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Rechtssatz RS0121340

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0121340

Entscheidungsdatum

24.09.2024

Rechtssatz

Wird trotz undeutlicher oder widersprüchlicher Feststellungen oder fehlender Antworten zu entscheidenden Tatsachen den Geschworenen die Verbesserung des (solcherart mangelhaften) Wahrspruches nicht nach Paragraph 332, Absatz 4, StPO aufgetragen, oder blieb der Auftrag ohne Erfolg, liegt Nichtigkeit aus Ziffer 9, vor. Eine Änderung des Wahrspruchs durch den Obmann ohne Beratung mit den übrigen Geschworenen und Abstimmung ist unbeachtlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121340

Im RIS seit

10.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2024

Dokumentnummer

JJR_20061011_OGH0002_0130OS00062_06A0000_002