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Rechtssatz RS0121275

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121275

Entscheidungsdatum

24.02.2009

Norm

ABB Z40 Abs2

Rechtssatz

Ziffer 40, Absatz 2, ABB regelt nur die Stornoberechtigung gegenüber dem Auftraggeber eines Überweisungsauftrags; eine Verpflichtung der Empfängerbank zum Storno einer Gutschrift besteht auch bei eindeutigem Nachweis der Unwirksamkeit des Überweisungsauftrags nur dann, wenn auf dem Empfängerkonto ein Guthaben vorhanden ist, und nur im Ausmaß dieses Guthabens, da nur insoweit eine Mitteilung denkbar ist, dass die Gutschrift unwirksam ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 129/06h
    Entscheidungstext OGH 09.08.2006 4 Ob 129/06h
  • 2 Ob 107/08m
    Entscheidungstext OGH 19.02.2009 2 Ob 107/08m
    Auch; nur: Eine Verpflichtung der Empfängerbank zum Storno einer Gutschrift besteht auch bei eindeutigem Nachweis der Unwirksamkeit des Überweisungsauftrags nur dann, wenn auf dem Empfängerkonto ein Guthaben vorhanden ist, (T1); Beisatz: bzw ein gewährter Kreditrahmen noch nicht voll ausgenützt ist. (T2); Veröff: SZ 2009/18
  • 9 Ob 3/08v
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 9 Ob 3/08v
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: „Phishing". (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121275

Im RIS seit

08.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2012

Dokumentnummer

JJR_20060809_OGH0002_0040OB00129_06H0000_002