Rechtssatz RS0121340
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121340
Entscheidungsdatum
24.09.2024
Rechtssatz
Wird trotz undeutlicher oder widersprüchlicher Feststellungen oder fehlender Antworten zu entscheidenden Tatsachen den Geschworenen die Verbesserung des (solcherart mangelhaften) Wahrspruches nicht nach § 332 Abs 4 StPO aufgetragen, oder blieb der Auftrag ohne Erfolg, liegt Nichtigkeit aus Z 9 vor. Eine Änderung des Wahrspruchs durch den Obmann ohne Beratung mit den übrigen Geschworenen und Abstimmung ist unbeachtlich.Wird trotz undeutlicher oder widersprüchlicher Feststellungen oder fehlender Antworten zu entscheidenden Tatsachen den Geschworenen die Verbesserung des (solcherart mangelhaften) Wahrspruches nicht nach Paragraph 332, Absatz 4, StPO aufgetragen, oder blieb der Auftrag ohne Erfolg, liegt Nichtigkeit aus Ziffer 9, vor. Eine Änderung des Wahrspruchs durch den Obmann ohne Beratung mit den übrigen Geschworenen und Abstimmung ist unbeachtlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121340
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2024
Dokumentnummer
JJR_20061011_OGH0002_0130OS00062_06A0000_002