Die Revision des Klägers ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Die Revision des Klägers ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
Die auf den konkreten Umständen des Einzelfalls beruhende Auslegung des Begriffs der „Unzumutbarkeit" begründet - vom Fall einer auffallenden Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (6 Ob 94/08d; 8 Ob 116/07b).Die auf den konkreten Umständen des Einzelfalls beruhende Auslegung des Begriffs der „Unzumutbarkeit" begründet - vom Fall einer auffallenden Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (6 Ob 94/08d; 8 Ob 116/07b).
Zu § 364 ABGB entspricht es aber ständiger Rechtsprechung, dass sich neu hinzukommende Nachbarn grundsätzlich mit der im Gebiet vorherrschenden Immission abfinden müssen, zumal in immissionsbelasteteren Gebieten auch die Grundstückspreise entsprechend niedriger sind (RIS-Justiz RS0112502).Zu Paragraph 364, ABGB entspricht es aber ständiger Rechtsprechung, dass sich neu hinzukommende Nachbarn grundsätzlich mit der im Gebiet vorherrschenden Immission abfinden müssen, zumal in immissionsbelasteteren Gebieten auch die Grundstückspreise entsprechend niedriger sind (RIS-Justiz RS0112502).
Es entspricht auch der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass bei der Unzumutbarkeitsprüfung nach § 364 Abs 3 ABGB in Rechnung zu stellen ist, ob und in welchem Maß bei Bedachtnahme auf den (damals) bestehenden Zustand des Grundstücks des Beklagten bei der Errichtung eines Gebäudes eine Beeinträchtigung durch den Schattenwurf von Bäumen auf dem Nachbargrund vermieden werden konnte (10 Ob 60/06f; vgl 6 Ob 94/08d). So hat der Oberste Gerichtshof bereits entschieden, dass auch wenn § 364 Abs 3 ABGB den Begriff der Ortsüblichkeit nicht ausdrücklich erwähnt, die konkreten örtlichen Gegebenheiten die Zumutbarkeitsgrenzen zu Lasten des Nachbarn verschieben können. Habe der Kläger ein Grundstück samt Gebäude „inmitten eines Waldgebiets" erworben, so sei die Auffassung der Vorinstanzen, er könne nunmehr nicht die Beseitigung des Waldes fordern, jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden (6 Ob 51/07d). Der Oberste Gerichtshof hat die vom Berufungsgericht für erklärungsbedürftig erachtete Frage bereits dahin entschieden, dass der Umstand, dass ein bestimmter Zustand bereits seit längerer Zeit besteht, zwar die Anwendung des § 364 Abs 3 ABGB nicht ausschließt (10 Ob 60/06f), aber im Rahmen der nach dieser Bestimmung vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen ist. Er hat ferner bereits die Rechtsauffassung gebilligt, dass in die Interessenabwägung eine vorhersehbare Entwicklung des Lichtentzugs durch Schattenwurf aufgrund der natürlichen Beschaffenheit des Geländes - wie (nach den Feststellungen der Vorinstanzen) im Anlassfall - maßgeblich zu berücksichtigen ist (6 Ob 94/08d).Es entspricht auch der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass bei der Unzumutbarkeitsprüfung nach Paragraph 364, Absatz 3, ABGB in Rechnung zu stellen ist, ob und in welchem Maß bei Bedachtnahme auf den (damals) bestehenden Zustand des Grundstücks des Beklagten bei der Errichtung eines Gebäudes eine Beeinträchtigung durch den Schattenwurf von Bäumen auf dem Nachbargrund vermieden werden konnte (10 Ob 60/06f; vergleiche 6 Ob 94/08d). So hat der Oberste Gerichtshof bereits entschieden, dass auch wenn Paragraph 364, Absatz 3, ABGB den Begriff der Ortsüblichkeit nicht ausdrücklich erwähnt, die konkreten örtlichen Gegebenheiten die Zumutbarkeitsgrenzen zu Lasten des Nachbarn verschieben können. Habe der Kläger ein Grundstück samt Gebäude „inmitten eines Waldgebiets" erworben, so sei die Auffassung der Vorinstanzen, er könne nunmehr nicht die Beseitigung des Waldes fordern, jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden (6 Ob 51/07d). Der Oberste Gerichtshof hat die vom Berufungsgericht für erklärungsbedürftig erachtete Frage bereits dahin entschieden, dass der Umstand, dass ein bestimmter Zustand bereits seit längerer Zeit besteht, zwar die Anwendung des Paragraph 364, Absatz 3, ABGB nicht ausschließt (10 Ob 60/06f), aber im Rahmen der nach dieser Bestimmung vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen ist. Er hat ferner bereits die Rechtsauffassung gebilligt, dass in die Interessenabwägung eine vorhersehbare Entwicklung des Lichtentzugs durch Schattenwurf aufgrund der natürlichen Beschaffenheit des Geländes - wie (nach den Feststellungen der Vorinstanzen) im Anlassfall - maßgeblich zu berücksichtigen ist (6 Ob 94/08d).
Die auf den in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entwickelten Grundsätzen beruhende Beurteilung des Berufungsgerichts, dass nach der Lage des Falls der festgestellte Lichtentzug durch Bäume des Beklagten noch zu keiner unzumutbaren Beeinträchtigung der Benutzung der Liegenschaft des Klägers führt, ist jedenfalls vertretbar.
Ob das Berufungsgericht die Frage der Ortsüblichkeit zutreffend gelöst hat, ist wegen einer nicht unzumutbaren Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks des Klägers für die Entscheidung nicht erheblich.
Der behauptete Nichtigkeitsgrund (§ 477 Abs 1 Z 9 ZPO) liegt nicht vor, kann doch keine Rede davon sein, dass das Berufungsgericht seine Beurteilung, der Lichtentzug durch Bäume des Beklagten übersteige nicht das ortsübliche Maß, nicht begründet oder hiefür nur eine Scheinbegründung gegeben habe.Der behauptete Nichtigkeitsgrund (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO) liegt nicht vor, kann doch keine Rede davon sein, dass das Berufungsgericht seine Beurteilung, der Lichtentzug durch Bäume des Beklagten übersteige nicht das ortsübliche Maß, nicht begründet oder hiefür nur eine Scheinbegründung gegeben habe.
Unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 3 ZPO) bekämpft der Kläger in Wahrheit die nicht revisible Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Der geltend gemachte Rechtsmittelgrund ist nur dann gegeben, wenn die Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden oder wenn überhaupt keine beweismäßige Grundlage besteht, nicht aber dann, wenn eine allenfalls mögliche Feststellung nicht getroffen oder eine Feststellung durch Schlussfolgerung gewonnen wurde (E. Kodek in Rechberger, ZPO3 § 503 Rz 17 mwN).Unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit (Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO) bekämpft der Kläger in Wahrheit die nicht revisible Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Der geltend gemachte Rechtsmittelgrund ist nur dann gegeben, wenn die Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden oder wenn überhaupt keine beweismäßige Grundlage besteht, nicht aber dann, wenn eine allenfalls mögliche Feststellung nicht getroffen oder eine Feststellung durch Schlussfolgerung gewonnen wurde (E. Kodek in Rechberger, ZPO3 Paragraph 503, Rz 17 mwN).
Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Angabe der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Angabe der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.