern in einem „sehr begrünten" Villenviertel einer Kleinstadt errichtete Einfamilienhaus überkragende Dächer mit schwarz-braun lasiertem Holz auf. Der dadurch bedingte Schattenwurf führte dazu, dass die Kläger im Haus selbst mittags künstliches Licht einschalten mussten. Auf dem der Beklagten gehörigen Nachbargrundstück standen 55 Fichten mit einer durchschnittlichen Höhe von 22 m, die alternativ 1,5 m bis 3 m vom bestehenden Zaun entfernt emporwuchsen. Diese Fichten beeinflussten den Lichteinfall auf dem Grundstück der Kläger zwischen November und Februar jeden Jahres wesentlich. Zwischen April und August wurde das Grundstück der Kläger durch die Fichten bei Höchststand der Sonne gar nicht beeinträchtigt. Vor dem 20. April und nach dem 23. August jeden Jahres begannen die durch die Bäume bedingten Schattenspitzen mittags langsam zu wachsen. Die Fichten beeinflussten an 95 bzw. 91 Tagen (je nach Sonnenhöhe) den Lichteinfall zu Mittag stark. Das auf eine Reduktion des Bewuchses der Nachbarliegenschaft gerichtete Begehren der Kläger blieb in allen Instanzen erfolglos. Der Oberste Gerichtshof leitete aus dem Wortlaut des mit 1. 7. 2004 in Kraft getretenen § 364 Abs 3 ABGB ab, dass nur unzumutbare Beeinträchtigungen des Nachbargrundstückes durch Entzug von Licht und Luft (sogenannte „negative Immissionen") untersagt werden könnten. Unzumutbarkeit sei im Einzelfall umso eher verwirklicht, als zeitlich und räumlich überwiegend (über 50 %) kein Sonnenlicht in Wohnräumen und/oder im Garten einfallen könne. Das sei im Anlassfall deshalb zu verneinen, weil der Lichtentzug im Haus (vorwiegend) aus dessen Bauweise resultiere und auch im Garten und auf der Terrasse selbst während der Wintermonate kein gänzlicher Lichtentzug durch die Fichten bewirkt werde.Der Oberste Gerichtshof hatte sich erst jüngst mit einer auf Paragraph 364, Absatz 3, ABGB gestützte Klage zu befassen (8 Ob 99/06a). Dort wies das von den Klägern in einem „sehr begrünten" Villenviertel einer Kleinstadt errichtete Einfamilienhaus überkragende Dächer mit schwarz-braun lasiertem Holz auf. Der dadurch bedingte Schattenwurf führte dazu, dass die Kläger im Haus selbst mittags künstliches Licht einschalten mussten. Auf dem der Beklagten gehörigen Nachbargrundstück standen 55 Fichten mit einer durchschnittlichen Höhe von 22 m, die alternativ 1,5 m bis 3 m vom bestehenden Zaun entfernt emporwuchsen. Diese Fichten beeinflussten den Lichteinfall auf dem Grundstück der Kläger zwischen November und Februar jeden Jahres wesentlich. Zwischen April und August wurde das Grundstück der Kläger durch die Fichten bei Höchststand der Sonne gar nicht beeinträchtigt. Vor dem 20. April und nach dem 23. August jeden Jahres begannen die durch die Bäume bedingten Schattenspitzen mittags langsam zu wachsen. Die Fichten beeinflussten an 95 bzw. 91 Tagen (je nach Sonnenhöhe) den Lichteinfall zu Mittag stark. Das auf eine Reduktion des Bewuchses der Nachbarliegenschaft gerichtete Begehren der Kläger blieb in allen Instanzen erfolglos. Der Oberste Gerichtshof leitete aus dem Wortlaut des mit 1. 7. 2004 in Kraft getretenen Paragraph 364, Absatz 3, ABGB ab, dass nur unzumutbare Beeinträchtigungen des Nachbargrundstückes durch Entzug von Licht und Luft (sogenannte „negative Immissionen") untersagt werden könnten. Unzumutbarkeit sei im Einzelfall umso eher verwirklicht, als zeitlich und räumlich überwiegend (über 50 %) kein Sonnenlicht in Wohnräumen und/oder im Garten einfallen könne. Das sei im Anlassfall deshalb zu verneinen, weil der Lichtentzug im Haus (vorwiegend) aus dessen Bauweise resultiere und auch im Garten und auf der Terrasse selbst während der Wintermonate kein gänzlicher Lichtentzug durch die Fichten bewirkt werde.
Stellt man diesen Sachverhalt dem hier zu beurteilenden gegenüber, so ist zunächst festzuhalten, dass sich die Kläger (offensichtlich) über die Beeinträchtigung der Nachmittags-Sonne auf ihrer Liegenschaft beklagen. Der an das Grundstück der Beklagten angrenzende Gartenbereich sei ab 14 Uhr beschattet, der Terrassenbereich ab 15 Uhr, und der Schwimmbadbereich ab 16 Uhr.
Nach Kerschner (aaO) wäre ein eindeutiger Fall der unzumutbaren Beeinträchtigung etwa jener, dass zeitlich und räumlich überwiegend (über 50 %) kein Sonnenlicht in Wohnräume und/oder den Garten dringt. In allen anderen sonstigen Grenzfällen bedürfe es einer Abwägung beweglicher Elemente wie etwa die Sonnenlichtabhängigkeit der Nutzung. Dauer und Ausmaß der Beschattung, Dauer der betroffenen Nutzung, Schwierigkeit der Abhilfemöglichkeiten.
Im vorliegenden Fall kann bereits auf Basis des klägerischen Vorbringens - eindeutig festgehalten werden, dass (noch) keine zeitlich und örtlich überwiegende Beschattung des Grundstücks der Kläger gegeben ist.
Bei der Interessenabwägung schlägt die objektiv doch relativ geringe Beeinträchtigung (erst am [zum Teil späteren] Nachmittag und „nur" im „Freizeitbereich") maßgeblich zu Gunsten der Beklagten aus. Die für die Kläger sprechende Umstände (dass die Beklagten keine besondere Bedeutung der Pflanzen für das eigene Grundstück ins Treffen führen konnten, dass die Bäumen frühestens Mitte der 1980-er Jahre gepflanzt wurden und erst vor kurzem eine die Kläger störende Höhe erreichten) sind dem gegenüber nicht gravierend genug, um zu einer Gesamtbeurteilung im Sinne einer Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks iSv § 364 Abs 3 ABGB zu gelangen. Somit fehlt es (ebenso wie bei dem der oben angeführten Vorentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt) bereits an der grundlegenden Voraussetzung zur Gewährung des Unterlassungsanspruchs nach der zitierten Gesetzesstelle, nämlich an der unzumutbaren Beeinträchtigung. Auf die (grundsätzlich richtigen) Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Ortsüblichkeit ist nicht näher einzugehen, da - auch hier - zumindest feststeht, dass sich die Grundstücke in einem „sehr begrünten" Villenviertel mit starkem Baumwuchs befinden, sodass die Beeinträchtigungen noch im Bereich der Ortsüblichkeiten liegen. Ebenso bedarf es keines Eingehens auf die Frage der Bestimmtheit des Klagebegehrens, weil dieses jedenfalls abzuweisen ist. Es wird allerdings ausdrücklich festgehalten, dass die getroffene Beurteilung auf der derzeitigen Sachlage beruht, welche sich im Lauf der Zeit auf Grund eines verstärkten Baumwuchses anders darstellen könnte.Bei der Interessenabwägung schlägt die objektiv doch relativ geringe Beeinträchtigung (erst am [zum Teil späteren] Nachmittag und „nur" im „Freizeitbereich") maßgeblich zu Gunsten der Beklagten aus. Die für die Kläger sprechende Umstände (dass die Beklagten keine besondere Bedeutung der Pflanzen für das eigene Grundstück ins Treffen führen konnten, dass die Bäumen frühestens Mitte der 1980-er Jahre gepflanzt wurden und erst vor kurzem eine die Kläger störende Höhe erreichten) sind dem gegenüber nicht gravierend genug, um zu einer Gesamtbeurteilung im Sinne einer Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks iSv Paragraph 364, Absatz 3, ABGB zu gelangen. Somit fehlt es (ebenso wie bei dem der oben angeführten Vorentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt) bereits an der grundlegenden Voraussetzung zur Gewährung des Unterlassungsanspruchs nach der zitierten Gesetzesstelle, nämlich an der unzumutbaren Beeinträchtigung. Auf die (grundsätzlich richtigen) Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Ortsüblichkeit ist nicht näher einzugehen, da - auch hier - zumindest feststeht, dass sich die Grundstücke in einem „sehr begrünten" Villenviertel mit starkem Baumwuchs befinden, sodass die Beeinträchtigungen noch im Bereich der Ortsüblichkeiten liegen. Ebenso bedarf es keines Eingehens auf die Frage der Bestimmtheit des Klagebegehrens, weil dieses jedenfalls abzuweisen ist. Es wird allerdings ausdrücklich festgehalten, dass die getroffene Beurteilung auf der derzeitigen Sachlage beruht, welche sich im Lauf der Zeit auf Grund eines verstärkten Baumwuchses anders darstellen könnte.
Dem Rekurs der Beklagten ist daher Folge zu geben und das klageabweisende Ersturteil wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet auf §§ 50, 41 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet auf Paragraphen 50, 41, ZPO.