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Rechtssatz RS0121110

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121110

Geschäftszahl

4Ob108/06w; 3Ob76/18z

Entscheidungsdatum

25.04.2018

Rechtssatz

Vertraut ein Mithaftender auf eine Sicherheit, die im Kreditvertrag angeführt ist und auf die auch in der Bürgschaftserklärung hingewiesen wird, deren Einholen der Gläubiger aber unterlässt, so besteht nicht nur eine Informationspflicht über die beabsichtigte Auszahlung. Vielmehr muss der Kreditgeber verhindern, dass Interzedenten wegen des Ausfalls von Regressmöglichkeiten stärker belastet werden als bei Vorliegen der weiteren Sicherheit. Zu diesem Zweck muss der Kreditgeber die Auszahlung des Kreditbetrags teilweise verweigern.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 108/06w
    Entscheidungstext OGH 09.08.2006 4 Ob 108/06w
    Veröff: SZ 2006/116
  • 3 Ob 76/18z
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 3 Ob 76/18z
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121110

Im RIS seit

08.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2018

Dokumentnummer

JJR_20060809_OGH0002_0040OB00108_06W0000_002