Rechtssatz RS0121344
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121344
Entscheidungsdatum
16.02.2022
Rechtssatz
Erachtet das Gericht die (zulässigerweise) vor der HV abgegebene Entschlagungserklärung eines Zeugen für nicht unmissverständlich oder endgültig, oder werden im Antrag auf Vernehmung des Zeugen Anhaltspunkte vorgebracht, welche dessen nunmehrige Aussagebereitschaft plausibel erscheinen lassen, hat deren Abklärung nach § 248 Abs 1 erster Satz StPO - gegebenenfalls nach § 250 Abs 3 StPO - in der HV zu erfolgen. Geschieht dies nicht, schlägt aus Fairnessgründen jeder Zweifel am Inhalt der Erklärung zu Gunsten eines Entschlagungsverzichts aus.Erachtet das Gericht die (zulässigerweise) vor der HV abgegebene Entschlagungserklärung eines Zeugen für nicht unmissverständlich oder endgültig, oder werden im Antrag auf Vernehmung des Zeugen Anhaltspunkte vorgebracht, welche dessen nunmehrige Aussagebereitschaft plausibel erscheinen lassen, hat deren Abklärung nach Paragraph 248, Absatz eins, erster Satz StPO - gegebenenfalls nach Paragraph 250, Absatz 3, StPO - in der HV zu erfolgen. Geschieht dies nicht, schlägt aus Fairnessgründen jeder Zweifel am Inhalt der Erklärung zu Gunsten eines Entschlagungsverzichts aus.
Entscheidungstexte
- 13 Os 131/05x
Entscheidungstext OGH 11.10.2006 13 Os 131/05x
- 13 Os 5/08x
Entscheidungstext OGH 24.04.2008 13 Os 5/08x
Vgl; Beisatz: Die § 151 Abs 1 Z 3 StPO aF ersetzende Vorschrift des § 155 Abs 1 Z 4 StPO stellt keine gerade dem Schutz des Zeugen verpflichtete Anordnung dar (WK-StPO § 151 Rz 28 ff). Mit Blick auf das Grundrecht nach Art 6 Abs 1 und Abs 3 lit d MRK wäre eine Abstandnahme von der Befragung des Zeugen nur aufgrund einer vom erkennenden Gericht selbst unter Gelegenheit der Parteien - allenfalls auf schonende Weise (§ 250 Abs 3 StPO) - teilzunehmen ermittelten Aussageunfähigkeit oder der Erklärung des Zeugen zulässig, auf das ihm nach § 156 Abs 1 Z 1 StPO zustehende Recht, nicht aussagen zu müssen, nicht zu verzichten. (T1)
- 14 Os 76/13b
Entscheidungstext OGH 27.08.2013 14 Os 76/13b
Vgl auch
- 14 Os 71/15w
Entscheidungstext OGH 04.08.2015 14 Os 71/15w
Auch
- 12 Os 43/18t
Entscheidungstext OGH 23.08.2018 12 Os 43/18t
Vgl; nur: Ob die Erklärung ausreichend, unbedenklich und endgültig ist, obliegt der Beurteilung durch das Gericht. (T2)
- 15 Os 27/19p
Entscheidungstext OGH 10.04.2019 15 Os 27/19p
Beis wie T1
- 15 Os 93/19v
Entscheidungstext OGH 11.09.2019 15 Os 93/19v
Vgl
- 13 Os 127/21g
Entscheidungstext OGH 16.02.2022 13 Os 127/21g
Vgl; nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121344
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2022
Dokumentnummer
JJR_20061011_OGH0002_0130OS00131_05X0000_001