Rechtssatz RS0125403
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125403
Entscheidungsdatum
28.09.2009
Rechtssatz
Zum Tageslicht gehört auch das indirekte Sonnenlicht, das es tagsüber etwa auch bei geschlossener Wolkendecke, bei Nebel oder eben auch im Sonnenschatten, wenngleich in geringerer Intensität als das direkte Sonnenlicht, gibt. Daher kann auch von der Schattenseite (zB auch von Norden) her durch Baum- bzw Pflanzenwuchs ein Lichtentzug erfolgen, der je nach Intensität unzumutbar im Sinn des § 364 Abs 3 ABGB sein kann.Zum Tageslicht gehört auch das indirekte Sonnenlicht, das es tagsüber etwa auch bei geschlossener Wolkendecke, bei Nebel oder eben auch im Sonnenschatten, wenngleich in geringerer Intensität als das direkte Sonnenlicht, gibt. Daher kann auch von der Schattenseite (zB auch von Norden) her durch Baum- bzw Pflanzenwuchs ein Lichtentzug erfolgen, der je nach Intensität unzumutbar im Sinn des Paragraph 364, Absatz 3, ABGB sein kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125403
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009
Dokumentnummer
JJR_20090928_OGH0002_0020OB00097_09T0000_002