1.1. Nach § 28 Abs 1 DSG hat jeder Betroffene das Recht, beim Auftraggeber der Datenanwendung gegen die Verwendung seiner Daten wegen Verletzung überwiegender schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben, Widerspruch zu erheben, sofern die Verwendung von Daten nicht gesetzlich vorgesehen ist. Der Auftraggeber hat bei Vorliegen dieser Voraussetzungen die Daten des Betroffenen binnen acht Wochen aus seiner Datenanwendung zu löschen und allfällige Übermittlungen zu unterlassen.1.1. Nach Paragraph 28, Absatz eins, DSG hat jeder Betroffene das Recht, beim Auftraggeber der Datenanwendung gegen die Verwendung seiner Daten wegen Verletzung überwiegender schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben, Widerspruch zu erheben, sofern die Verwendung von Daten nicht gesetzlich vorgesehen ist. Der Auftraggeber hat bei Vorliegen dieser Voraussetzungen die Daten des Betroffenen binnen acht Wochen aus seiner Datenanwendung zu löschen und allfällige Übermittlungen zu unterlassen.
Diese Bestimmung stellt auf den Sonderfall ab, dass die Datenanwendung zwar zulässig ist, eine aus der spezifischen Situation des Betroffenen heraus vorgenommene Interessenabwägung aber zu Gunsten des Betroffenen ausfällt (4 Ob 179/02f = SZ 2002/73). Der Rechtsweg des Betroffenen bei Nichtbeachtung des Widerspruchs führt im Fall eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs über die Datenschutzkommission zu den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts; im privaten Bereich sind für die Durchsetzung des Widerspruchsrechts die ordentlichen Gerichte berufen (Dohr/Pollirer/Weiss, DSG² [2002] § 28 Anm 5).Diese Bestimmung stellt auf den Sonderfall ab, dass die Datenanwendung zwar zulässig ist, eine aus der spezifischen Situation des Betroffenen heraus vorgenommene Interessenabwägung aber zu Gunsten des Betroffenen ausfällt (4 Ob 179/02f = SZ 2002/73). Der Rechtsweg des Betroffenen bei Nichtbeachtung des Widerspruchs führt im Fall eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs über die Datenschutzkommission zu den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts; im privaten Bereich sind für die Durchsetzung des Widerspruchsrechts die ordentlichen Gerichte berufen (Dohr/Pollirer/Weiss, DSG² [2002] Paragraph 28, Anmerkung 5).
Der Kläger meint nun in seiner Revision unter Hinweis auf § 28 Abs 1 DSG, ihm komme „in allen Fällen ... das letzte Wort beim Schutz seiner Privatsphäre" zu. Er übersieht dabei aber die in dieser Bestimmung ausdrücklich angeordnete Interessenabwägung. Ein Widerspruch steht nur bei Verletzung überwiegender schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen zu, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben müssen. Berücksichtigt man den von den Vorinstanzen festgestellten Umgang des Klägers mit seiner privaten Handy-Nummer und seiner privaten E-mail-Adresse, sind allerdings keine derartigen überwiegenden schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen erkennbar. Der Kläger argumentiert selbst auch lediglich damit, dass „massenweise übermittelte E-mails von Antragstellern an eine öffentliche Einrichtung nichts im Privathaushalt eines Funktionärs zu suchen" hätten; zur Interessenabwägung nimmt er inhaltlich jedoch nicht konkret Stellung.Der Kläger meint nun in seiner Revision unter Hinweis auf Paragraph 28, Absatz eins, DSG, ihm komme „in allen Fällen ... das letzte Wort beim Schutz seiner Privatsphäre" zu. Er übersieht dabei aber die in dieser Bestimmung ausdrücklich angeordnete Interessenabwägung. Ein Widerspruch steht nur bei Verletzung überwiegender schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen zu, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben müssen. Berücksichtigt man den von den Vorinstanzen festgestellten Umgang des Klägers mit seiner privaten Handy-Nummer und seiner privaten E-mail-Adresse, sind allerdings keine derartigen überwiegenden schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen erkennbar. Der Kläger argumentiert selbst auch lediglich damit, dass „massenweise übermittelte E-mails von Antragstellern an eine öffentliche Einrichtung nichts im Privathaushalt eines Funktionärs zu suchen" hätten; zur Interessenabwägung nimmt er inhaltlich jedoch nicht konkret Stellung.
1.2. Nach § 28 Abs 2 DSG kann der Betroffene gegen eine nicht gesetzlich angeordnete Aufnahme in eine öffentlich zugängliche Datei jederzeit auch ohne Begründung seines Begehrens Widerspruch erheben. Die Daten sind binnen acht Wochen zu löschen.1.2. Nach Paragraph 28, Absatz 2, DSG kann der Betroffene gegen eine nicht gesetzlich angeordnete Aufnahme in eine öffentlich zugängliche Datei jederzeit auch ohne Begründung seines Begehrens Widerspruch erheben. Die Daten sind binnen acht Wochen zu löschen.
Der Beklagte hat dazu zwar im Verfahren erster Instanz ausgeführt, er habe am 29. 9. 2003 um die Löschung seines Namens, seiner privaten Handy-Nummer und seiner privaten E-mail-Adresse von der Website der Erstbeklagten ersucht; dies sei ein Widerspruch im Sinne des § 28 Abs 2 DSG gewesen. Er hat sich jedoch im Berufungsverfahren auf diese Anspruchsgrundlage nicht bezogen. Damit kann er sie auch im Revisionsverfahren nicht (mehr) geltend machen (vgl allgemein Zechner in Fasching/Konecny, ZPO² [2005] § 503 Rz 191; 5 Ob 95/99b = immolex 2000/18 mwN ua). Der Beklagte hat dazu zwar im Verfahren erster Instanz ausgeführt, er habe am 29. 9. 2003 um die Löschung seines Namens, seiner privaten Handy-Nummer und seiner privaten E-mail-Adresse von der Website der Erstbeklagten ersucht; dies sei ein Widerspruch im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, DSG gewesen. Er hat sich jedoch im Berufungsverfahren auf diese Anspruchsgrundlage nicht bezogen. Damit kann er sie auch im Revisionsverfahren nicht (mehr) geltend machen vergleiche allgemein Zechner in Fasching/Konecny, ZPO² [2005] Paragraph 503, Rz 191; 5 Ob 95/99b = immolex 2000/18 mwN ua).
2. Aber auch der Kläger vermag in seiner Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen:2. Aber auch der Kläger vermag in seiner Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen:
2.1. Dass das Recht auf Achtung der Privat- bzw Geheimsphäre als Persönlichkeitsrecht im Sinn des § 16 ABGB absolut geschützt ist, entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0009003); dies gilt auch für das Recht auf Namensanonymität (RIS-Justiz RS0008998). Davon ist das Berufungsgericht ohnehin ausgegangen.2.1. Dass das Recht auf Achtung der Privat- bzw Geheimsphäre als Persönlichkeitsrecht im Sinn des Paragraph 16, ABGB absolut geschützt ist, entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0009003); dies gilt auch für das Recht auf Namensanonymität (RIS-Justiz RS0008998). Davon ist das Berufungsgericht ohnehin ausgegangen.
Es entspricht aber ebenso ständiger Rechtsprechung, dass der Schutz der Privatsphäre auf der einen Seite mit dem Informationsinteresse der Allgemeinheit und dem Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit auf der anderen Seite abzuwägen ist; das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit wird dabei zur Verneinung der Rechtswidrigkeit einer Namensnennung führen, wenn der Namensträger selbst sachlichen Anlass zur Nennung gegeben hat (1 Ob 36/86 = SZ 59/182 ua). Ob tatsächlich ein solcher Anlass gegeben war, ist ebenso Einzelfallbeurteilung wie das Ergebnis der Interessenabwägung (vgl 6 Ob 306/98p = EFSlg 85.845; 6 Ob 42/05b).Es entspricht aber ebenso ständiger Rechtsprechung, dass der Schutz der Privatsphäre auf der einen Seite mit dem Informationsinteresse der Allgemeinheit und dem Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit auf der anderen Seite abzuwägen ist; das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit wird dabei zur Verneinung der Rechtswidrigkeit einer Namensnennung führen, wenn der Namensträger selbst sachlichen Anlass zur Nennung gegeben hat (1 Ob 36/86 = SZ 59/182 ua). Ob tatsächlich ein solcher Anlass gegeben war, ist ebenso Einzelfallbeurteilung wie das Ergebnis der Interessenabwägung vergleiche 6 Ob 306/98p = EFSlg 85.845; 6 Ob 42/05b).
2.2. Der Kläger meint, jedenfalls nach seiner Aufforderung zur Unterlassung hätten die Beklagten die Nennung seiner privaten Handynummer und seiner privaten E-mail „stoppen" müssen. Dagegen spricht aber allein schon der Umstand, dass die verfahrensgegenständlichen Daten des Klägers auch noch etwa ein Jahr nach Klagseinbringung in mehreren seiner Publikationen (unter anderem auf verschiedenen Websites) aufgeschienen sind.
2.3. Der Kläger beruft sich weiters auf § 78 Abs 1 Z 2 TKG. Danach dürfen Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen nicht missbräuchlich verwendet werden; als missbräuchliche Verwendung gilt etwa jede grobe Belästigung. Dies soll unter anderem auch für derartige Belästigungen durch E-mails gelten (vgl UVS Steiermark Zl 30.2-118/2002).2.3. Der Kläger beruft sich weiters auf Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 2, TKG. Danach dürfen Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen nicht missbräuchlich verwendet werden; als missbräuchliche Verwendung gilt etwa jede grobe Belästigung. Dies soll unter anderem auch für derartige Belästigungen durch E-mails gelten vergleiche UVS Steiermark Zl 30.2-118/2002).
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen waren die private Handynummer und die private E-mail-Adresse des Klägers auf den jedermann zugänglichen Websites der Wirtschaftskammer Österreich ersichtlich; Publikationen des Klägers enthielten - zumindest fallweise - ausdrückliche Aufforderungen zur Kontaktaufnahme. Für einen unbeteiligten Betrachter und jeden Konsumenten entstand dadurch der Eindruck, der Kläger als Obmann des Fachverbands Werbung und Marktkommunikation lade auch ihn in Belangen des Fachverbands zur Kontaktaufnahme ein; zu diesen Belangen gehört auch die Führung der Robinsonliste.
Bei diesen Feststellungen kann aber von einer missbräuchlichen Inanspruchnahme der erwähnten Kommunikationsmittel des Klägers bzw von einem Aufruf der Beklagten hiezu nicht ausgegangen werden.
2.4. Weiters wirft der Kläger den Vorinstanzen vor, sich nicht darüber klar geworden zu sein, „ob das Verhalten der Beklagten nicht von Schädigungsabsicht geprägt" gewesen sei; dann hätte nämlich eine Interessenabwägung gar nicht stattzufinden. Eine derartige Annahme scheidet aber schon allein deshalb aus, weil der Zweitbeklagte den Kläger mittels Fragebogens um Auskunft ersucht hatte, wer beim Fachverband für Werbung und Marktkommunikation intern für die Robinsonliste bzw die Überprüfung von Eintragungen zuständig sei; dieses Ersuchen ist jedoch unbeantwortet geblieben. Der Überlegung des Klägers, den Beklagten hätte bewusst sein müssen, dass eine Eintragung in die Robinsonliste nur schriftlich auf dem Postweg und nicht auch per E-mail oder Telefonanruf erreicht werden kann, steht die vom Erstgericht festgestellte (kammerinterne) Weisung des Klägers entgegen, nach welcher eine Aufnahme in die Robinsonliste auch aufgrund eines E-mails mit nachvollziehbarem Absender erfolgen könne.
2.5. Es ist nicht erkennbar, weshalb der Kläger bei jenen E-mails, die er aufgrund der Veröffentlichungen der Beklagten im Zusammenhang mit der Robinsonliste erhalten hat, von „Spam-mails" spricht. Nach seinem eigenen Vorbringen in der Klage handelte es sich um Ersuchen von Personen, sie in die Robinsonliste aufzunehmen. Nach § 151 Abs 9 GewO hat der Fachverband für Werbung und Marktkommunikation der Wirtschaftkammer Österreich, deren Obmann der Kläger ist, eine Liste zu führen, in welche Personen kostenlos einzutragen sind, die die Zustellung von Werbematerial für sich ausschließen wollen (Robinsonliste). Unter „Spam-mails" versteht man hingegen unerwünschtes Werbematerial.2.5. Es ist nicht erkennbar, weshalb der Kläger bei jenen E-mails, die er aufgrund der Veröffentlichungen der Beklagten im Zusammenhang mit der Robinsonliste erhalten hat, von „Spam-mails" spricht. Nach seinem eigenen Vorbringen in der Klage handelte es sich um Ersuchen von Personen, sie in die Robinsonliste aufzunehmen. Nach Paragraph 151, Absatz 9, GewO hat der Fachverband für Werbung und Marktkommunikation der Wirtschaftkammer Österreich, deren Obmann der Kläger ist, eine Liste zu führen, in welche Personen kostenlos einzutragen sind, die die Zustellung von Werbematerial für sich ausschließen wollen (Robinsonliste). Unter „Spam-mails" versteht man hingegen unerwünschtes Werbematerial.
2.6. Der Kläger verweist darauf, dass er sich an der Diskussion um die Herold-Daten-CD öffentlich nicht beteiligt habe; dennoch hätten die Beklagten seine private Handynummer und seine private E-mail-Adresse in diesem Zusammenhang bekannt gemacht und dabei die „Angestifteten" sogar insofern in die Irre geführt, als im Hinblick auf § 151 Abs 9 iVm Abs 1 und 5 GewO ein Eintrag in die Robinsonliste keine „Abhilfe gegen die Herold-Daten-CD" brachte.2.6. Der Kläger verweist darauf, dass er sich an der Diskussion um die Herold-Daten-CD öffentlich nicht beteiligt habe; dennoch hätten die Beklagten seine private Handynummer und seine private E-mail-Adresse in diesem Zusammenhang bekannt gemacht und dabei die „Angestifteten" sogar insofern in die Irre geführt, als im Hinblick auf Paragraph 151, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz eins und 5 GewO ein Eintrag in die Robinsonliste keine „Abhilfe gegen die Herold-Daten-CD" brachte.
Die Beurteilung der Vorinstanzen, die Beklagten hätten die Daten des Klägers nur im Zusammenhang mit der Robinsonliste veröffentlicht und nicht in Verbindung mit der Herold-Daten-CD gebracht, ist durchaus vertretbar (vgl Beilage ./E); jedenfalls liegt auch hier keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vor. Die Beklagten haben in ihren Veröffentlichungen auch nicht behauptet, dass ein Eintrag in die Robinsonliste vor einer Aufnahme in die Herold-Daten-CD schütze. Sie haben in diesem Zusammenhang lediglich - neben anderen, gegen die tatsächlich betroffenen Unternehmen gerichteten Maßnahmen - einen derartigen Eintrag empfohlen.Die Beurteilung der Vorinstanzen, die Beklagten hätten die Daten des Klägers nur im Zusammenhang mit der Robinsonliste veröffentlicht und nicht in Verbindung mit der Herold-Daten-CD gebracht, ist durchaus vertretbar vergleiche Beilage ./E); jedenfalls liegt auch hier keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vor. Die Beklagten haben in ihren Veröffentlichungen auch nicht behauptet, dass ein Eintrag in die Robinsonliste vor einer Aufnahme in die Herold-Daten-CD schütze. Sie haben in diesem Zusammenhang lediglich - neben anderen, gegen die tatsächlich betroffenen Unternehmen gerichteten Maßnahmen - einen derartigen Eintrag empfohlen.
2.7. Zusammenfassend meint der Kläger, praktisch jeder Unternehmer, aber auch jeder im Wirtschaftsleben stehende Bürger sei darauf angewiesen, auf Websites und Visitenkarten Kontaktdaten zu veröffentlichen; diese hätten den Zweck, eine Kontaktaufnahme zu ermöglichen. Es stehe diesen Personen aber dennoch das Recht zu, Kommunikation abzulehnen. Es könne daher nicht sein, dass „jeder Konkurrent, jeder unzufriedene Konsument, jeder verärgerte Bürger unbeschränkt allgemein dazu aufrufen [darf], an praktisch jede veröffentlichte E-mail-Adresse unbeschränkt Korrespondenz zu senden", und „damit nicht einmal aufhören [muss], wenn der Adressat dies ausdrücklich nicht wünscht".
Darauf kommt es aber im vorliegenden Verfahren gar nicht an. Der Kläger hat selbst - sowohl vor als auch nach den Veröffentlichungen der Beklagten - als Obmann des Fachverbands für Werbung und Marktkommunikation der Wirtschaftskammer Österreich seine (privaten) Kontaktdaten in Publikationen und auf Websites unter dem Gesichtspunkt bekannt gegeben, damit ein Ansprechpartner für die Überprüfung der Durchführung eines Antrags auf Aufnahme in die Robinsonliste zu sein; er hat außerdem sogar ausdrücklich zur Kontaktaufnahme aufgefordert.
Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 40, 50 ZPO. Die Beklagten haben auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen; ihr Rechtsmittelschriftsatz war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraphen 40, 50, ZPO. Die Beklagten haben auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen; ihr Rechtsmittelschriftsatz war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig.