Rechtssatz RS0121332
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121332
Entscheidungsdatum
24.10.2006
Rechtssatz
Die Möglichkeit, eine Klage (Impugnationsklage) nach § 36 EO zu erheben, schließt eine Klage (Feststellungsklage) auf Nichtbestehen der vollstreckbaren Forderung gerade nicht aus und begründet gegenüber einer solchen auch keine Streitanhängigkeit.Die Möglichkeit, eine Klage (Impugnationsklage) nach Paragraph 36, EO zu erheben, schließt eine Klage (Feststellungsklage) auf Nichtbestehen der vollstreckbaren Forderung gerade nicht aus und begründet gegenüber einer solchen auch keine Streitanhängigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121332
Dokumentnummer
JJR_20061024_OGH0002_0100OB00119_05F0000_001