Gründe:
Im Verfahren AZ 15 Hv 71/05k (ehemals: 8 Ur 5/05g) des Landesgerichtes Klagenfurt brachte die Staatsanwaltschaft Klagenfurt am 31. Jänner 2005 nach Vornahme gerichtlicher Vorerhebungen gegen Julius M***** eine Anklageschrift wegen des Verbrechens (richtig: der Verbrechen) des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB ein, wonach der Genannte in Grafenstein und anderen Orten in der Zeit von etwa 1984 bis Anfang 1991 mit seiner am 8. Dezember 1977 geborenen Nichte Michaela M***** wiederholt den außerehelichen Beischlaf unternommen und sie auch durch eine dieser Tathandlungen an einem nicht mehr feststellbaren Tag unter Ausnutzung seiner Stellung gegenüber der seiner Aufsicht unterstehenden Minderjährigen zur Unzucht missbraucht habe (ON 7).Im Verfahren AZ 15 Hv 71/05k (ehemals: 8 Ur 5/05g) des Landesgerichtes Klagenfurt brachte die Staatsanwaltschaft Klagenfurt am 31. Jänner 2005 nach Vornahme gerichtlicher Vorerhebungen gegen Julius M***** eine Anklageschrift wegen des Verbrechens (richtig: der Verbrechen) des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB ein, wonach der Genannte in Grafenstein und anderen Orten in der Zeit von etwa 1984 bis Anfang 1991 mit seiner am 8. Dezember 1977 geborenen Nichte Michaela M***** wiederholt den außerehelichen Beischlaf unternommen und sie auch durch eine dieser Tathandlungen an einem nicht mehr feststellbaren Tag unter Ausnutzung seiner Stellung gegenüber der seiner Aufsicht unterstehenden Minderjährigen zur Unzucht missbraucht habe (ON 7).
Die über diese Anklageschrift am 15. Juli 2005 begonnene Hauptverhandlung wurde zur „Rückleitung des Aktes an den Untersuchungsrichter" zwecks Einholung eines medizinisch-psychiatrischen Gutachtens darüber vertagt, ob das psychische Zustandsbild der Michaela M***** allenfalls (Spät-)Folge der anklagegegenständlichen Missbrauchshandlungen sei (ON 13). Weil der Sachverständige Dr. F***** in seinem Gutachten bei Michaela M***** einen auf mehrmalige Missbrauchshandlungen und auf die Defloration zurückzuführenden psychischen Zustand einer posttraumatischen Erlebnis- und Belastungsstörung, eine Persönlichkeitsentwicklungsstörung und länger als 24 Tage andauernde schwere körperliche und seelische Schmerzzustände diagnostizierte (ON 33), zog die Staatsanwaltschaft am 13. Oktober 2005 die Anklageschrift (ON 7) gemäß § 227 Abs 2 StPO im Austausch gegen eine gleichzeitig eingebrachte und an das Geschworenengericht beim Landesgericht Klagenfurt gegen Julius M***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB (vgl aber 15 Os 26/06x) und wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB gerichtete Anklageschrift zurück (AS 3 g verso iVm ON 35).Die über diese Anklageschrift am 15. Juli 2005 begonnene Hauptverhandlung wurde zur „Rückleitung des Aktes an den Untersuchungsrichter" zwecks Einholung eines medizinisch-psychiatrischen Gutachtens darüber vertagt, ob das psychische Zustandsbild der Michaela M***** allenfalls (Spät-)Folge der anklagegegenständlichen Missbrauchshandlungen sei (ON 13). Weil der Sachverständige Dr. F***** in seinem Gutachten bei Michaela M***** einen auf mehrmalige Missbrauchshandlungen und auf die Defloration zurückzuführenden psychischen Zustand einer posttraumatischen Erlebnis- und Belastungsstörung, eine Persönlichkeitsentwicklungsstörung und länger als 24 Tage andauernde schwere körperliche und seelische Schmerzzustände diagnostizierte (ON 33), zog die Staatsanwaltschaft am 13. Oktober 2005 die Anklageschrift (ON 7) gemäß Paragraph 227, Absatz 2, StPO im Austausch gegen eine gleichzeitig eingebrachte und an das Geschworenengericht beim Landesgericht Klagenfurt gegen Julius M***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall StGB vergleiche aber 15 Os 26/06x) und wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB gerichtete Anklageschrift zurück (AS 3 g verso in Verbindung mit ON 35).
Gegen die neue Anklageschrift erhob der Angeklagte Einspruch mit der Begründung, dass die schwere Körperverletzung iSd § 206 Abs 3 StGB durch keine der isoliert zu betrachtenden Tathandlungen eingetreten sei, weshalb „das Oberlandesgericht gemäß § 212 StPO die Strafsache an das Schöffengericht verweisen wollte" (ON 38).Gegen die neue Anklageschrift erhob der Angeklagte Einspruch mit der Begründung, dass die schwere Körperverletzung iSd Paragraph 206, Absatz 3, StGB durch keine der isoliert zu betrachtenden Tathandlungen eingetreten sei, weshalb „das Oberlandesgericht gemäß Paragraph 212, StPO die Strafsache an das Schöffengericht verweisen wollte" (ON 38).
Mit Beschluss vom 23. November 2005, AZ 10 Bs 408/05h, wies das Oberlandesgericht Graz im Punkt 1 die Anklageschrift (vom 13. Oktober 2005) zurück und verwies den Angeklagten mit seinem Einspruch auf diese Entscheidung (ON 45). Nach Ansicht des Gerichtshofes zweiter Instanz sei ein Austausch der Anklageschrift nach Beginn der Hauptverhandlung gemäß § 227 Abs 2 StPO nicht zulässig, weshalb das Schöffengericht über den daher aufrechten Verfolgungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 31. Jänner 2005 zu entscheiden hätte. Würde sich in der Hauptverhandlung aufgrund neu hervorgetretener Umstände die Zuständigkeit des Geschworenengerichtes ergeben, wäre zur Vermeidung eines Unzuständigkeitsurteiles nach § 261 Abs 1 StPO die Hauptverhandlung abzubrechen und die Strafsache an den Untersuchungsrichter zur Durchführung einer nach § 91 Abs 1 StPO gebotenen Voruntersuchung (echt) zurückzuleiten. Weiters merkte das Oberlandesgericht an, dass die beeinspruchte Anklageschrift selbst bei Zulässigkeit des Anklageaustausches im Hinblick auf das Fehlen der für das Geschworenenverfahren obligatorischen Voruntersuchung jedenfalls gemäß § 211 Abs 1 StPO vorläufig zurückzuweisen gewesen wäre. Zum Einspruchsvorbringen führte das Oberlandesgericht lediglich „der Vollständigkeit halber" noch aus, dass Kausalität hinsichtlich jedes Umstandes vorliege, der zum Erfolg beigetragen habe (S 301 f). In Entsprechung der Entscheidung des Oberlandesgerichtes führte das Landesgericht Klagenfurt als Schöffengericht am 22. Dezember 2005 eine Hauptverhandlung durch (ON 49), in der die Staatsanwaltschaft Punkt 1 der Anklageschrift vom 31. Jänner 2005 in Richtung § 206 Abs 3 erster Fall StGB modifizierte (AS 318). Mit Urteil vom 22. Dezember 2005 sprach das Landesgericht Klagenfurt als Schöffengericht sodann gemäß § 261 Abs 1 StPO seine Nichtzuständigkeit aus (ON 50). Gegen dieses Unzuständigkeitsurteil erhob Julius M***** eine (als „Berufung wegen Nichtigkeit" bezeichnete) Nichtigkeitsbeschwerde. Darin verweist er unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO darauf, dass die Anklageschrift vom 31. Jänner 2005 vom öffentlichen Ankläger am 13. Oktober 2005 zurückgezogen und die ausgetauschte (neue) Anklageschrift vom 13. Oktober 2005 mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 23. November 2005 zurückgewiesen worden ist. Es sei somit keine rechtskräftige Anklageschrift vorgelegen, weshalb das Erstgericht mit Freispruch hätte vorgehen müssen. Über dieses Rechtsmittel wurde noch nicht entschieden.Mit Beschluss vom 23. November 2005, AZ 10 Bs 408/05h, wies das Oberlandesgericht Graz im Punkt 1 die Anklageschrift (vom 13. Oktober 2005) zurück und verwies den Angeklagten mit seinem Einspruch auf diese Entscheidung (ON 45). Nach Ansicht des Gerichtshofes zweiter Instanz sei ein Austausch der Anklageschrift nach Beginn der Hauptverhandlung gemäß Paragraph 227, Absatz 2, StPO nicht zulässig, weshalb das Schöffengericht über den daher aufrechten Verfolgungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 31. Jänner 2005 zu entscheiden hätte. Würde sich in der Hauptverhandlung aufgrund neu hervorgetretener Umstände die Zuständigkeit des Geschworenengerichtes ergeben, wäre zur Vermeidung eines Unzuständigkeitsurteiles nach Paragraph 261, Absatz eins, StPO die Hauptverhandlung abzubrechen und die Strafsache an den Untersuchungsrichter zur Durchführung einer nach Paragraph 91, Absatz eins, StPO gebotenen Voruntersuchung (echt) zurückzuleiten. Weiters merkte das Oberlandesgericht an, dass die beeinspruchte Anklageschrift selbst bei Zulässigkeit des Anklageaustausches im Hinblick auf das Fehlen der für das Geschworenenverfahren obligatorischen Voruntersuchung jedenfalls gemäß Paragraph 211, Absatz eins, StPO vorläufig zurückzuweisen gewesen wäre. Zum Einspruchsvorbringen führte das Oberlandesgericht lediglich „der Vollständigkeit halber" noch aus, dass Kausalität hinsichtlich jedes Umstandes vorliege, der zum Erfolg beigetragen habe (S 301 f). In Entsprechung der Entscheidung des Oberlandesgerichtes führte das Landesgericht Klagenfurt als Schöffengericht am 22. Dezember 2005 eine Hauptverhandlung durch (ON 49), in der die Staatsanwaltschaft Punkt 1 der Anklageschrift vom 31. Jänner 2005 in Richtung Paragraph 206, Absatz 3, erster Fall StGB modifizierte (AS 318). Mit Urteil vom 22. Dezember 2005 sprach das Landesgericht Klagenfurt als Schöffengericht sodann gemäß Paragraph 261, Absatz eins, StPO seine Nichtzuständigkeit aus (ON 50). Gegen dieses Unzuständigkeitsurteil erhob Julius M***** eine (als „Berufung wegen Nichtigkeit" bezeichnete) Nichtigkeitsbeschwerde. Darin verweist er unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO darauf, dass die Anklageschrift vom 31. Jänner 2005 vom öffentlichen Ankläger am 13. Oktober 2005 zurückgezogen und die ausgetauschte (neue) Anklageschrift vom 13. Oktober 2005 mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 23. November 2005 zurückgewiesen worden ist. Es sei somit keine rechtskräftige Anklageschrift vorgelegen, weshalb das Erstgericht mit Freispruch hätte vorgehen müssen. Über dieses Rechtsmittel wurde noch nicht entschieden.
Die Zurückweisung der Anklageschrift wegen Unzulässigkeit eines Anklageaustausches nach Vertagung einer Hauptverhandlung wurde vom Oberlandesgericht Graz in seinem Beschluss vom 23. November 2005 wie folgt begründet:
„Nach § 227 Abs 2 StPO hat der Ankläger dann, wenn nach der Versetzung in den Anklagestand noch gerichtliche Erhebungen stattgefunden haben, das Recht, vor Beginn der Hauptverhandlung die von ihm eingebrachte Anklageschrift unter gleichzeitiger Einbringung einer neuen zurückzuziehen. Ohne die Voraussetzungen der zitierten Bestimmung steht es nicht im Ermessen des Staatsanwaltes, die Anklageschrift auszutauschen. Unter den 'gerichtlichen Erhebungen' sind nicht nur gerichtliche Vorerhebungs- oder Untersuchungshandlungen, sondern überhaupt gerichtliche Beweiserhebungen zu verstehen, durch die der Sachverhalt eine Änderung erfahren hat. Dazu gehören auch die Ergebnisse einer Hauptverhandlung, wenn das auf Grund dieser Hauptverhandlung gefällte Urteil vom Obersten Gerichtshof aufgehoben und die Sache an die erste Instanz zurückverwiesen worden ist. Dies auf Grund der Tatsache, dass das Verfahren sodann wieder in den Stand der Vorbereitung der Hauptverhandlung zurücktritt. Dies ergibt sich auch aus dem Zitat des § 227 im § 224 Abs 2 StPO (EvBl 1943/278, ÖR 413, KH 2695). Darüber hinausgehend hat der Oberste Gerichtshof (aus anderem Anlass, vgl EvBl 1964/177 = SSt 34/66) ausgesprochen, dass die Beschränkung der Anwendbarkeit des § 224 StPO auf den Fall, dass eine Hauptverhandlung überhaupt noch nicht stattgefunden hat, dem Sinn dieser Bestimmung im Zusammenhalt mit § 276a StPO widersprechen würde und verwies zur Begründung auf das Recht des Staatsanwaltes, von der Anklage auch vor fortgesetzter Hauptverhandlung zurückzutreten (§ 227 Abs 1 StPO). Der Umstand, dass der Rücktritt des Anklägers auch noch nach Beginn der Hauptverhandlung, aber außerhalb derselben möglich ist, hat seine Ursache nach Auffassung des Einspruchsgerichtes jedoch zum einen in Zweckmäßigkeitsgründen (Vermeidung einer weiteren Hauptverhandlung, in der nach Rücktritt von der Anklage mit Freispruch vorzugehen wäre) und zum anderen in der durch Zurückziehung der Anklage begründeten Faktizität, dass es an einem Verfolgungsantrag eines berechtigten Anklägers mangelt. Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Austausches der Anklageschrift nach § 227 Abs 2 StPO kann nach jüngerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch nicht mehr auf die Auffassung gestützt werden, dass mit der Betrauung des Untersuchungsrichters die Strafsache in das Stadium der Ermittlungen, das hinsichtlich der Haftbefristung jenem der Voruntersuchung gleichzuhalten ist, zurückversetzt gilt (vgl SSt 56/65, 62/115), womit die Hauptverhandlung jedenfalls als beendet anzusehen wäre. Nach 15 Os 124/04 bewirkt vielmehr nur eine echte Rückleitung ein Wiederaufleben der Haftfristen der §§ 181 Abs 2 und 194 StPO, nicht aber ein bloßes Ersuchen an den Untersuchungsrichter iSd § 276 StPO, das in der Praxis als „Rückleitung" bezeichnet wird und im gegebenen Fall überdies eine Beweiserhebung betrifft, die problemlos auch durch das Schöffengericht durchgeführt hätte werden können. Es ist somit von der Unzulässigkeit des nach dem Beginn der Hauptverhandlung erfolgten Austausches der Anklageschrift auszugehen, weshalb jene vom 13. Oktober 2005 (ON 35) zurückzuweisen war. Demgemäß ist vom aufrechten Verfolgungsantrag der Staatsanwaltschaft Klagenfurt im Sinne der Anklageschrift vom 31. Jänner 2005 (ON 7) auszugehen, über den zu entscheiden weiterhin das Landesgericht Klagenfurt als Schöffengericht zuständig wäre (§ 219 StPO)."„Nach Paragraph 227, Absatz 2, StPO hat der Ankläger dann, wenn nach der Versetzung in den Anklagestand noch gerichtliche Erhebungen stattgefunden haben, das Recht, vor Beginn der Hauptverhandlung die von ihm eingebrachte Anklageschrift unter gleichzeitiger Einbringung einer neuen zurückzuziehen. Ohne die Voraussetzungen der zitierten Bestimmung steht es nicht im Ermessen des Staatsanwaltes, die Anklageschrift auszutauschen. Unter den 'gerichtlichen Erhebungen' sind nicht nur gerichtliche Vorerhebungs- oder Untersuchungshandlungen, sondern überhaupt gerichtliche Beweiserhebungen zu verstehen, durch die der Sachverhalt eine Änderung erfahren hat. Dazu gehören auch die Ergebnisse einer Hauptverhandlung, wenn das auf Grund dieser Hauptverhandlung gefällte Urteil vom Obersten Gerichtshof aufgehoben und die Sache an die erste Instanz zurückverwiesen worden ist. Dies auf Grund der Tatsache, dass das Verfahren sodann wieder in den Stand der Vorbereitung der Hauptverhandlung zurücktritt. Dies ergibt sich auch aus dem Zitat des Paragraph 227, im Paragraph 224, Absatz 2, StPO (EvBl 1943/278, ÖR 413, KH 2695). Darüber hinausgehend hat der Oberste Gerichtshof (aus anderem Anlass, vergleiche EvBl 1964/177 = SSt 34/66) ausgesprochen, dass die Beschränkung der Anwendbarkeit des Paragraph 224, StPO auf den Fall, dass eine Hauptverhandlung überhaupt noch nicht stattgefunden hat, dem Sinn dieser Bestimmung im Zusammenhalt mit Paragraph 276 a, StPO widersprechen würde und verwies zur Begründung auf das Recht des Staatsanwaltes, von der Anklage auch vor fortgesetzter Hauptverhandlung zurückzutreten (Paragraph 227, Absatz eins, StPO). Der Umstand, dass der Rücktritt des Anklägers auch noch nach Beginn der Hauptverhandlung, aber außerhalb derselben möglich ist, hat seine Ursache nach Auffassung des Einspruchsgerichtes jedoch zum einen in Zweckmäßigkeitsgründen (Vermeidung einer weiteren Hauptverhandlung, in der nach Rücktritt von der Anklage mit Freispruch vorzugehen wäre) und zum anderen in der durch Zurückziehung der Anklage begründeten Faktizität, dass es an einem Verfolgungsantrag eines berechtigten Anklägers mangelt. Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Austausches der Anklageschrift nach Paragraph 227, Absatz 2, StPO kann nach jüngerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch nicht mehr auf die Auffassung gestützt werden, dass mit der Betrauung des Untersuchungsrichters die Strafsache in das Stadium der Ermittlungen, das hinsichtlich der Haftbefristung jenem der Voruntersuchung gleichzuhalten ist, zurückversetzt gilt vergleiche SSt 56/65, 62/115), womit die Hauptverhandlung jedenfalls als beendet anzusehen wäre. Nach 15 Os 124/04 bewirkt vielmehr nur eine echte Rückleitung ein Wiederaufleben der Haftfristen der Paragraphen 181, Absatz 2 und 194 StPO, nicht aber ein bloßes Ersuchen an den Untersuchungsrichter iSd Paragraph 276, StPO, das in der Praxis als „Rückleitung" bezeichnet wird und im gegebenen Fall überdies eine Beweiserhebung betrifft, die problemlos auch durch das Schöffengericht durchgeführt hätte werden können. Es ist somit von der Unzulässigkeit des nach dem Beginn der Hauptverhandlung erfolgten Austausches der Anklageschrift auszugehen, weshalb jene vom 13. Oktober 2005 (ON 35) zurückzuweisen war. Demgemäß ist vom aufrechten Verfolgungsantrag der Staatsanwaltschaft Klagenfurt im Sinne der Anklageschrift vom 31. Jänner 2005 (ON 7) auszugehen, über den zu entscheiden weiterhin das Landesgericht Klagenfurt als Schöffengericht zuständig wäre (Paragraph 219, StPO)."