Die gegen dieses Urteil erhobene Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) nicht zulässig.Die gegen dieses Urteil erhobene Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) nicht zulässig.
Voranzustellen ist, dass die Kläger unstrittig als Nachbarn im Sinne der §§ 364 und 364a ABGB anzusehen sind, auch wenn ihr Grundstück nicht unmittelbar angrenzt, weil sie von Maßnahmen, die vom Grundstück der Beklagten ausgehen, betroffen sind (vgl RIS-Justiz RS0010489 mwN, etwa auch 8 Ob 99/06a).Voranzustellen ist, dass die Kläger unstrittig als Nachbarn im Sinne der Paragraphen 364 und 364 a ABGB anzusehen sind, auch wenn ihr Grundstück nicht unmittelbar angrenzt, weil sie von Maßnahmen, die vom Grundstück der Beklagten ausgehen, betroffen sind vergleiche RIS-Justiz RS0010489 mwN, etwa auch 8 Ob 99/06a).
Die Kläger haben ihr Begehren auf § 364 Abs 3 ABGB gestützt, wonach der Grundeigentümer einem Nachbarn die von dessen Bäumen oder anderen Pflanzen ausgehenden Einwirkungen durch den Entzug von Licht oder Luft insoweit untersagen kann, als dies das Maß des Abs 2 (Ortsüblichkeit - gegen die allgemeinen Ausführungen des Berufungsgerichts dazu wendet sich die Revision nicht, vgl auch RIS-Justiz RS0010653) überschreitet und zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Benützung des Grundstücks führt.Die Kläger haben ihr Begehren auf Paragraph 364, Absatz 3, ABGB gestützt, wonach der Grundeigentümer einem Nachbarn die von dessen Bäumen oder anderen Pflanzen ausgehenden Einwirkungen durch den Entzug von Licht oder Luft insoweit untersagen kann, als dies das Maß des Absatz 2, (Ortsüblichkeit - gegen die allgemeinen Ausführungen des Berufungsgerichts dazu wendet sich die Revision nicht, vergleiche auch RIS-Justiz RS0010653) überschreitet und zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Benützung des Grundstücks führt.
Auf die nunmehr in der Revision geltend gemachten landesgesetzlichen Bestimmungen haben sich die Kläger im erstinstanzlichen Verfahren nicht berufen.
Der Oberste Gerichtshof hat sich mit der Bestimmung des Abs 3 des § 364 ABGB bereits ausführlich und mehrfach auseinandergesetzt und auch zum neuen Kriterium der „wesentlichen Beeinträchtigung" bereits Stellung bezogen. Die Beeinträchtigung muss unzumutbar im „objektiven Sinne" sein. Je näher sie an der Grenze der Ortsüblichkeit liegt, desto weniger ist dabei ihre Unzumutbarkeit anzunehmen. Auch auf das Ausmaß und die Lage der durch Lichteinfall beeinträchtigten Flächen und die konkreten Nutzungsmöglichkeiten ist Bedacht zu nehmen (vgl RIS-Justiz RS0121873 mwN, zuletzt 8 Ob 116/07b). Genau davon ist das Berufungsgericht auch ausgegangen. Der Oberste Gerichtshof hat aber auch bereits ausgesprochen, dass die genaue Abgrenzung, wann eine Beeinträchtigung schon wesentlich, aber noch nicht unzumutbar ist, nicht allgemein gültig vorgenommen werden kann, sondern von der konkreten Interessenabwägung im Einzelfall abhängt. Diese ist aber außer im Fall einer korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (vgl RIS-Justiz RS0121872 mwN).Der Oberste Gerichtshof hat sich mit der Bestimmung des Absatz 3, des Paragraph 364, ABGB bereits ausführlich und mehrfach auseinandergesetzt und auch zum neuen Kriterium der „wesentlichen Beeinträchtigung" bereits Stellung bezogen. Die Beeinträchtigung muss unzumutbar im „objektiven Sinne" sein. Je näher sie an der Grenze der Ortsüblichkeit liegt, desto weniger ist dabei ihre Unzumutbarkeit anzunehmen. Auch auf das Ausmaß und die Lage der durch Lichteinfall beeinträchtigten Flächen und die konkreten Nutzungsmöglichkeiten ist Bedacht zu nehmen vergleiche RIS-Justiz RS0121873 mwN, zuletzt 8 Ob 116/07b). Genau davon ist das Berufungsgericht auch ausgegangen. Der Oberste Gerichtshof hat aber auch bereits ausgesprochen, dass die genaue Abgrenzung, wann eine Beeinträchtigung schon wesentlich, aber noch nicht unzumutbar ist, nicht allgemein gültig vorgenommen werden kann, sondern von der konkreten Interessenabwägung im Einzelfall abhängt. Diese ist aber außer im Fall einer korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vergleiche RIS-Justiz RS0121872 mwN).
Die von den Klägern geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde bereits in der Berufung behandelt und ausdrücklich die Feststellungen des Erstgerichts übernommen. Die Geltendmachung vom Berufungsgericht verneinter Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens im Revisionsverfahren ist unzulässig (vgl RIS-Justiz RS0042963 mwN, ebenso RIS-Justiz RS0043086 mwN). Wenn die Vorinstanzen übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass zur Feststellung des Sachverhalts die Beiziehung eines Sachverständigen nicht erforderlich ist, so kann dies vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr bekämpft werden.Die von den Klägern geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde bereits in der Berufung behandelt und ausdrücklich die Feststellungen des Erstgerichts übernommen. Die Geltendmachung vom Berufungsgericht verneinter Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens im Revisionsverfahren ist unzulässig vergleiche RIS-Justiz RS0042963 mwN, ebenso RIS-Justiz RS0043086 mwN). Wenn die Vorinstanzen übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass zur Feststellung des Sachverhalts die Beiziehung eines Sachverständigen nicht erforderlich ist, so kann dies vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr bekämpft werden.
Das Erstgericht hat umfassende Feststellungen zur Lage des Hauses und der Fichtenhecke, aber auch anderer Hecken getroffen, die für den Obersten Gerichtshof bindend sind. Die ausgehend von diesen Feststellungen getroffene Beurteilung im Einzelfall kann im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs keine erhebliche Rechtsfrage aufwerfen. Auch die Ausführungen der Revision vermögen keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung darzutun. Die Liegenschaft befindet sich in einem Mischgebiet, in dem Gewerbebetriebe mit höheren Hecken durchaus üblich sind und im Übrigen auch schon zum Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft durch die Kläger vorhanden waren. Wenn die Vorinstanzen ausgehend von den konkreten Gegebenheiten hier sowohl Ortsunüblichkeit als auch Unzumutbarkeit verneint haben, so kann darin keine unvertretbare Beurteilung gesehen werden.
Insgesamt ist die Revision daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Insgesamt ist die Revision daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.