Rechtssatz RS0121191
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121191
Entscheidungsdatum
29.04.2026
Rechtssatz
Der Begriff der „Entscheidung" im Sinne des § 97 AußStrG ist weit auszulegen und nicht auf konstitutive Entscheidungen einer ausländischen Behörde über die Auflösung beziehungsweise den Bestand einer Ehe einzuschränken. Vielmehr reicht aus, dass das Gericht an der Ehescheidung - wenngleich nur durch Abhaltung eines Schlichtungsverfahrens oder durch Registrierung der Scheidung - mitgewirkt hat.Der Begriff der „Entscheidung" im Sinne des Paragraph 97, AußStrG ist weit auszulegen und nicht auf konstitutive Entscheidungen einer ausländischen Behörde über die Auflösung beziehungsweise den Bestand einer Ehe einzuschränken. Vielmehr reicht aus, dass das Gericht an der Ehescheidung - wenngleich nur durch Abhaltung eines Schlichtungsverfahrens oder durch Registrierung der Scheidung - mitgewirkt hat.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 189/06x
Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 189/06x
Veröff: SZ 2006/128
- 1 Ob 138/09i
Entscheidungstext OGH 29.01.2010 1 Ob 138/09i
Ähnlich; Beisatz: Hier: Idente Wendung in § 45 EheG. (T1)
- 6 Ob 69/11g
Entscheidungstext OGH 13.10.2011 6 Ob 69/11g
Beisatz: Auch Privatscheidungen (wie eine islam‑rechtliche Verstoßung der Ehefrau [talaq]), die unter Mitwirkung (sei es auch nur durch Beurkundung) einer Behörde zustande gekommen sind, werden daher von § 97 AußStrG erfasst. (T2)
- 1 Ob 75/25y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.05.2025 1 Ob 75/25y
vgl aber; Beisatz: § 97 Abs 1 AußStrG bezieht sich ausdrücklich nur auf Entscheidungen über die Trennung, Ehescheidung oder Ungültigerklärung einer Ehe sowie über die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe, weshalb diese Bestimmung für Aufteilungsentscheidungen nicht einschlägig ist. (T3)
- 3 Ob 60/26h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.04.2026 3 Ob 60/26h
Beisatz: Eine Eheschließung im Ausland ist keine ausländische "Eheentscheidung" im Sinn des § 97 Abs 1 AußStrG. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121191
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2026
Dokumentnummer
JJR_20060831_OGH0002_0060OB00189_06X0000_001