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Rechtssatz RS0121189×

Rechtssatz RS0121189

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121189

Entscheidungsdatum

21.11.2023

Rechtssatz

Die Geburt eines gesunden, wenn auch unerwünschten Kindes bedeutet keinen Schaden im Rechtssinn. Ein Schadenersatzanspruch gegen den Arzt wegen Verletzung des ärztlichen Behandlungsvertrags (Vasektomie) auf Ersatz des Unterhaltsschadens besteht nicht. Dagegen spricht auch nicht, dass eine generelle Verneinung der ärztlichen Haftung für unerwünschte Nachkommenschaft dazu führen würde, dass weite Bereiche der Fortpflanzungsmedizin und der pränatalen Diagnostik gegenüber Haftungsansprüchen isoliert würden. Abgesehen davon, dass die Haftungsverwirklichung kein Selbstzweck ist, sondern in den von der Gesamtrechtsordnung vorgegebenen Wertungsrahmen eingebettet sein muss, setzt eine Überwälzung eines Aufwands im Wege des Schadenersatzrechts das Vorliegen eines (ersatzfähigen) Schadens im Sinne des Paragraph 1293, ABGB voraus. Ein solcher ist in der Geburt eines Kindes im Regelfall aber nach der Wertung der Rechtsordnung gerade nicht zu erblicken.

Anmerkung

Vgl nunmehr RS0134619.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 101/06f
    Entscheidungstext OGH 14.09.2006 6 Ob 101/06f
    Veröff: SZ 2006/133
  • 2 Ob 172/06t
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 2 Ob 172/06t
    Auch; Beisatz: Hier: Geburt eines gesunden Kindes trotz Koagulation der Tube (elektrische Verschweißung der Eileiter). (T1)
  • 6 Ob 148/08w
    Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 148/08w
    Auch; Beisatz: Hier: Verstoß des behandelnden Arztes gegen die zur Verringerung der Wahrscheinlichkeit einer Mehrlingsschwangerschaft ausdrückliche Vereinbarung, nur zwei Embryonen einzusetzen. Geburt gesunder Drillinge nach Implantation dreier Embryonen. (T2)
  • 9 Ob 37/14b
    Entscheidungstext OGH 29.01.2015 9 Ob 37/14b
    Auch; nur: Die Geburt eines gesunden, wenn auch unerwünschten Kindes bedeutet keinen Schaden im Rechtssinn. (T3)
    Beisatz: Nur dort, wo ganz besondere Umstände vorliegen, die der typisierten umfassenden Bewertung im Rahmen des familienrechtlichen Verhältnisses nicht entsprechen, kann die schadenersatzrechtliche Ausgleichsfunktion durchdringen. (T4)
    Bem: Hier: Geburt eines gesunden Kindes trotz Tubensterilisation. (T5)
  • 8 Ob 69/21m
    Entscheidungstext OGH 25.05.2022 8 Ob 69/21m
    nur T3
  • 3 Ob 9/23d
    Entscheidungstext OGH Verstärkter Senat 21.11.2023 3 Ob 9/23d
    gegenteilig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121189

Im RIS seit

14.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2024

Dokumentnummer

JJR_20060914_OGH0002_0060OB00101_06F0000_001