Rechtssatz RS0121275
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121275
Entscheidungsdatum
24.02.2009
Rechtssatz
Z 40 Abs 2 ABB regelt nur die Stornoberechtigung gegenüber dem Auftraggeber eines Überweisungsauftrags; eine Verpflichtung der Empfängerbank zum Storno einer Gutschrift besteht auch bei eindeutigem Nachweis der Unwirksamkeit des Überweisungsauftrags nur dann, wenn auf dem Empfängerkonto ein Guthaben vorhanden ist, und nur im Ausmaß dieses Guthabens, da nur insoweit eine Mitteilung denkbar ist, dass die Gutschrift unwirksam ist.Ziffer 40, Absatz 2, ABB regelt nur die Stornoberechtigung gegenüber dem Auftraggeber eines Überweisungsauftrags; eine Verpflichtung der Empfängerbank zum Storno einer Gutschrift besteht auch bei eindeutigem Nachweis der Unwirksamkeit des Überweisungsauftrags nur dann, wenn auf dem Empfängerkonto ein Guthaben vorhanden ist, und nur im Ausmaß dieses Guthabens, da nur insoweit eine Mitteilung denkbar ist, dass die Gutschrift unwirksam ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 129/06h
Entscheidungstext OGH 09.08.2006 4 Ob 129/06h
- 2 Ob 107/08m
Entscheidungstext OGH 19.02.2009 2 Ob 107/08m
Auch; nur: Eine Verpflichtung der Empfängerbank zum Storno einer Gutschrift besteht auch bei eindeutigem Nachweis der Unwirksamkeit des Überweisungsauftrags nur dann, wenn auf dem Empfängerkonto ein Guthaben vorhanden ist, (T1); Beisatz: bzw ein gewährter Kreditrahmen noch nicht voll ausgenützt ist. (T2); Veröff: SZ 2009/18
- 9 Ob 3/08v
Entscheidungstext OGH 24.02.2009 9 Ob 3/08v
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: „Phishing". (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121275
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2012
Dokumentnummer
JJR_20060809_OGH0002_0040OB00129_06H0000_002