Rechtssatz RS0121192
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121192
Entscheidungsdatum
27.11.2019
Rechtssatz
Wenn nach § 18 Abs 1 Z 1 iVm § 20 Abs 1 IPRG österreichisches Sachrecht anzuwenden ist, kann eine Ehe nur durch Entscheidung eines Gerichtes geschieden werden, sodass ausländische Privatscheidungen nicht wirksam sind. Anderes würde nur dann gelten, wenn nach dem von § 20 IPRG berufenen Recht eine derartige Privatscheidung vorgesehen ist und diese überdies nicht dem inländischen ordre public widerspricht. Da das österreichische Recht eine Scheidung durch Rechtsgeschäft nicht kennt, ist die in Pakistan in Form des talaq ausgesprochene Ehescheidung unwirksam. Außerdem widerspricht die einseitige Verstoßung der Ehefrau durch den Ehemann nach islamischem Recht (talaq) dem inländischen ordre public.Wenn nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, IPRG österreichisches Sachrecht anzuwenden ist, kann eine Ehe nur durch Entscheidung eines Gerichtes geschieden werden, sodass ausländische Privatscheidungen nicht wirksam sind. Anderes würde nur dann gelten, wenn nach dem von Paragraph 20, IPRG berufenen Recht eine derartige Privatscheidung vorgesehen ist und diese überdies nicht dem inländischen ordre public widerspricht. Da das österreichische Recht eine Scheidung durch Rechtsgeschäft nicht kennt, ist die in Pakistan in Form des talaq ausgesprochene Ehescheidung unwirksam. Außerdem widerspricht die einseitige Verstoßung der Ehefrau durch den Ehemann nach islamischem Recht (talaq) dem inländischen ordre public.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 189/06x
Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 189/06x
Veröff: SZ 2006/128
- 3 Ob 130/07z
Entscheidungstext OGH 28.06.2007 3 Ob 130/07z
Ähnlich; nur: Außerdem widerspricht die einseitige Verstoßung der Ehefrau durch den Ehemann nach islamischem Recht (talaq) dem inländischen ordre public. (T1); Beisatz: Hier: Entscheidung eines ägyptischen Amtsgerichts. (T2)
- 7 Ob 10/08h
Entscheidungstext OGH 07.02.2008 7 Ob 10/08h
Ähnlich; nur T1; Beisatz: Ein solcher Verstoß kann durch Parteienvereinbarung nicht saniert werden. (T3)
- 6 Ob 69/11g
Entscheidungstext OGH 13.10.2011 6 Ob 69/11g
nur T1
- 2 Ob 81/11t
Entscheidungstext OGH 20.10.2011 2 Ob 81/11t
Auch; nur T1
- 6 Ob 115/19h
Entscheidungstext OGH 27.11.2019 6 Ob 115/19h
nur T1; Beisatz: Hier: Widerspruch zum inländischen (materiellen) ordre public, wenn sie ohne das Einverständnis der Frau erfolgte. (T4)
Beisatz: Hier das Anerkennungshindernis des § 97 Abs 1 Z 1 AußStrG liegt nicht vor, wenn die Ehefrau von Anfang an mit der einseitigen Verstoßung einverstanden war. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121192
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2020
Dokumentnummer
JJR_20060831_OGH0002_0060OB00189_06X0000_002