Rechtssatz RS0121274
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121274
Entscheidungsdatum
24.02.2009
Rechtssatz
Z 40 Abs 2 ABB betrifft das Verhältnis zwischen der Bank und ihrem Kunden, dessen Konto die Bank aufgrund eines (vermeintlichen) Überweisungsauftrags einen Betrag gutgeschrieben hat. Die Bestimmung ist im Verhältnis zwischen der Bank des Auftraggebers und der des Empfängers nicht anzuwenden und vermag daher das Storno der Gutbuchung auf dem Konto der Bank des Auftraggebers nicht zu rechtfertigen.Ziffer 40, Absatz 2, ABB betrifft das Verhältnis zwischen der Bank und ihrem Kunden, dessen Konto die Bank aufgrund eines (vermeintlichen) Überweisungsauftrags einen Betrag gutgeschrieben hat. Die Bestimmung ist im Verhältnis zwischen der Bank des Auftraggebers und der des Empfängers nicht anzuwenden und vermag daher das Storno der Gutbuchung auf dem Konto der Bank des Auftraggebers nicht zu rechtfertigen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 129/06h
Entscheidungstext OGH 09.08.2006 4 Ob 129/06h
- 2 Ob 107/08m
Entscheidungstext OGH 19.02.2009 2 Ob 107/08m
nur: Z 40 Abs 2 ABB betrifft das Verhältnis zwischen der Bank und ihrem Kunden, dessen Konto die Bank aufgrund eines (vermeintlichen) Überweisungsauftrags einen Betrag gutgeschrieben hat. (T1); Veröff: SZ 2009/18
- 9 Ob 3/08v
Entscheidungstext OGH 24.02.2009 9 Ob 3/08v
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121274
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2012
Dokumentnummer
JJR_20060809_OGH0002_0040OB00129_06H0000_001