Rechtssatz RS0121110
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121110
Entscheidungsdatum
25.04.2018
Rechtssatz
Vertraut ein Mithaftender auf eine Sicherheit, die im Kreditvertrag angeführt ist und auf die auch in der Bürgschaftserklärung hingewiesen wird, deren Einholen der Gläubiger aber unterlässt, so besteht nicht nur eine Informationspflicht über die beabsichtigte Auszahlung. Vielmehr muss der Kreditgeber verhindern, dass Interzedenten wegen des Ausfalls von Regressmöglichkeiten stärker belastet werden als bei Vorliegen der weiteren Sicherheit. Zu diesem Zweck muss der Kreditgeber die Auszahlung des Kreditbetrags teilweise verweigern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121110
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2018
Dokumentnummer
JJR_20060809_OGH0002_0040OB00108_06W0000_002