Nach den Urteilsfeststellungen kann jedoch nicht bezweifelt werden, daß die vor Gericht vorgebrachte Verdächtigung des Rudolf K*** eine (vom bedingten Vorsatz des Beschwerdeführers umfaßte) behördliche Verfolgung des Verdächtigten in den Bereich naher Wahrscheinlichkeit rückte, war sie doch umsoweniger sofort als unwahr zu erkennen und zu entkräften, als sich Rudolf K*** anschließend auch selbst zu der ihm angedichteten Tat bekannte. Das weitere Beschwerdevorbringen aber, jener habe dies aus eigenem Antrieb getan, weicht - von der Unerheblichkeit dieser Behauptung für den Tatbestand der Verleumdung abgesehen - von dem zu Punkt II des Schuldspruchs festgestellten Sachverhalt ab und bringt somit den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung.Nach den Urteilsfeststellungen kann jedoch nicht bezweifelt werden, daß die vor Gericht vorgebrachte Verdächtigung des Rudolf K*** eine (vom bedingten Vorsatz des Beschwerdeführers umfaßte) behördliche Verfolgung des Verdächtigten in den Bereich naher Wahrscheinlichkeit rückte, war sie doch umsoweniger sofort als unwahr zu erkennen und zu entkräften, als sich Rudolf K*** anschließend auch selbst zu der ihm angedichteten Tat bekannte. Das weitere Beschwerdevorbringen aber, jener habe dies aus eigenem Antrieb getan, weicht - von der Unerheblichkeit dieser Behauptung für den Tatbestand der Verleumdung abgesehen - von dem zu Punkt römisch zwei des Schuldspruchs festgestellten Sachverhalt ab und bringt somit den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung.
Für nichtig gemäß dem § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO hält der Beschwerdeführer - sich auf die oberstgerichtliche Entscheidung 9 Os 90/75 = ÖJZ-LSK 1976/172 (veröffentlicht u.a. in SSt 47/19) berufend - den Schuldspruch wegen Verleumdung (I.) deshalb, weil Rudolf K*** in die falsche Verdächtigung eingewilligt habe. In ausdrücklicher Abkehr von dieser Auffassung steht jedoch die neuere Judikatur auf dem Standpunkt, daß die Einwilligung des falsch Verdächtigten in die Verleumdung weder rechtfertigend noch sonstFür nichtig gemäß dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO hält der Beschwerdeführer - sich auf die oberstgerichtliche Entscheidung 9 Os 90/75 = ÖJZ-LSK 1976/172 (veröffentlicht u.a. in SSt 47/19) berufend - den Schuldspruch wegen Verleumdung (römisch eins.) deshalb, weil Rudolf K*** in die falsche Verdächtigung eingewilligt habe. In ausdrücklicher Abkehr von dieser Auffassung steht jedoch die neuere Judikatur auf dem Standpunkt, daß die Einwilligung des falsch Verdächtigten in die Verleumdung weder rechtfertigend noch sonst
strafausschließend wirkt (ÖJZ-LSK 1982/141 = JBl. 1982, 607 =
EvBl 1982/192 = SSt 53/29); auch wer mit Zustimmung des Betroffenen (wissentlich) falsch verdächtigt und ihn solcherart der Gefahr behördlicher Verfolgung aussetzt, haftet nach dem § 297 Abs 1 StGB Daran ändert der Umstand nichts, daß dies hier zur Abwehr einer gegen den Angeklagten K*** gerichteten Strafverfolgung geschah. Denn mit seiner falschen Verdächtigung eines anderen überschritt der Beschwerdeführer jedenfalls rechtswidrig die Grenze der zulässigen Verteidigung (Leukauf-Steininger Komm. 2 § 3 RN 21, § 297 RN 20 und 21). Gegen die Punkte II und III des Schuldspruchs wird in der Beschwerde mit Beziehung auf den § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO eingewendet, es fehle an eindeutigen Feststellungen über einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Angeklagten und der Ablegung falscher Beweisaussagen durch Rudolf K*** (teils unter Eid) und Walter K***. Der erforderliche Kausalzusammenhang kommt jedoch in den Urteilskonstatierungen ohnehin mit Deutlichkeit zum Ausdruck (US 6 und 7 = AS 336, 337). Die vom Beschwerdeführer dagegen unter Hinweis auf "nur im Zuge einer Beweiswürdigung näher zu erörternde Umstände" vorgebrachten Zweifel richten sich schon nach dieser Diktion ausschließlich gegen die im schöffengerichtlichen Verfahren keiner Anfechtung unterliegende Beweiswürdigung der Tatrichter.EvBl 1982/192 = SSt 53/29); auch wer mit Zustimmung des Betroffenen (wissentlich) falsch verdächtigt und ihn solcherart der Gefahr behördlicher Verfolgung aussetzt, haftet nach dem Paragraph 297, Absatz eins, StGB Daran ändert der Umstand nichts, daß dies hier zur Abwehr einer gegen den Angeklagten K*** gerichteten Strafverfolgung geschah. Denn mit seiner falschen Verdächtigung eines anderen überschritt der Beschwerdeführer jedenfalls rechtswidrig die Grenze der zulässigen Verteidigung (Leukauf-Steininger Komm. 2 Paragraph 3, RN 21, Paragraph 297, RN 20 und 21). Gegen die Punkte römisch zwei und römisch drei des Schuldspruchs wird in der Beschwerde mit Beziehung auf den Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO eingewendet, es fehle an eindeutigen Feststellungen über einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Angeklagten und der Ablegung falscher Beweisaussagen durch Rudolf K*** (teils unter Eid) und Walter K***. Der erforderliche Kausalzusammenhang kommt jedoch in den Urteilskonstatierungen ohnehin mit Deutlichkeit zum Ausdruck (US 6 und 7 = AS 336, 337). Die vom Beschwerdeführer dagegen unter Hinweis auf "nur im Zuge einer Beweiswürdigung näher zu erörternde Umstände" vorgebrachten Zweifel richten sich schon nach dieser Diktion ausschließlich gegen die im schöffengerichtlichen Verfahren keiner Anfechtung unterliegende Beweiswürdigung der Tatrichter.
Eine Urteilsnichtigkeit gemäß dem § 281 Abs 1 Z 10 StPO erblickt der Beschwerdeführer schließlich in der Annahme echter Realkonkurrenz von Bestimmung zur falschen Beweisaussage nach dem § 288 Abs 1 StGB und nach dem § 288 Abs 2 StGB (Fakten II und III). Abgesehen davon, daß diese Konkurrenz höchstens mit Bezug auf die Bestimmung des Rudolf K*** zur erst unbeeideten, dann beeideten falschen Zeugenaussage in Frage steht, wogegen der Beschwerdeführer die Bestimmung des Walter K*** zur (unbeeideten) falschen Zeugenaussage jedenfalls nach den §§ 12, 288 Abs 1 StGB zu verantworten hätte, übersieht die Beschwerde dabei, daß die ihr vorschwebende dogmatische Einheit zwischen einer unbeeidet abgelegten falschen Beweisaussage und ihrer - im wesentlichen gleichlautenden - Wiederholung unter Eid in einer späteren Vernehmung derart, daß nur ein einziges Delikt, nämlich jenes nach dem § 288 Abs 2 StGB vorliegt (ÖJZ-LSK 1981/27), nur dann in Betracht käme, wenn die bloß scheinbar mehrere selbständige deliktische Handlungen darstellenden einzelnen Aussagen auf einem einheitlichen Willensentschluß beruhen (Leukauf-Steininger Komm. 2 § 288 RN 33). Im vorliegenden Fall handelt es sich aber um die auf einem neuerlichen Willensentschluß fußende Bestimmung des Rudolf K*** durch den Angeklagten zu einer weiteren - auch inhaltlich über die unbeeidete Aussage, zu der er früher angestiftet worden war, hinausgehenden - Aussage (gegebenenfalls) unter Eid, sodaß insoweit zu Recht echte Realkonkurrenz zwischen dem Delikt nach den §§ 12, 288 Abs 1 StGB und jenem nach den §§ 12, 288 Abs 2 StGB bejaht wurde.Eine Urteilsnichtigkeit gemäß dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO erblickt der Beschwerdeführer schließlich in der Annahme echter Realkonkurrenz von Bestimmung zur falschen Beweisaussage nach dem Paragraph 288, Absatz eins, StGB und nach dem Paragraph 288, Absatz 2, StGB (Fakten römisch zwei und römisch drei). Abgesehen davon, daß diese Konkurrenz höchstens mit Bezug auf die Bestimmung des Rudolf K*** zur erst unbeeideten, dann beeideten falschen Zeugenaussage in Frage steht, wogegen der Beschwerdeführer die Bestimmung des Walter K*** zur (unbeeideten) falschen Zeugenaussage jedenfalls nach den Paragraphen 12, 288, Absatz eins, StGB zu verantworten hätte, übersieht die Beschwerde dabei, daß die ihr vorschwebende dogmatische Einheit zwischen einer unbeeidet abgelegten falschen Beweisaussage und ihrer - im wesentlichen gleichlautenden - Wiederholung unter Eid in einer späteren Vernehmung derart, daß nur ein einziges Delikt, nämlich jenes nach dem Paragraph 288, Absatz 2, StGB vorliegt (ÖJZ-LSK 1981/27), nur dann in Betracht käme, wenn die bloß scheinbar mehrere selbständige deliktische Handlungen darstellenden einzelnen Aussagen auf einem einheitlichen Willensentschluß beruhen (Leukauf-Steininger Komm. 2 Paragraph 288, RN 33). Im vorliegenden Fall handelt es sich aber um die auf einem neuerlichen Willensentschluß fußende Bestimmung des Rudolf K*** durch den Angeklagten zu einer weiteren - auch inhaltlich über die unbeeidete Aussage, zu der er früher angestiftet worden war, hinausgehenden - Aussage (gegebenenfalls) unter Eid, sodaß insoweit zu Recht echte Realkonkurrenz zwischen dem Delikt nach den Paragraphen 12, 288, Absatz eins, StGB und jenem nach den Paragraphen 12, 288, Absatz 2, StGB bejaht wurde.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem § 288 Abs 2 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und unter Bedachtnahme gemäß den §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichtes Braunau am Inn vom 27.Februar 1984, AZ 72/84 (§ 36 Abs 1 lit b WaffG, § 83 Abs 1 StGB, 100 Tagessätze zu 2.000 S, im Nichteinbringungsfall 50 Tage Freiheitsstrafe) eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten als Zusatzstrafe.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem Paragraph 288, Absatz 2, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB und unter Bedachtnahme gemäß den Paragraphen 31, 40, StGB auf das Urteil des Bezirksgerichtes Braunau am Inn vom 27.Februar 1984, AZ 72/84 (Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, WaffG, Paragraph 83, Absatz eins, StGB, 100 Tagessätze zu 2.000 S, im Nichteinbringungsfall 50 Tage Freiheitsstrafe) eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten als Zusatzstrafe.
Bei der Strafbemessung wertete es das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die Tatwiederholung und die einschlägige Vorstrafe als erschwerend und berücksichtigte demgegenüber keinen Umstand als mildernd.
Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte die Verhängung einer Geldstrafe unter Anwendung des § 37 StGB, in eventu eine Herabsetzung der Zusatzstrafe bzw. ein Absehen hievONMit seiner Berufung begehrt der Angeklagte die Verhängung einer Geldstrafe unter Anwendung des Paragraph 37, StGB, in eventu eine Herabsetzung der Zusatzstrafe bzw. ein Absehen hievON
Der Berufung kommt teilweise Berechtigung zu.
Bei gemeinsamer Aburteilung aller hier zu berücksichtigenden Straftaten (§ 31 StGB) wäre eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten als angemessen zu verhängen gewesen. Bringt man von diesem Gesamtstrafmaß die in dem vorerwähnten Verfahren des Bezirksgerichtes Braunau am Inn verhängte Strafe in Abzug, dann verbleibt für die auszusprechende Zusatzfreiheitsstrafe ein Restmaß von acht Monaten und zehn Tagen.Bei gemeinsamer Aburteilung aller hier zu berücksichtigenden Straftaten (Paragraph 31, StGB) wäre eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten als angemessen zu verhängen gewesen. Bringt man von diesem Gesamtstrafmaß die in dem vorerwähnten Verfahren des Bezirksgerichtes Braunau am Inn verhängte Strafe in Abzug, dann verbleibt für die auszusprechende Zusatzfreiheitsstrafe ein Restmaß von acht Monaten und zehn Tagen.
Insoweit war daher in Stattgebung der Berufung der erstgerichtliche Strafausspruch zu ermäßigen.
Die begehrte Anwendung des § 37 StGB kam schon im Hinblick auf die sechs Monate übersteigende Strafhöhe nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.Die begehrte Anwendung des Paragraph 37, StGB kam schon im Hinblick auf die sechs Monate übersteigende Strafhöhe nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.