Rechtssatz RS0125402
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125402
Entscheidungsdatum
28.09.2009
Rechtssatz
Unter Licht im Sinn des § 364 Abs 3 ABGB ist das Tageslicht zu verstehen. Bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit einer Beeinträchtigung durch Lichtentzug kommt es somit nicht (nur) auf das (direkte) Sonnenlicht, sondern (auch) auf das Tageslicht an sich an. Das Ausmaß der Sonneneinstrahlung kann allenfalls einen Hilfsparameter zur Ermittlung der „Unzumutbarkeit", die auch von anderen Faktoren abhängt, bilden.Unter Licht im Sinn des Paragraph 364, Absatz 3, ABGB ist das Tageslicht zu verstehen. Bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit einer Beeinträchtigung durch Lichtentzug kommt es somit nicht (nur) auf das (direkte) Sonnenlicht, sondern (auch) auf das Tageslicht an sich an. Das Ausmaß der Sonneneinstrahlung kann allenfalls einen Hilfsparameter zur Ermittlung der „Unzumutbarkeit", die auch von anderen Faktoren abhängt, bilden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125402
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009
Dokumentnummer
JJR_20090928_OGH0002_0020OB00097_09T0000_001