Rechtssatz RS0121165
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121165
Entscheidungsdatum
13.07.2006
Rechtssatz
Absonderungsgläubiger eines Unternehmens, für die der Verwertungserlös aus der Sondermasse entscheidend ist, sind grundsätzlich an Aufwendungen für die Betriebsfortführung und den sich daraus ergebenden Betriebsverlusten nur soweit zu beteiligen, als sich diese im Verwertungserlös widerspiegeln. Nur insoweit sind sie am Verfahren beteiligt und ist eine Zurechnung zu dieser Masse im Sinne des § 47 Abs 1 KO erwiesen. Dies kann auch in der tatsächlich eingetretenen Erhaltung oder der Steigerung eines Firmenwertes eines mit dem Absonderungsgut verbundenen Unternehmens liegen.Absonderungsgläubiger eines Unternehmens, für die der Verwertungserlös aus der Sondermasse entscheidend ist, sind grundsätzlich an Aufwendungen für die Betriebsfortführung und den sich daraus ergebenden Betriebsverlusten nur soweit zu beteiligen, als sich diese im Verwertungserlös widerspiegeln. Nur insoweit sind sie am Verfahren beteiligt und ist eine Zurechnung zu dieser Masse im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, KO erwiesen. Dies kann auch in der tatsächlich eingetretenen Erhaltung oder der Steigerung eines Firmenwertes eines mit dem Absonderungsgut verbundenen Unternehmens liegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121165
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2008
Dokumentnummer
JJR_20060713_OGH0002_0080OB00024_05W0000_002