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Rechtssatz RS0121165

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121165

Geschäftszahl

8Ob24/05w

Entscheidungsdatum

13.07.2006

Rechtssatz

Absonderungsgläubiger eines Unternehmens, für die der Verwertungserlös aus der Sondermasse entscheidend ist, sind grundsätzlich an Aufwendungen für die Betriebsfortführung und den sich daraus ergebenden Betriebsverlusten nur soweit zu beteiligen, als sich diese im Verwertungserlös widerspiegeln. Nur insoweit sind sie am Verfahren beteiligt und ist eine Zurechnung zu dieser Masse im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, KO erwiesen. Dies kann auch in der tatsächlich eingetretenen Erhaltung oder der Steigerung eines Firmenwertes eines mit dem Absonderungsgut verbundenen Unternehmens liegen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 24/05w
    Entscheidungstext OGH 13.07.2006 8 Ob 24/05w
    Veröff: SZ 2006/110

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121165

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2008

Dokumentnummer

JJR_20060713_OGH0002_0080OB00024_05W0000_002