Rechtssatz RS0121196
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121196
Entscheidungsdatum
27.06.2016
Rechtssatz
§ 28 Abs 1 DSG 2000 stellt auf den Sonderfall ab, dass die Datenanwendung zwar zulässig ist, eine aus der spezifischen Situation des Betroffenen heraus vorgenommene Interessenabwägung aber zu Gunsten des Betroffenen ausfällt. Der Rechtsweg des Betroffenen bei Nichtbeachtung des Widerspruchs führt im Fall eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs über die Datenschutzkommission zu den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts; im privaten Bereich sind für die Durchsetzung des Widerspruchsrechts die ordentlichen Gerichte berufen. Ein Widerspruch steht nur bei Verletzung überwiegender schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen zu, die sich aus einer besonderen Situation ergeben müssen. Nach § 28 Abs 2 DSG kann der Betroffene gegen eine nicht gesetzlich angeordnete Aufnahme in eine öffentlich zugängliche Datei jederzeit auch ohne Begründung seines Begehrens Widerspruch erheben.Paragraph 28, Absatz eins, DSG 2000 stellt auf den Sonderfall ab, dass die Datenanwendung zwar zulässig ist, eine aus der spezifischen Situation des Betroffenen heraus vorgenommene Interessenabwägung aber zu Gunsten des Betroffenen ausfällt. Der Rechtsweg des Betroffenen bei Nichtbeachtung des Widerspruchs führt im Fall eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs über die Datenschutzkommission zu den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts; im privaten Bereich sind für die Durchsetzung des Widerspruchsrechts die ordentlichen Gerichte berufen. Ein Widerspruch steht nur bei Verletzung überwiegender schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen zu, die sich aus einer besonderen Situation ergeben müssen. Nach Paragraph 28, Absatz 2, DSG kann der Betroffene gegen eine nicht gesetzlich angeordnete Aufnahme in eine öffentlich zugängliche Datei jederzeit auch ohne Begründung seines Begehrens Widerspruch erheben.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 167/06m
Entscheidungstext OGH 14.09.2006 6 Ob 167/06m
- 6 Ob 195/08g
Entscheidungstext OGH 01.10.2008 6 Ob 195/08g
Auch; nur: § 28 Abs 2 DSG sieht ausdrücklich vor, dass das Widerspruchsrecht „ohne Begründung" ausgeübt werden kann. Daher muss der Betroffene seinen Widerspruch nicht mit der Anführung schutzwürdiger Interessen begründen. (T1)
Veröff: SZ 2008/142
- 6 Ob 48/16a
Entscheidungstext OGH 27.06.2016 6 Ob 48/16a
Vgl; Beisatz: Das Widerspruchsrecht nach § 28 Abs 1 DSG 2000 betrifft den Fall, dass durch bestimmte Formen der Aufbereitung veröffentlichter Daten neue ‑ nicht veröffentlichte ‑ Informationen entstehen können und dadurch nicht ausgeschlossen werden kann, dass in besonderen Konstellationen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen doch berührt werden. (T2)
Beisatz: Auch wenn § 28 Abs 1 DSG 2000 seinem Wortlaut nach lediglich auf schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen abstellt, ist unter Berücksichtigung der EuGH‑Judikatur eine extensive Interpretation des § 28 Abs 1 DSG 2000 dahin, dass nicht lediglich auf Geheimhaltungs‑, sondern auf sämtliche schutzwürdigen Interessen des Betroffenen abzustellen ist, geboten. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121196
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2016
Dokumentnummer
JJR_20060914_OGH0002_0060OB00167_06M0000_001