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Rechtssatz RS0121277

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0121277

Geschäftszahl

11Os21/06g (11Os71/06k)

Entscheidungsdatum

19.09.2006

Rechtssatz

Ein Austausch der Anklageschrift außerhalb der (vertagten) Hauptverhandlung kann nicht auf die von der Rechtsprechung schon bisher behandelte Verfahrenskonstellation der Zurückweisung einer Strafsache an die erste Instanz nach Urteilsaufhebung beschränkt bleiben, sondern ist in gleicher Weise nach jeder Vertagung bei Vorliegen zwischenzeitiger, die sachliche Zuständigkeit verändernder gerichtlicher Erhebungen vor dem Beginn der nächsten Hauptverhandlung zulässig. Das (Klammer-)Zitat des Paragraph 227, StPO in Paragraph 224, Abs2 StPO steht diesem Ergebnis nicht entgegen, werden hiemit doch nur die in §227 Absatz eins und Absatz 2, StPO bezeichneten Dispositionsbefugnisse des Anklägers als Ausnahme von der Regel genannt, dass die Erörterung der Ergebnisse nachträglicher gerichtlicher Erhebungen der Hauptverhandlung vorbehalten bleibt. Eine zeitliche Beschränkung dieser Befugnisse auf das Zwischenverfahren ist daraus nicht ableitbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121277

Dokumentnummer

JJR_20060919_OGH0002_0110OS00021_06G0000_001