Rechtssatz RS0122253
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122253
Entscheidungsdatum
28.06.2007
Rechtssatz
Im Verfahren außer Streitsachen ist eine Rechtsmittelbefugnis gegen Entscheidungen, die einem Antrag vollinhaltlich stattgeben, ausnahmsweise dann zu bejahen, wenn die Entscheidung der Parteiendisposition entzogen und von Amts wegen zu treffen ist. Durch Parteienantrag dürfen nämlich nicht gegen zwingendes Recht verstoßende Gerichtsentscheidungen herbeigeführt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122253
Dokumentnummer
JJR_20070628_OGH0002_0030OB00130_07Z0000_001