Hiezu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
Der Rekurs ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
1. Die auf den konkreten Umständen des Einzelfalls beruhende Auslegung des Begriffs der „Unzumutbarkeit" begründet - vom Fall einer auffallenden Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (8 Ob 116/07b).1. Die auf den konkreten Umständen des Einzelfalls beruhende Auslegung des Begriffs der „Unzumutbarkeit" begründet - vom Fall einer auffallenden Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (8 Ob 116/07b).
2. Zu § 364 ABGB entspricht es aber ständiger Rechtsprechung, dass sich neu hinzukommende Nachbarn grundsätzlich mit der im Gebiet vorherrschenden Immission abfinden müssen, zumal in immissionsbelasteteren Gebieten auch die Grundstückspreise entsprechend niedriger sind (RIS-Justiz RS0112502). In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof etwa ausgesprochen, dass, wer sich in einem überwiegend landwirtschaftlich genutzten Gebiet zu Wohnzwecken ansiedelt, jene nachteiligen Auswirkungen der landwirtschaftlichen Nutzung von Nachbargrundstücken hinnehmen muss, die bereits vorher bestanden haben und die für den Emittenten ohne erhebliche eigene Nachteile nicht vermeidbar sind (1 Ob 190/05f).2. Zu Paragraph 364, ABGB entspricht es aber ständiger Rechtsprechung, dass sich neu hinzukommende Nachbarn grundsätzlich mit der im Gebiet vorherrschenden Immission abfinden müssen, zumal in immissionsbelasteteren Gebieten auch die Grundstückspreise entsprechend niedriger sind (RIS-Justiz RS0112502). In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof etwa ausgesprochen, dass, wer sich in einem überwiegend landwirtschaftlich genutzten Gebiet zu Wohnzwecken ansiedelt, jene nachteiligen Auswirkungen der landwirtschaftlichen Nutzung von Nachbargrundstücken hinnehmen muss, die bereits vorher bestanden haben und die für den Emittenten ohne erhebliche eigene Nachteile nicht vermeidbar sind (1 Ob 190/05f).
3. Es entspricht auch der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass bei der Unzumutbarkeitsprüfung nach § 364 Abs 3 ABGB in Rechnung zu stellen ist, ob und in welchem Maß bei Bedachtnahme auf den (damals) bestehenden Zustand des Grundstücks der Beklagten bei der Errichtung dieses Gebäudes eine Beeinträchtigung durch den Schattenwurf von Bäumen auf dem Nachbargrund vermieden werden konnte (10 Ob 60/06f; vgl auch 8 Ob 99/06a). So hat der Oberste Gerichtshof - folgend P. Bydlinski, Neuerungen im Nachbarrecht, JBl 2004, 89 - bereits entschieden, dass, auch wenn § 364 Abs 3 ABGB den Begriff der Ortsüblichkeit nicht ausdrücklich erwähnt, die konkreten örtlichen Gegebenheiten die Zumutbarkeitsgrenzen zu Lasten des Nachbarn verschieben könnten. Habe der Kläger ein Grundstück samt Gebäude „inmitten eines Waldgebiets" erworben, so sei die Auffassung der Vorinstanzen, er könne nunmehr nicht die Beseitigung des Waldes fordern, jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden (6 Ob 51/07d = ZAK 2007/378). Der Oberste Gerichtshof hat die vom Berufungsgericht für klärungsbedürftig erachtete Frage bereits dahin entschieden, dass der Umstand, dass ein bestimmter Zustand bereits seit längerer Zeit besteht, zwar die Anwendung des § 364 Abs 3 ABGB nicht ausschließt (10 Ob 60/06f), aber im Rahmen der nach dieser Bestimmung vorzunehmenden Interessensabwägung zu berücksichtigen ist.3. Es entspricht auch der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass bei der Unzumutbarkeitsprüfung nach Paragraph 364, Absatz 3, ABGB in Rechnung zu stellen ist, ob und in welchem Maß bei Bedachtnahme auf den (damals) bestehenden Zustand des Grundstücks der Beklagten bei der Errichtung dieses Gebäudes eine Beeinträchtigung durch den Schattenwurf von Bäumen auf dem Nachbargrund vermieden werden konnte (10 Ob 60/06f; vergleiche auch 8 Ob 99/06a). So hat der Oberste Gerichtshof - folgend P. Bydlinski, Neuerungen im Nachbarrecht, JBl 2004, 89 - bereits entschieden, dass, auch wenn Paragraph 364, Absatz 3, ABGB den Begriff der Ortsüblichkeit nicht ausdrücklich erwähnt, die konkreten örtlichen Gegebenheiten die Zumutbarkeitsgrenzen zu Lasten des Nachbarn verschieben könnten. Habe der Kläger ein Grundstück samt Gebäude „inmitten eines Waldgebiets" erworben, so sei die Auffassung der Vorinstanzen, er könne nunmehr nicht die Beseitigung des Waldes fordern, jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden (6 Ob 51/07d = ZAK 2007/378). Der Oberste Gerichtshof hat die vom Berufungsgericht für klärungsbedürftig erachtete Frage bereits dahin entschieden, dass der Umstand, dass ein bestimmter Zustand bereits seit längerer Zeit besteht, zwar die Anwendung des Paragraph 364, Absatz 3, ABGB nicht ausschließt (10 Ob 60/06f), aber im Rahmen der nach dieser Bestimmung vorzunehmenden Interessensabwägung zu berücksichtigen ist.
4. Im vorliegenden Fall sprach sogar die Erstklägerin davon, dass die Liegenschaft der Beklagten zum Zeitpunkt des Hausbaus mit Fichten voll besetzt gewesen sei; eine Zeugin sprach sogar ausdrücklich von einem „Wald". Nach Angaben der Erstklägerin hielt der Vater der Beklagten auf dieser Liegenschaft sogar eine Gams. Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass die Beschattung teilweise auch durch das eigene Dach der Kläger und durch einen Baum auf einer anderen (nicht im Eigentum der Beklagten stehenden) Liegenschaft verursacht wird. Wenn bei dieser Sachlage das Berufungsgericht weitere Feststellungen zur Höhe der gegenständlichen Bäume im Jahr 1986 (als dem Zeitpunkt des Baubeginns der Kläger) für erforderlich hielt, ist dies vom Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht weiter zu überprüfen (RIS-Justiz RS0042179).
Der Rekurs war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.