Rechtssatz RS0121304
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121304
Entscheidungsdatum
26.06.2025
Rechtssatz
Die zweitinstanzliche Rechtsprechung geht davon aus, dass in einem Verfahren, in dem dem bisher mit der Obsorge betrauten Elternteilen diese entzogen werden soll, sämtlichen Großelternteilen Beteiligtenstellung und somit auch Rekurslegitimation zukommt (EFSlg 92.891, 100.187, 104.206, 107.703). Dies lässt sich aber jedenfalls für ein Verfahren nicht sagen, in dem die Frage der Obsorge zwischen den beiden Elternteilen strittig ist. Im Hinblick auf die Vorrangstellung des anderen Elternteils kommt den Großeltern keine eigene Verfahrensstellung zu; sie könnten lediglich angehört werden. Erst wenn sich herausstellen sollte, dass beide Elternteile nicht imstande sind, die Obsorge zum Wohl des Kindes auszuüben, also eine dritte Person (dann aber vorrangig die Großeltern) damit betraut werden müsste, käme eine Parteienstellung der Großeltern in Betracht.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 178/06d
Entscheidungstext OGH 12.10.2006 6 Ob 178/06d
- 1 Ob 189/18b
Entscheidungstext OGH 21.11.2018 1 Ob 189/18b
Auch; nur: Erst wenn sich herausstellen sollte, dass beide Elternteile nicht imstande sind, die Obsorge zum Wohl des Kindes auszuüben, also eine dritte Person (dann aber vorrangig die Großeltern) damit betraut werden müsste, käme eine Parteienstellung der Großeltern in Betracht. (T1)
Beisatz: Das materielle Recht (§ 178 ABGB) schützt die Stellung der Großeltern (erst), wenn nicht der andere Elternteil betraut wird oder auch dieser verhindert ist (so schon 5 Ob 68/15h mwN). (T2)
- 10 Ob 6/25t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.06.2025 10 Ob 6/25t
Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121304
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2025
Dokumentnummer
JJR_20061012_OGH0002_0060OB00178_06D0000_001