Begründung:
Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin am 1. 1. 1974 in Pakistan geheiratet. Seit zumindest 27. 11. 2002 sind der Antragsteller und die Antragsgegnerin österreichische Staatsbürger.
Der Antragsteller begehrt die Anerkennung einer in Pakistan vollzogenen Ehescheidung mit der Begründung, auf Grund der unheilbaren Zerrüttung der Ehe hätten die Parteien am 5. 3. 2004 einen Antrag auf einvernehmliche Scheidung beim zuständigen Gerichtshof in Jhelum (Pakistan) eingebracht. Mit Scheidungstermin vom 5. 6. 2004 sei die Entscheidung rechtskräftig erklärt worden. Die Antragsgegnerin habe zu diesem Zeitpunkt in Pakistan gewohnt. Über Aufforderung des Erstgerichtes verbesserte der Antragsteller seinen Antrag und brachte vor, der gewöhnliche Aufenthalt beider Parteien während des Scheidungsverfahrens sei in Pakistan gewesen. Beide seien während des Scheidungsverfahrens österreichische Staatsbürger gewesen, der letzte gemeinsame Aufenthalt der Ehegatten sei in G***** bei Gmunden gewesen. Die Antragsgegnerin sei am Scheidungsverfahren beteiligt gewesen und habe das diesbezügliche verfahrenseinleitende Schriftstück zugestellt bekommen. Die Antragsgegnerin sei mit der Ehescheidung offenkundig einverstanden gewesen, was sich insbesondere aus ihrer Abmeldung von der ehemals gemeinsamen Wohnung in G***** ergebe.
Die vorgelegte englischsprachige Entscheidung hat folgenden Wortlaut:
„OFFICE OF THE UNION COUNCIL NO. 8. JHELUM-VII.
(DISTRICT GOVERNMENT JHELUM)
AFFECTED DIVORCE CERTIFICATE
Under section 7 (3) Muslim Family Laws Ordinance 1961 It is certified that Mr. Mohammad Maqsood K***** S/O Mohammad Akram K***** Jhelum, had Divorced and issued Notice on 05-03-2004 in the name of Mst. Roheena k***** alias K***** Roheena D/o Mohammad Nawaz K***** R/o M***** Jhelum Through Arbitration Council on 05-03-2004 as the Re-Conciliation of parties Failed therefore, the Divorce was declared and effective from 05-06-2004. Now the both parties are at liberty to contract second marriage where ever they Wish. According to Muslim Family Law ordinance 1961 Section 7, the divorce has Been affected/completed."Under section 7 (3) Muslim Family Laws Ordinance 1961 römisch eins t is certified that Mr. Mohammad Maqsood K***** S/O Mohammad Akram K***** Jhelum, had Divorced and issued Notice on 05-03-2004 in the name of Mst. Roheena k***** alias K***** Roheena D/o Mohammad Nawaz K***** R/o M***** Jhelum Through Arbitration Council on 05-03-2004 as the Re-Conciliation of parties Failed therefore, the Divorce was declared and effective from 05-06-2004. Now the both parties are at liberty to contract second marriage where ever they Wish. According to Muslim Family Law ordinance 1961 Section 7, the divorce has Been affected/completed."
Weiters lag dem Antrag eine von Sunny Computer Concern, einem Übersetzer für alle Sprachen in Islamabad, Pakistan, angefertigte Übersetzung mit folgendem Wortlaut bei:
„ Übersetzung ab Englisch bis Deutsch Gelesen as
BÜRO VON DER GEWERKSCHAFT RAT NUMERIERE 8, JHELUM - VIIBÜRO VON DER GEWERKSCHAFT RAT NUMERIERE 8, JHELUM - römisch sieben
(Bezirk Regierung Jhelum)
BETROFFENE SCHEIDUNG BESCHEINIGUNG
Unter Abschnitt 7 (3) Muslimisch Familie Gesetze Verordnung 1961
Es wird bescheinigt, dass Herr Mohammad Mqasood K***** Sohn von Mohammad Akram K*****, Wohnhaft ***** Bezirk Jhelum, geschieden hatte, und hatte Notiz auf 05-03-2004 im Namen von Frau Roheena K***** Deckname K***** Roheena Tochter von Mohammad Nawaz K*****, Wohnhaft *****, Jhelum, Durch Schiedsgerichtsverfahrenrat auf 05-03-2004 als hat die Versöhnung der Parteien daher versagt, wurde die Scheidung und effektiv von 05-06-2004 erklärt.
Jetzt sind beide Parteien an Freiheit, zweite Ehe wohin auch immer sie zu verkürzen, wünschen.
Dementsprechend zu Muslimisch Familie Gesetz Verordnung der Abschnitt 7 von 1961, ist die Scheidung/ vollendet beeinflußt worden."
Das Erstgericht wies den Antrag auf Anerkennung der Entscheidung zurück. Bei der vorgelegten Scheidungsurkunde handle es sich nur um die Dokumentation einer Privatscheidung nach islamischem Recht. Nach sec 7 der Verordnung für das Familienrecht der Moslems 1961 werde die Scheidung auch bei Scheitern eines Versöhnungsversuches nicht kraft einer Entscheidung wirksam, sondern von selbst nach den allgemeinen Regeln des Sharia-Rechts durch Zeitablauf. Im Übrigen seien die pakistanischen Behörden bei Anwendung österreichischen Rechtes international nicht zuständig (§ 228a Abs 2 Z 4 AußStrG 1954). Nach § 20 iVm § 18 IPRG wäre österreichisches Recht anzuwenden, welches wiederum eine gerichtliche Ehescheidung erfordere.Das Erstgericht wies den Antrag auf Anerkennung der Entscheidung zurück. Bei der vorgelegten Scheidungsurkunde handle es sich nur um die Dokumentation einer Privatscheidung nach islamischem Recht. Nach sec 7 der Verordnung für das Familienrecht der Moslems 1961 werde die Scheidung auch bei Scheitern eines Versöhnungsversuches nicht kraft einer Entscheidung wirksam, sondern von selbst nach den allgemeinen Regeln des Sharia-Rechts durch Zeitablauf. Im Übrigen seien die pakistanischen Behörden bei Anwendung österreichischen Rechtes international nicht zuständig (Paragraph 228 a, Absatz 2, Ziffer 4, AußStrG 1954). Nach Paragraph 20, in Verbindung mit Paragraph 18, IPRG wäre österreichisches Recht anzuwenden, welches wiederum eine gerichtliche Ehescheidung erfordere.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Auf den vorliegenden Fall sei bereits das Außerstreitgesetz 2003 anzuwenden. Daraus sei aber für den Rekurswerber nichts zu gewinnen, weil die Gründe, wann die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über den Bestand einer Ehe zu versagen sei, mit den Verweigerungsgründen des § 228a AußStrG 1954 übereinstimmten (7 Ob 61/05d).Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Auf den vorliegenden Fall sei bereits das Außerstreitgesetz 2003 anzuwenden. Daraus sei aber für den Rekurswerber nichts zu gewinnen, weil die Gründe, wann die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über den Bestand einer Ehe zu versagen sei, mit den Verweigerungsgründen des Paragraph 228 a, AußStrG 1954 übereinstimmten (7 Ob 61/05d).
Mit § 228a Abs 1 AußStrG 1854 idF KindRÄG 2001 sei die sachliche Zuständigkeit für die Anerkennung ausländischer eheauflösender oder ehetrennender Entscheidungen vom Bundesministerium für Justiz auf die Bezirksgerichte verlagert worden. Der Begriff der „Entscheidung" sei weit verstanden und die Auffassung vertreten worden, dass die gerichtliche Anerkennung auch möglich sei, wenn die Scheidung zwar nicht auf einer Entscheidung im engeren Sinn beruhe, eine Behörde aber am Zustandekommen mitgewirkt habe, etwa wenn bei einer einvernehmlichen Scheidung der Scheidungswille beim Standesamt registriert werde. Anderes sollte nach dem Willen des Gesetzgebers bei reinen Privatscheidungen gelten, deren Wirksamkeit nach österreichischem Kollisionsrecht in jedem Fall nur vorfrageweise zu beurteilen sei (unter Berufung auf Neumayr in Burgstaller/Neumayr, Internationales Zivilverfahrensrecht § 228a AußStrG Rz 4; Fucik/Kloiber, AußStrG 325 f; Feil/Marent, AußStrG § 97 Rz 3 f). Als „Entscheidung" gälten demnach nicht nur Rechtsgestaltungsentscheidungen, sondern auch Feststellungsentscheidungen über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe (unter Berufung auf Neumayr aaO Rz 5). Wesentlich sei aber, dass sich der Gesetzgeber bei der Bestimmung des § 228a AußStrG 1854 und jener des § 97 AußStrG 2003 an der vergleichbaren Bestimmung des § 328 dZPO orientiert und in § 228a Abs 2 AußStrG 1854 bzw § 97 Abs 2 AußStrG 2003 weitestgehend die in § 328 dZPO enthaltenen Verweigerungsgründe der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über die Ehescheidung normiert habe (unter Berufung auf Fucik/Kloiber AußStrG 326 sowie Anzinger/Burgstaller in Burgstaller/Neumayr, Internationales Zivilverfahrensrecht, Kapitel 4, Ehesachen Rz 4 Pkt 8).Mit Paragraph 228 a, Absatz eins, AußStrG 1854 in der Fassung KindRÄG 2001 sei die sachliche Zuständigkeit für die Anerkennung ausländischer eheauflösender oder ehetrennender Entscheidungen vom Bundesministerium für Justiz auf die Bezirksgerichte verlagert worden. Der Begriff der „Entscheidung" sei weit verstanden und die Auffassung vertreten worden, dass die gerichtliche Anerkennung auch möglich sei, wenn die Scheidung zwar nicht auf einer Entscheidung im engeren Sinn beruhe, eine Behörde aber am Zustandekommen mitgewirkt habe, etwa wenn bei einer einvernehmlichen Scheidung der Scheidungswille beim Standesamt registriert werde. Anderes sollte nach dem Willen des Gesetzgebers bei reinen Privatscheidungen gelten, deren Wirksamkeit nach österreichischem Kollisionsrecht in jedem Fall nur vorfrageweise zu beurteilen sei (unter Berufung auf Neumayr in Burgstaller/Neumayr, Internationales Zivilverfahrensrecht Paragraph 228 a, AußStrG Rz 4; Fucik/Kloiber, AußStrG 325 f; Feil/Marent, AußStrG Paragraph 97, Rz 3 f). Als „Entscheidung" gälten demnach nicht nur Rechtsgestaltungsentscheidungen, sondern auch Feststellungsentscheidungen über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe (unter Berufung auf Neumayr aaO Rz 5). Wesentlich sei aber, dass sich der Gesetzgeber bei der Bestimmung des Paragraph 228 a, AußStrG 1854 und jener des Paragraph 97, AußStrG 2003 an der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 328, dZPO orientiert und in Paragraph 228 a, Absatz 2, AußStrG 1854 bzw Paragraph 97, Absatz 2, AußStrG 2003 weitestgehend die in Paragraph 328, dZPO enthaltenen Verweigerungsgründe der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über die Ehescheidung normiert habe (unter Berufung auf Fucik/Kloiber AußStrG 326 sowie Anzinger/Burgstaller in Burgstaller/Neumayr, Internationales Zivilverfahrensrecht, Kapitel 4, Ehesachen Rz 4 Pkt 8).
Zur vergleichbaren Rechtslage in Deutschland werde zu § 328 dZPO und zu Art 7 § 1 dFamRÄndG ebenfalls die Ansicht vertreten, dass der Begriff „Entscheidung" weit zu verstehen ist und eine förmliche Anerkennung auch dann möglich sei, wenn eine ausländische staatliche Stelle in irgendeiner Weise, zB durch Registrierung, an der Ehescheidung mitgewirkt hat. Liege jedoch keine „Entscheidung" vor, könne die Anerkennungsfrage nur im jeweiligen Verfahren als Vorfrage (inzident) geprüft werden. Dies treffe insbesondere auf Privatscheidungen im Ausland (durch Konsens oder Verstoßung) zu, welche also rein materiell-rechtlich einzuordnen seien (BayOLG FamRZ 2003, 381; BGH FamRZ 1994, 434; Heldrich in Palandt, BGB65 Art 17 EGBGB Rz 35 f; Winkler von Mohrenfels in MünchKomm BGB3, Art 17 EGBGB Rz 274 und 286).Zur vergleichbaren Rechtslage in Deutschland werde zu Paragraph 328, dZPO und zu Artikel 7, Paragraph eins, dFamRÄndG ebenfalls die Ansicht vertreten, dass der Begriff „Entscheidung" weit zu verstehen ist und eine förmliche Anerkennung auch dann möglich sei, wenn eine ausländische staatliche Stelle in irgendeiner Weise, zB durch Registrierung, an der Ehescheidung mitgewirkt hat. Liege jedoch keine „Entscheidung" vor, könne die Anerkennungsfrage nur im jeweiligen Verfahren als Vorfrage (inzident) geprüft werden. Dies treffe insbesondere auf Privatscheidungen im Ausland (durch Konsens oder Verstoßung) zu, welche also rein materiell-rechtlich einzuordnen seien (BayOLG FamRZ 2003, 381; BGH FamRZ 1994, 434; Heldrich in Palandt, BGB65 Artikel 17, EGBGB Rz 35 f; Winkler von Mohrenfels in MünchKomm BGB3, Artikel 17, EGBGB Rz 274 und 286).
Teilweise werde in Deutschland vertreten, dass es ausreiche, wenn eine Behörde in irgendeiner Form an der Scheidung mitgewirkt habe, zB bei einem Sühneversuch oder bei der Registrierung (Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO § 328 Rz 54; Heldrich aaO Rz 36; BGH FamRZ 1990, 607 = BGHZ 110, 267, 270; Winkler von Mohrenfels aaO Rz 273). Nach anderer Auffassung sei als Entscheidung demgegenüber nur der Akt anzusehen, dem nach der ausländischen Rechtsordnung die Herbeiführung der Scheidung bzw Eheaufhebung zukomme (vgl Hartmann aaO Rz 54 mwN). Jedenfalls bestehe Übereinstimmung darüber, dass die Mitwirkung eines Gerichtes an dem anzuerkennenden Akt nicht zwangsläufig zu einer anerkennungsfähigen Entscheidung im Sinne des § 328 dZPO führe. Entscheidend sei vielmehr die Funktion, in der Gericht tätig geworden sei. Werde die Statusänderung durch Rechtsgeschäft eines Ehepartners oder beider Ehepartner konstitutiv herbeigeführt, liege eine Privatscheidung vor, auch wenn die entsprechende Erklärung vor einem Gericht abgegeben wurde (unter Berufung auf BayOLG FamRZ 2003, 381 mwN). Solche „Privatscheidungen" seien als privatrechtlicher Vorgang zu qualifizieren und unterlägen dem - nach den Normen des deutschen internationalen Privatrechts zu ermittelnden - Ehescheidungsstatut. Im vorliegenden Fall liege eine Privatscheidung vor. Nach sec 7 des Muslim Family Laws Ordinance (MFLO) stehe dem muslimisch pakistanischen Ehemann das einseitige Recht zu, die Ehefrau jederzeit ohne Gründe zu verstoßen, während letztere diese Möglichkeit nur dann habe, wenn sie vom Ehemann im Ehevertrag hiezu ausdrücklich ermächtigt worden sei. Die Verstoßung (talaq) werde nicht eher wirksam, bevor nicht der Vorsitzende des zuständigen Schiedsgerichtes und die Ehefrau mittels Kopie hievon schriftlich benachrichtigt worden seien und ein anschließender Zeitraum von 19 Tagen verstrichen sei, innerhalb dessen ein Versöhnungsversuch unternommen werden müsse. Die Verstoßung sei nach der Rechtsprechung in Pakistan aber auch ohne Einhaltung des in der MFLO vorgesehenen Verfahrens wirksam (Weißhaupt in Bergmann/Ferid/Heldrich, Internationales Ehe- und KindRÄG, Länderteil Pakistan S 49 f). Nichts anderes könne für sec 7 des muslimischen Familienrechtsdekretes 1961 gelten, welches mit sec 7 MFLO inhaltsgleich sei. Auch wenn hier das Verstoßungsrecht des Ehemannes dadurch eingeschränkt worden sei, dass die Verstoßung vor einem Gericht ausgesprochen werden müsse und die Auflösung der Ehe durch Verstoßung (talaq) widerruflich sei, der Mann also innerhalb der „idda-Zeit" (drei Monate) seine Ehefrau wieder aufnehmen kann, ohne einen neuen Ehevertrag schließen zu müssen, werde nach Ablauf der idda-Zeit das Eheband, wenn kein Widerruf erfolgte, gelöst. Damit sei davon auszugehen, dass der eigentliche Akt, der die Ehescheidung herbeiführe, der Ausspruch der Verstoßung (talaq) durch den Antragsteller sei.Teilweise werde in Deutschland vertreten, dass es ausreiche, wenn eine Behörde in irgendeiner Form an der Scheidung mitgewirkt habe, zB bei einem Sühneversuch oder bei der Registrierung (Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO Paragraph 328, Rz 54; Heldrich aaO Rz 36; BGH FamRZ 1990, 607 = BGHZ 110, 267, 270; Winkler von Mohrenfels aaO Rz 273). Nach anderer Auffassung sei als Entscheidung demgegenüber nur der Akt anzusehen, dem nach der ausländischen Rechtsordnung die Herbeiführung der Scheidung bzw Eheaufhebung zukomme vergleiche Hartmann aaO Rz 54 mwN). Jedenfalls bestehe Übereinstimmung darüber, dass die Mitwirkung eines Gerichtes an dem anzuerkennenden Akt nicht zwangsläufig zu einer anerkennungsfähigen Entscheidung im Sinne des Paragraph 328, dZPO führe. Entscheidend sei vielmehr die Funktion, in der Gericht tätig geworden sei. Werde die Statusänderung durch Rechtsgeschäft eines Ehepartners oder beider Ehepartner konstitutiv herbeigeführt, liege eine Privatscheidung vor, auch wenn die entsprechende Erklärung vor einem Gericht abgegeben wurde (unter Berufung auf BayOLG FamRZ 2003, 381 mwN). Solche „Privatscheidungen" seien als privatrechtlicher Vorgang zu qualifizieren und unterlägen dem - nach den Normen des deutschen internationalen Privatrechts zu ermittelnden - Ehescheidungsstatut. Im vorliegenden Fall liege eine Privatscheidung vor. Nach sec 7 des Muslim Family Laws Ordinance (MFLO) stehe dem muslimisch pakistanischen Ehemann das einseitige Recht zu, die Ehefrau jederzeit ohne Gründe zu verstoßen, während letztere diese Möglichkeit nur dann habe, wenn sie vom Ehemann im Ehevertrag hiezu ausdrücklich ermächtigt worden sei. Die Verstoßung (talaq) werde nicht eher wirksam, bevor nicht der Vorsitzende des zuständigen Schiedsgerichtes und die Ehefrau mittels Kopie hievon schriftlich benachrichtigt worden seien und ein anschließender Zeitraum von 19 Tagen verstrichen sei, innerhalb dessen ein Versöhnungsversuch unternommen werden müsse. Die Verstoßung sei nach der Rechtsprechung in Pakistan aber auch ohne Einhaltung des in der MFLO vorgesehenen Verfahrens wirksam (Weißhaupt in Bergmann/Ferid/Heldrich, Internationales Ehe- und KindRÄG, Länderteil Pakistan S 49 f). Nichts anderes könne für sec 7 des muslimischen Familienrechtsdekretes 1961 gelten, welches mit sec 7 MFLO inhaltsgleich sei. Auch wenn hier das Verstoßungsrecht des Ehemannes dadurch eingeschränkt worden sei, dass die Verstoßung vor einem Gericht ausgesprochen werden müsse und die Auflösung der Ehe durch Verstoßung (talaq) widerruflich sei, der Mann also innerhalb der „idda-Zeit" (drei Monate) seine Ehefrau wieder aufnehmen kann, ohne einen neuen Ehevertrag schließen zu müssen, werde nach Ablauf der idda-Zeit das Eheband, wenn kein Widerruf erfolgte, gelöst. Damit sei davon auszugehen, dass der eigentliche Akt, der die Ehescheidung herbeiführe, der Ausspruch der Verstoßung (talaq) durch den Antragsteller sei.
Die Einordnung der Ehescheidung durch Verstoßung führe aber nicht nur dazu, dass hiefür das Verfahren nach § 97 AußStrG 2003 nicht vorgesehen sei, weil es sich nicht um eine „Entscheidung", sondern um ein Rechtsgeschäft handle, sondern auch dazu, dass selbst bei Zuständigkeit des Erstgerichtes zur Entscheidung über den Antrag diesem materiell-rechtlich kein Erfolg zukommen könne. Nach deutscher Rechtsprechung und Lehre stehe bei Anwendbarkeit deutschen Sachrechtes der Anerkennung einer ausländischen Privatscheidung die Bestimmung des § 1564 BGB entgegen, wonach eine Ehe nur durch gerichtliches Urteil geschieden werden könne. Die Scheidung könne also nur in einem Gerichtsverfahren erfolgen, womit die Privatscheidung ausgeschlossen sei (Brudermüller in Palandt, BGB65 § 1564 Rz 1 mwN). Dies gelte auch für österreichisches Recht. Im vorliegenden Fall sei nach § 18 Abs 1 Z 1 iVm § 20 Abs 1 IPRG österreichisches Sachrecht anzuwenden, weil die Parteien im Zeitpunkt des Scheidungsverfahrens österreichische Staatsbürger waren (SZ 61/108; RIS-Justiz RS0076848; Verschraegen in Rummel, ABGB3 § 1 IPRG Rz 5, § 18 IPRG Rz 4 und § 20 IPRG Rz 8). Auch in Österreich könne die gerichtliche Auflösung der Ehe nur durch Urteil oder Beschluss des Gerichtes erfolgen (Stabentheiner in Rummel, ABGB3 § 46 EheG Rz 1 und 3; Schwimann/Weizenböck in Schwimann, ABGB3 § 55a EheG Rz 1 und 31). Auch in Österreich bestehe somit ein „gerichtliches Scheidungsmonopol", womit ausländische Privatscheidungen nur dann wirksam sein könnten, wenn sie gemäß dem von § 20 IPRG berufenen Recht erfolgten und nicht dem ordre public widersprechen (Verschraegen aaO § 20 IPRG Rz 1). Weil das österreichische Recht eine Scheidung durch Rechtsgeschäft nicht kenne, sei die im Pakistan in Form des talaq ausgesprochene Ehescheidung unwirksam, womit das Erstgericht auch zutreffend davon ausgegangen sei, dass der Antrag bei materiell-rechtlicher Behandlung abzuweisen sei. Bei dieser Rechtslage stelle sich nicht mehr die Frage, ob die Ehescheidung durch einseitige Erklärung (Verstoßung) des Ehemann dem ordre public widerspreche (so Neumayr aaO Rz 9; Verschraegen aaO vor § 1 IPRG Rz 74 und § 6 IPRG Rz 4 mwN; Heldrich aaO Rz 3; Anzinger/Burgstaller aaO Rz 4 Pkt 23). Ordre public - widrig wäre die Scheidung nur dann nicht, wenn bei Anwendung ausländischen Sachrechtes die Antragsgegnerin mit der Scheidung einverstanden gewesen wäre oder wenn das ausländische Recht dem Mann keine leichteren Voraussetzungen für die Ehescheidung gestattet als der Frau (Winkler von Mohrenfels aaO Rz 99 und Rz 286). Der Auszug aus der Ehewohnung allein lasse jedenfalls noch nicht auf eine Zustimmung zur Auflösung der Ehe schließen.Die Einordnung der Ehescheidung durch Verstoßung führe aber nicht nur dazu, dass hiefür das Verfahren nach Paragraph 97, AußStrG 2003 nicht vorgesehen sei, weil es sich nicht um eine „Entscheidung", sondern um ein Rechtsgeschäft handle, sondern auch dazu, dass selbst bei Zuständigkeit des Erstgerichtes zur Entscheidung über den Antrag diesem materiell-rechtlich kein Erfolg zukommen könne. Nach deutscher Rechtsprechung und Lehre stehe bei Anwendbarkeit deutschen Sachrechtes der Anerkennung einer ausländischen Privatscheidung die Bestimmung des Paragraph 1564, BGB entgegen, wonach eine Ehe nur durch gerichtliches Urteil geschieden werden könne. Die Scheidung könne also nur in einem Gerichtsverfahren erfolgen, womit die Privatscheidung ausgeschlossen sei (Brudermüller in Palandt, BGB65 Paragraph 1564, Rz 1 mwN). Dies gelte auch für österreichisches Recht. Im vorliegenden Fall sei nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, IPRG österreichisches Sachrecht anzuwenden, weil die Parteien im Zeitpunkt des Scheidungsverfahrens österreichische Staatsbürger waren (SZ 61/108; RIS-Justiz RS0076848; Verschraegen in Rummel, ABGB3 Paragraph eins, IPRG Rz 5, Paragraph 18, IPRG Rz 4 und Paragraph 20, IPRG Rz 8). Auch in Österreich könne die gerichtliche Auflösung der Ehe nur durch Urteil oder Beschluss des Gerichtes erfolgen (Stabentheiner in Rummel, ABGB3 Paragraph 46, EheG Rz 1 und 3; Schwimann/Weizenböck in Schwimann, ABGB3 Paragraph 55 a, EheG Rz 1 und 31). Auch in Österreich bestehe somit ein „gerichtliches Scheidungsmonopol", womit ausländische Privatscheidungen nur dann wirksam sein könnten, wenn sie gemäß dem von Paragraph 20, IPRG berufenen Recht erfolgten und nicht dem ordre public widersprechen (Verschraegen aaO Paragraph 20, IPRG Rz 1). Weil das österreichische Recht eine Scheidung durch Rechtsgeschäft nicht kenne, sei die im Pakistan in Form des talaq ausgesprochene Ehescheidung unwirksam, womit das Erstgericht auch zutreffend davon ausgegangen sei, dass der Antrag bei materiell-rechtlicher Behandlung abzuweisen sei. Bei dieser Rechtslage stelle sich nicht mehr die Frage, ob die Ehescheidung durch einseitige Erklärung (Verstoßung) des Ehemann dem ordre public widerspreche (so Neumayr aaO Rz 9; Verschraegen aaO vor Paragraph eins, IPRG Rz 74 und Paragraph 6, IPRG Rz 4 mwN; Heldrich aaO Rz 3; Anzinger/Burgstaller aaO Rz 4 Pkt 23). Ordre public - widrig wäre die Scheidung nur dann nicht, wenn bei Anwendung ausländischen Sachrechtes die Antragsgegnerin mit der Scheidung einverstanden gewesen wäre oder wenn das ausländische Recht dem Mann keine leichteren Voraussetzungen für die Ehescheidung gestattet als der Frau (Winkler von Mohrenfels aaO Rz 99 und Rz 286). Der Auszug aus der Ehewohnung allein lasse jedenfalls noch nicht auf eine Zustimmung zur Auflösung der Ehe schließen.
Der Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil auszuschließen sei, dass eine Mehrzahl gleichgelagerter Sachverhalte an die Gerichte herangetragen werde und dem Höchstgericht auch keine Leitfunktion zur Auslegung pakistanischen Rechtes zukommt.
Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes zulässig. Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Auslegung pakistanischen Rechtes, wo dem Obersten Gerichtshof keine Leitfunktion zukommt (vgl Zechner in Fasching/Konecny2 § 502 ZPO Rz 48 ff), sondern die Auslegung des innerstaatlichen Begriffes der anerkennungsfähigen „Entscheidung" im Sinne des § 97 AußStrG. Im Hinblick auf die wachsende Anzahl moslemischer Einwohner in Österreich handelt es sich bei der Frage, ob die eine Verstoßung nach islamischem Recht beurkundende Gerichtsentscheidung eine „Entscheidung" im Sinne des § 97 AußStrG 2003 ist, um eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 82 Abs 1 AußStrG.Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes zulässig. Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Auslegung pakistanischen Rechtes, wo dem Obersten Gerichtshof keine Leitfunktion zukommt vergleiche Zechner in Fasching/Konecny2 Paragraph 502, ZPO Rz 48 ff), sondern die Auslegung des innerstaatlichen Begriffes der anerkennungsfähigen „Entscheidung" im Sinne des Paragraph 97, AußStrG. Im Hinblick auf die wachsende Anzahl moslemischer Einwohner in Österreich handelt es sich bei der Frage, ob die eine Verstoßung nach islamischem Recht beurkundende Gerichtsentscheidung eine „Entscheidung" im Sinne des Paragraph 97, AußStrG 2003 ist, um eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, AußStrG.
Der Revisionsrekurs ist daher zulässig; er ist aber im Ergebnis nicht berechtigt.