Begründung:
Die Parteien haben am 29. Jänner 1993 vor einem Standesamt in Ägypten die Ehe geschlossen. Beide Antragsteller sind mittlerweile österreichische Staatsangehörige. Mit der Scheidungsurkunde des ägyptischen Amtsgerichts El Sayed Zeinab vom 29. März 2005 wurde die Erklärung des Ehemanns, wonach er sich von seiner Ehefrau gemäß islamischem Recht getrennt habe, wodurch die Ehe endgültig aufgelöst worden sei, beurkundet. Beide Antragsteller gehören der islamischen Religion an und hatten zum Zeitpunkt der Beurkundung ihren ständigen Wohnsitz in Wien. Die Frau wurde bei der Beurkundung der ausgesprochenen Scheidung nicht beigezogen. Der Mann hat in der Zwischenzeit am 28. November 2005 auf einem Standesamt in Wien neuerlich geheiratet. Der Standesbeamte war der Ansicht, dass die in Ägypten durchgeführte Ehescheidung rechtsgültig sei. Am 30. Oktober 2006 beantragte die Frau die Anerkennung der in Ägypten durchgeführten Ehescheidung für den österreichischen Rechtsbereich. Sie habe zwar von der Einleitung des Scheidungsverfahrens keine Kenntnis gehabt, sie wolle aber mit dem Ehemann nicht mehr verheiratet sein und sei mit der Ehescheidung einverstanden.
Am 31. Oktober 2006 stellte auch der Mann den Antrag auf Anerkennung der in Ägypten erfolgten Scheidung.
Das Erstgericht anerkannte die Wirksamkeit der Entscheidung des ägyptischen Amtsgerichts für den österreichischen Rechtsbereich. Die Anerkennung widerspreche zwar den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung, weil der Frau im ausländischen Verfahren kein Gehör gegeben worden sei. Die Frau sei aber mit der Scheidung einverstanden.
Das Rekursgericht änderte über den Rekurs der Frau, die die Zurückweisung des Antrags des Mannes auf Anerkennung der Entscheidung des ägyptischen Amtsgerichts beantragt hatte, die erstinstanzliche Entscheidung dahin ab, dass es die Anträge beider Eheleute zurückwies.
Die zweite Instanz bejahte die Rekurslegitimation der Frau, obwohl das Erstgericht ihrem Antrag stattgegeben hatte. Vom Grundsatz der Unzulässigkeit der Anfechtung einer antragsgemäß ergangenen Entscheidung bestehe eine Ausnahme, wenn es sich um eine Entscheidung handle, die der Parteidisposition entzogen sei. Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung könne von den Parteien nicht vergleichsweise geregelt werden. Bei der Entscheidung des ägyptischen Amtsgerichts handle es sich um keine anerkennungsfähige Entscheidung iSd § 97 AußStrG. Aus der Textierung der (vom Rekursgericht) wörtlich wiedergegebenen Übersetzung der Scheidungsurkunde sei iSd oberstgerichtlichen Entscheidung 6 Ob 189/06x abzuleiten, dass nur eine „private Entscheidung" des die Scheidung aussprechenden Mannes vorliege und das ausländische Gericht nur die Erklärung des mit zwei Zeugen erschienenen Mannes beurkundet, nicht aber die Scheidung ausgesprochen habe. Dies könne nicht unter dem Begriff einer anerkennungsfähigen Entscheidung iSd § 97 AußStrG subsumiert werden. Die Anerkennung komme aber auch wegen eines Verstoßes gegen ordre public nicht in Frage (§ 97 Abs 2 Z 1 AußStrG). Die einseitige Verstoßung der Ehefrau durch den Ehemann nach islamischem Recht verstoße gegen den inländischen ordre public. Dieses Anerkennungshindernis unterliege nicht der Parteidisposition. Lediglich auf die Verletzung des Parteigehörs könne verzichtet werden.Die zweite Instanz bejahte die Rekurslegitimation der Frau, obwohl das Erstgericht ihrem Antrag stattgegeben hatte. Vom Grundsatz der Unzulässigkeit der Anfechtung einer antragsgemäß ergangenen Entscheidung bestehe eine Ausnahme, wenn es sich um eine Entscheidung handle, die der Parteidisposition entzogen sei. Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung könne von den Parteien nicht vergleichsweise geregelt werden. Bei der Entscheidung des ägyptischen Amtsgerichts handle es sich um keine anerkennungsfähige Entscheidung iSd Paragraph 97, AußStrG. Aus der Textierung der (vom Rekursgericht) wörtlich wiedergegebenen Übersetzung der Scheidungsurkunde sei iSd oberstgerichtlichen Entscheidung 6 Ob 189/06x abzuleiten, dass nur eine „private Entscheidung" des die Scheidung aussprechenden Mannes vorliege und das ausländische Gericht nur die Erklärung des mit zwei Zeugen erschienenen Mannes beurkundet, nicht aber die Scheidung ausgesprochen habe. Dies könne nicht unter dem Begriff einer anerkennungsfähigen Entscheidung iSd Paragraph 97, AußStrG subsumiert werden. Die Anerkennung komme aber auch wegen eines Verstoßes gegen ordre public nicht in Frage (Paragraph 97, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG). Die einseitige Verstoßung der Ehefrau durch den Ehemann nach islamischem Recht verstoße gegen den inländischen ordre public. Dieses Anerkennungshindernis unterliege nicht der Parteidisposition. Lediglich auf die Verletzung des Parteigehörs könne verzichtet werden.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil die Rekursentscheidung sich an der oberstgerichtlichen Rsp orientiert habe.
Mit seinem außerordentlichen Revisionsrekurs beantragt der Mann die Abänderung dahin, dass der Rekurs der Antragstellerin zurückgewiesen (hilfsweise abgewiesen) werde.
Der Revisionsrekurs ist im Ergebnis wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig: