Rechtssatz RS0121281
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121281
Entscheidungsdatum
22.04.2022
Rechtssatz
Ein Alleinvertriebsrecht liegt vor, wenn der Hersteller in einem bestimmten Vertragsgebiet nur diesen einen Vertragshändler zulässt. Das Alleinvertriebsrecht kann mit einem Gebietsschutz gekoppelt sein. Gebietsschutz wird dem Händler eingeräumt, wenn sich der Hersteller gleichzeitig verpflichtet, Vertragshändlern in anderen Bezirken die Beschränkung ihres Tätigwerdens auf ihre Bezirke aufzuerlegen. Ob eine Alleinvertriebszusage auch eine Gebietsschutzabrede enthält, lässt sich nicht allgemein im einen oder anderen Sinn festlegen, sondern ist durch Auslegung des jeweiligen Vertragstextes nach der Übung des redlichen Verkehrs festzustellen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 141/06y
Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 141/06y
Veröff: SZ 2006/143
- 4 Ob 4/22z
Entscheidungstext OGH 22.04.2022 4 Ob 4/22z
nur: Ein Alleinvertriebsrecht liegt vor, wenn der Hersteller in einem bestimmten Vertragsgebiet nur diesen einen Vertragshändler zulässt. Das Alleinvertriebsrecht kann mit einem Gebietsschutz gekoppelt sein. Gebietsschutz wird dem Händler eingeräumt, wenn sich der Hersteller gleichzeitig verpflichtet, Vertragshändlern in anderen Bezirken die Beschränkung ihres Tätigwerdens auf ihre Bezirke aufzuerlegen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121281
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Dokumentnummer
JJR_20060928_OGH0002_0040OB00141_06Y0000_001