Rechtssatz RS0121263
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121263
Entscheidungsdatum
12.09.2006
Rechtssatz
§ 2 Abs 1 Z 3 AußStrG ist, wie aus seinem Wortlaut und Zweck folgt, eng auszulegen. Die Rechtsstellung eines Elternteils wird durch ein nur gegen den anderen Elternteil gerichtetes Begehren auf Ersatz der Kosten einer durch den Jugendwohlfahrtsträger besorgten vollen Erziehung eines Kindes nicht unmittelbar beeinflusst. Dass sich die gegen Letzteren zu treffende Entscheidung allenfalls - als bloße Reflexwirkung - auf das Ausmaß eines Unterhaltsanspruchs des Ersteren gegen seinen Ehegatten auswirken könnte, reicht für die Begründung einer Parteistellung gemäß § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG nicht.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG ist, wie aus seinem Wortlaut und Zweck folgt, eng auszulegen. Die Rechtsstellung eines Elternteils wird durch ein nur gegen den anderen Elternteil gerichtetes Begehren auf Ersatz der Kosten einer durch den Jugendwohlfahrtsträger besorgten vollen Erziehung eines Kindes nicht unmittelbar beeinflusst. Dass sich die gegen Letzteren zu treffende Entscheidung allenfalls - als bloße Reflexwirkung - auf das Ausmaß eines Unterhaltsanspruchs des Ersteren gegen seinen Ehegatten auswirken könnte, reicht für die Begründung einer Parteistellung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121263
Dokumentnummer
JJR_20060912_OGH0002_0010OB00156_06G0000_001