Die außerordentliche Revision der Klägerin ist zulässig, weil Rechtsprechung zum Umfang des Stornorechts nach den Allgemeinen Bedingungen für Bankgeschäfte fehlt; die Revision ist aber im Ergebnis nicht berechtigt.
1. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte sei als kontoführende Bank nicht berechtigt, die ursprünglich gewollte Gutschrift unter Hinweis auf einen Irrtum über ihre Leistungspflicht zu stornieren. Derartiges ergebe sich auch nicht aus den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.1 Nach Z 40 Abs 2 der Allgemeinen Bedingungen für Bankgeschäfte (ABB) ist die Bank berechtigt, Gutschriften, die sie aufgrund eines eigenen Irrtums vorgenommen hat, jederzeit zu stornieren. Nach Koziol (in Koziol/Iro, Allgemeine Bedingungen für Bankgeschäfte Z 40 Rz 5) räume diese Klausel der Bank kein gegenüber der allgemeinen Regelung des § 871 ABGB erweitertes Recht zur außergerichtlichen Geltendmachung eines Irrtums ein. Die Empfängerbank nehme eine Gutschrift im Sinne von Z 40 Abs 2 ABB irrtümlich vor, wenn sie fälschlich das Vorliegen eines wirksamen Überweisungsauftrags annehme. Fehle nun in Wahrheit ein derartiger Überweisungsauftrag, so sei die Gutschrift unwirksam, da diese nach österreichischer Auffassung als Annahme einer Anweisung zu verstehen sei und das Fehlen einer wirksamen Anweisung auch zur Unwirksamkeit der Anweisungsannahme führe. Dem Storno komme daher bloß deklaratorische Bedeutung zu, sodass die Klausel keineswegs eine - allenfalls bedenkliche - Erweiterung irgendwelcher Gestaltungsrechte der Bank vorsehe.1.1 Nach Ziffer 40, Absatz 2, der Allgemeinen Bedingungen für Bankgeschäfte (ABB) ist die Bank berechtigt, Gutschriften, die sie aufgrund eines eigenen Irrtums vorgenommen hat, jederzeit zu stornieren. Nach Koziol (in Koziol/Iro, Allgemeine Bedingungen für Bankgeschäfte Ziffer 40, Rz 5) räume diese Klausel der Bank kein gegenüber der allgemeinen Regelung des Paragraph 871, ABGB erweitertes Recht zur außergerichtlichen Geltendmachung eines Irrtums ein. Die Empfängerbank nehme eine Gutschrift im Sinne von Ziffer 40, Absatz 2, ABB irrtümlich vor, wenn sie fälschlich das Vorliegen eines wirksamen Überweisungsauftrags annehme. Fehle nun in Wahrheit ein derartiger Überweisungsauftrag, so sei die Gutschrift unwirksam, da diese nach österreichischer Auffassung als Annahme einer Anweisung zu verstehen sei und das Fehlen einer wirksamen Anweisung auch zur Unwirksamkeit der Anweisungsannahme führe. Dem Storno komme daher bloß deklaratorische Bedeutung zu, sodass die Klausel keineswegs eine - allenfalls bedenkliche - Erweiterung irgendwelcher Gestaltungsrechte der Bank vorsehe.
1.2 Für die Auffassung Koziols spricht, dass schon Punkt 8 Abs 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Kreditunternehmungen als Vorgängerbestimmung zu Z 40 Abs 2 ABB ein (einseitiges) Stornorecht der Empfängerbank nur dann vorsah, wenn die (irrtümliche) Gutschrift ohne einen entsprechenden Auftrag vorgenommen wurde. Z 40 Abs 2 ABB erweitert das Stornorecht nicht, sondern schränkt es im Vergleich zu Punkt 8 Abs 4 noch weiter ein (Koziol aaO Rz 6).1.2 Für die Auffassung Koziols spricht, dass schon Punkt 8 Absatz 4, der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Kreditunternehmungen als Vorgängerbestimmung zu Ziffer 40, Absatz 2, ABB ein (einseitiges) Stornorecht der Empfängerbank nur dann vorsah, wenn die (irrtümliche) Gutschrift ohne einen entsprechenden Auftrag vorgenommen wurde. Ziffer 40, Absatz 2, ABB erweitert das Stornorecht nicht, sondern schränkt es im Vergleich zu Punkt 8 Absatz 4, noch weiter ein (Koziol aaO Rz 6).
2. Die Beklagte hat die Gutschrift auf dem Konto der Klägerin nicht wegen Fehlens eines wirksamen Überweisungsauftrags storniert. Sie hat die Gutschrift vielmehr deshalb rückgängig gemacht (indem sie das Konto der Klägerin mit der Differenz zwischen dem doppelt überwiesenen Betrag und dem Habensaldo auf dem Konto ihres Kunden belastete), weil sie übersehen hatte, dass auf dem Konto ihres Kunden nicht mehr die gesamten 90.000 EUR vorhanden waren.
2.1 Einen solchen Fall regelt Z 40 Abs 2 ABB nicht. Die Bestimmung betrifft das Verhältnis zwischen der Bank und ihrem Kunden, dessen Konto die Bank aufgrund eines (vermeintlichen) Überweisungsauftrags einen Betrag gutgeschrieben hat. Sie ist im Verhältnis zwischen der Bank des Auftraggebers und der des Empfängers nicht anzuwenden und vermag daher das Storno der Gutbuchung auf dem Konto der Bank des Auftraggebers nicht zu rechtfertigen.2.1 Einen solchen Fall regelt Ziffer 40, Absatz 2, ABB nicht. Die Bestimmung betrifft das Verhältnis zwischen der Bank und ihrem Kunden, dessen Konto die Bank aufgrund eines (vermeintlichen) Überweisungsauftrags einen Betrag gutgeschrieben hat. Sie ist im Verhältnis zwischen der Bank des Auftraggebers und der des Empfängers nicht anzuwenden und vermag daher das Storno der Gutbuchung auf dem Konto der Bank des Auftraggebers nicht zu rechtfertigen.
3. Auch die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung 3 Ob 507/86 betrifft einen anderen Sachverhalt. Nach dem dort zu beurteilenden Sachverhalt hatte die Bank die Wechselsumme vom Betriebsmittelkonto ihres Kunden abgebucht und dessen Wechselkonto gutgebucht, weil sie angenommen hatte, die Wechsel würden eingelöst. Nachdem in der Folge weder der Wechselbetrag eingezahlt noch Prolongate übermittelt wurden, hat sie die Buchung rückgängig gemacht. Der Buchung lag damit weder ein Auftrag des Kontoinhabers noch ein Auftrag eines Dritten zugrunde.
4. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die 90.000 EUR dem Konto der Klägerin gutgeschrieben, weil sie die Klägerin unter Hinweis auf die irrtümliche Doppelüberweisung darum ersucht hatte. Grundlage der Gutbuchung war daher ein Auftrag des Kontoinhabers, dem die Beklagte nachgekommen ist.
4.1 Durch die Gutschrift im zweipersonalen Verhältnis wird keine abstrakte Verbindlichkeit begründet, da keine wie immer geartete Anweisungslage besteht, womit die Möglichkeit der - eine abstrakte Verbindlichkeit begründenden - Annahme einer Anweisung ausscheidet (Koziol, Die Gutschrift, JBl 1984, 120). Maßgebend ist daher das der Gutschrift zugrunde liegende Verhältnis. Dafür kommt im vorliegenden Fall nur ein Anerkenntnis in Frage, da die Klägerin gar nicht behauptet, dass und welche Vereinbarung sie mit der Beklagten geschlossen hätte.
4.2 Das Anerkenntnis kann konstitutiv oder bloß deklarativ wirken. Das konstitutive Anerkenntnis ist ein Feststellungsvertrag, mit dem der Schuldner die aufgrund einer ernstlichen Rechtsbehauptung des Gläubigers entstandene Unsicherheit durch die Erklärung beseitigt, die Verpflichtung auch für den Fall, dass sie bisher nicht bestanden haben sollte, zu begründen. Ein konstitutives Anerkenntnis kann auch schlüssig durch solche Handlungen erklärt werden, die unter Berücksichtigung aller Umstände keinen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen. Es ist nur zur Bereinigung eines ernsthaft entstandenen konkreten Streits oder Zweifels über den Bestand einer Forderung möglich und setzt daher voraus, dass der Anerkennende die anerkannte Forderung zuvor ernsthaft bestritten oder bezweifelt hat (verstSenat 1 Ob 27/01d = SZ 74/80 mwN). Das konstitutive Anerkenntnis schafft einen neuen selbstständigen Verpflichtungsgrund, der nur bei Arglist des anderen Teils beseitigt werden kann; das deklarative Anerkenntnis ist hingegen eine bloße Wissenserklärung, die keinen neuen Verpflichtungsgrund schafft (s Neumayr in KBB, § 1375 Rz 2 mwN).4.2 Das Anerkenntnis kann konstitutiv oder bloß deklarativ wirken. Das konstitutive Anerkenntnis ist ein Feststellungsvertrag, mit dem der Schuldner die aufgrund einer ernstlichen Rechtsbehauptung des Gläubigers entstandene Unsicherheit durch die Erklärung beseitigt, die Verpflichtung auch für den Fall, dass sie bisher nicht bestanden haben sollte, zu begründen. Ein konstitutives Anerkenntnis kann auch schlüssig durch solche Handlungen erklärt werden, die unter Berücksichtigung aller Umstände keinen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen. Es ist nur zur Bereinigung eines ernsthaft entstandenen konkreten Streits oder Zweifels über den Bestand einer Forderung möglich und setzt daher voraus, dass der Anerkennende die anerkannte Forderung zuvor ernsthaft bestritten oder bezweifelt hat (verstSenat 1 Ob 27/01d = SZ 74/80 mwN). Das konstitutive Anerkenntnis schafft einen neuen selbstständigen Verpflichtungsgrund, der nur bei Arglist des anderen Teils beseitigt werden kann; das deklarative Anerkenntnis ist hingegen eine bloße Wissenserklärung, die keinen neuen Verpflichtungsgrund schafft (s Neumayr in KBB, Paragraph 1375, Rz 2 mwN).
4.3 Hat die Beklagte den Rückforderungsanspruch der Klägerin nicht konstitutiv anerkannt, so kann sie den gutgebuchten Betrag nach § 1431 ABGB zurückfordern, wenn ihre Leistung nicht durch einen anderen Rechtsgrund gedeckt ist (dh dass sie nicht verpflichtet war, den den Habensaldo auf dem Konto ihres Kunden übersteigenden Betrag dem Konto der Klägerin gutzubuchen) und sie den Betrag dem Konto der Klägerin irrtümlich gutgebucht hat.4.3 Hat die Beklagte den Rückforderungsanspruch der Klägerin nicht konstitutiv anerkannt, so kann sie den gutgebuchten Betrag nach Paragraph 1431, ABGB zurückfordern, wenn ihre Leistung nicht durch einen anderen Rechtsgrund gedeckt ist (dh dass sie nicht verpflichtet war, den den Habensaldo auf dem Konto ihres Kunden übersteigenden Betrag dem Konto der Klägerin gutzubuchen) und sie den Betrag dem Konto der Klägerin irrtümlich gutgebucht hat.
4.4 Richtig ist, dass Banken mit dem Einzug strittiger Forderungen durch Belastung eines von ihnen geführten Kontos eine Art Selbsthilfe üben. Nach § 19 ABGB unzulässige Selbsthilfe kann zum Schadenersatz verpflichten; hat aber derjenige, dem die Sache rechtswidrig durch Selbsthilfe entzogen wurde, kein Recht, die Sache zu behalten, so kann er sich nicht darauf berufen, dass ihm durch das Fehlen der Sache ein Schaden entstanden sei. Sein Ersatzverlangen muss am fehlenden Rechtswidrigkeitszusammenhang scheitern (s Reischauer in Rummel, ABGB³ § 19 Rz 20 mwN).4.4 Richtig ist, dass Banken mit dem Einzug strittiger Forderungen durch Belastung eines von ihnen geführten Kontos eine Art Selbsthilfe üben. Nach Paragraph 19, ABGB unzulässige Selbsthilfe kann zum Schadenersatz verpflichten; hat aber derjenige, dem die Sache rechtswidrig durch Selbsthilfe entzogen wurde, kein Recht, die Sache zu behalten, so kann er sich nicht darauf berufen, dass ihm durch das Fehlen der Sache ein Schaden entstanden sei. Sein Ersatzverlangen muss am fehlenden Rechtswidrigkeitszusammenhang scheitern (s Reischauer in Rummel, ABGB³ Paragraph 19, Rz 20 mwN).
5. Werden diese Grundsätze im vorliegenden Fall angewandt, so ist zuerst zu prüfen, ob die Beklagte den Rückforderungsanspruch der Klägerin konstitutiv anerkannt hat. Die Klägerin hat ihren Anspruch darauf gestützt, dass die „beklagte Partei dem Ersuchen der klagenden Partei entsprochen und die Rücküberweisung tatsächlich vorgenommen hat" (AS 25). Der Beklagten sei durchaus bewusst, dass „infolge der vorbehaltlosen Zahlung des von der klagenden Partei geltend gemachten Anspruchs kein Rückforderungsanspruch bestehen kann" (AS 26).
5.1 Durch die vorbehaltlose Zahlung allein wird eine Forderung noch nicht konstitutiv anerkannt; als konstitutives Anerkenntnis wirkt die vorbehaltlose Zahlung nur, wenn - wie oben dargelegt - die Forderung strittig oder zweifelhaft war. Dass die Beklagte den Anspruch der Klägerin, die Doppelüberweisung zu stornieren, vor der Gutbuchung der 90.000 EUR bestritten oder in Zweifel gezogen hätte, hat die Klägerin nicht behauptet. Die Verfahrensergebnisse bieten für eine solche Annahme auch keinen Anhaltspunkt; es steht vielmehr fest, dass die Beklagte dem Ersuchen der Klägerin, die Doppelüberweisung zu stornieren, umgehend nachgekommen ist und den Betrag dem Konto der Klägerin gutgebucht hat.
5.2 Keinen Anhaltspunkt bieten die Verfahrensergebnisse auch für ein Saldoanerkenntnis, dessen Erörterung in erster Instanz die Klägerin vermisst. Ein - regelmäßig ohnehin nur deklarativ wirkendes (verstSenat 1 Ob 27/01d = SZ 74/80) - Saldoanerkenntnis kann in der widerspruchslosen Annahme von Kontomitteilungen, Saldenfeststellungen und Abrechnungen liegen (s 4 Ob 73/03v = SZ 2003/73 mwN); dass der Beklagten solche Mitteilungen, Feststellungen oder Abrechnungen zugegangen und von ihr widerspruchslos entgegengenommen worden wären, hat die Klägerin weder behauptet noch bieten die Verfahrensergebnisse dafür irgendeinen Anhaltspunkt.
6. Fehlt ein konstitutives Anerkenntnis, so ist zu prüfen, ob die Beklagte (ohnedies) verpflichtet war, dem Ersuchen der Klägerin zu entsprechen.
6.1 Die Klägerin hat in erster Instanz weder eine Vereinbarung noch eine andere Rechtsgrundlage behauptet (s ua AS 35). Eine solche besteht auch nicht. Z 40 Abs 2 ABB regelt nur die Stornoberechtigung gegenüber dem Auftraggeber eines Überweisungsauftrags; eine Verpflichtung der Empfängerbank zum Storno einer Gutschrift besteht auch bei eindeutigem Nachweis der Unwirksamkeit des Überweisungsauftrags nur dann, wenn auf dem Empfängerkonto ein Guthaben vorhanden ist, und nur im Ausmaß dieses Guthabens, da nur insoweit eine Mitteilung denkbar ist, dass die Gutschrift unwirksam ist (Koziol aaO Z 40 Rz 7).6.1 Die Klägerin hat in erster Instanz weder eine Vereinbarung noch eine andere Rechtsgrundlage behauptet (s ua AS 35). Eine solche besteht auch nicht. Ziffer 40, Absatz 2, ABB regelt nur die Stornoberechtigung gegenüber dem Auftraggeber eines Überweisungsauftrags; eine Verpflichtung der Empfängerbank zum Storno einer Gutschrift besteht auch bei eindeutigem Nachweis der Unwirksamkeit des Überweisungsauftrags nur dann, wenn auf dem Empfängerkonto ein Guthaben vorhanden ist, und nur im Ausmaß dieses Guthabens, da nur insoweit eine Mitteilung denkbar ist, dass die Gutschrift unwirksam ist (Koziol aaO Ziffer 40, Rz 7).
6.2 Die Beklagte war daher nicht verpflichtet, dem Konto der Klägerin auch die Differenz zwischen dem Habensaldo auf dem Konto ihres Kunden und den 90.000 EUR gutzubuchen.
7. Zu prüfen bleibt, ob die Beklagte ihren Rückforderungsanspruch nicht durch Belastung des Kontos der Klägerin durchsetzen durfte. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte sei auch dann, wenn sie irrtümlich gezahlt haben sollte, nicht berechtigt, den behaupteten Rückforderungsanspruch im Wege der Selbsthilfe durchzusetzen. Sie müsse behauptete Kondiktionsansprüche erforderlichenfalls im Rechtsweg durchsetzen.
7.1 Rechtswidrige Selbsthilfe kann - wie oben dargelegt - zum Schadenersatz verpflichten; der davon Betroffene kann aber die ihm eigenmächtig entzogene Sache nicht aus dem Titel des Schadenersatzes zurückverlangen, wenn er nicht berechtigt war, sie zu behalten. Gleiches muss auch gelten, wenn der Gläubiger eine Forderung eigenmächtig befriedigt, die der Schuldner ohnehin hätte zahlen müssen.
7.2 Die Beklagte hat durch die Belastung des Kontos der Klägerin ihre Kondiktionsforderung befriedigt. Auch wenn sie damit eine Art Selbsthilfe geübt hat, kann dies nicht dazu führen, sie zur Rückzahlung zu verpflichten, weil einem solchen Rückzahlungsanspruch jede Rechtsgrundlage fehlt.
Die Revision der Klägerin musste erfolglos bleiben. Die Entscheidung des Berufungsgerichts war mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der Ausspruch zu entfallen hat, die Klagsforderung bestehe nicht zu Recht. Ein solcher Ausspruch ist überflüssig, weil sich die mangelnde Berechtigung der Klagsforderung bereits aus der Abweisung des Klagebegehrens ergibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.