Rechtssatz RS0122470
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122470
Entscheidungsdatum
27.02.2018
Rechtssatz
Durch den Umstand, dass der Beeinträchtigte die Einwirkung bereits über einen längeren Zeitraum unbeanstandet hingenommen hat, kann eine negative Immission noch nicht ortsüblich geworden sein, weil der Beeinträchtigte vor dem Inkrafttreten des § 364 Abs 3 ABGB am 1. 7. 2004 den Entzug von Licht und Luft durch Bäume und andere Pflanzen nicht abwehren konnte.Durch den Umstand, dass der Beeinträchtigte die Einwirkung bereits über einen längeren Zeitraum unbeanstandet hingenommen hat, kann eine negative Immission noch nicht ortsüblich geworden sein, weil der Beeinträchtigte vor dem Inkrafttreten des Paragraph 364, Absatz 3, ABGB am 1. 7. 2004 den Entzug von Licht und Luft durch Bäume und andere Pflanzen nicht abwehren konnte.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 60/06f
Entscheidungstext OGH 09.10.2007 10 Ob 60/06f
- 6 Ob 94/08d
Entscheidungstext OGH 05.06.2008 6 Ob 94/08d
Auch; Beisatz: Der Umstand, dass ein bestimmter Zustand bereits seit längerer Zeit besteht, schließt zwar die Anwendung des § 364 Abs 3 ABGB nicht aus, ist aber im Rahmen der nach dieser Bestimmung vorzunehmenden Interessensabwägung zu berücksichtigen. (T1)
- 6 Ob 160/08k
Entscheidungstext OGH 02.07.2009 6 Ob 160/08k
Auch; Beis wie T1
- 6 Ob 65/09s
Entscheidungstext OGH 16.10.2009 6 Ob 65/09s
Auch; Beis wie T1
- 9 Ob 84/17v
Entscheidungstext OGH 27.02.2018 9 Ob 84/17v
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122470
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018
Dokumentnummer
JJR_20071009_OGH0002_0100OB00060_06F0000_002