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Rechtssatz RS0121263

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121263

Geschäftszahl

1Ob156/06g

Entscheidungsdatum

12.09.2006

Rechtssatz

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG ist, wie aus seinem Wortlaut und Zweck folgt, eng auszulegen. Die Rechtsstellung eines Elternteils wird durch ein nur gegen den anderen Elternteil gerichtetes Begehren auf Ersatz der Kosten einer durch den Jugendwohlfahrtsträger besorgten vollen Erziehung eines Kindes nicht unmittelbar beeinflusst. Dass sich die gegen Letzteren zu treffende Entscheidung allenfalls - als bloße Reflexwirkung - auf das Ausmaß eines Unterhaltsanspruchs des Ersteren gegen seinen Ehegatten auswirken könnte, reicht für die Begründung einer Parteistellung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121263

Dokumentnummer

JJR_20060912_OGH0002_0010OB00156_06G0000_001