Rechtssatz RS0121359
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121359
Entscheidungsdatum
18.10.2006
Rechtssatz
Die vom Arbeitnehmer zu beantragende und zu bezahlende Fahrerkarte (§ 102a KFG) dient als Teil des digitalen Kontrollsystems den Interessen des Dienstgebers an der gesetzeskonformen Inbetriebnahme seiner LKWs. Die Kosten dafür sind daher vom Dienstgeber zu bevorschussen bzw anteilig zu ersetzen.Die vom Arbeitnehmer zu beantragende und zu bezahlende Fahrerkarte (Paragraph 102 a, KFG) dient als Teil des digitalen Kontrollsystems den Interessen des Dienstgebers an der gesetzeskonformen Inbetriebnahme seiner LKWs. Die Kosten dafür sind daher vom Dienstgeber zu bevorschussen bzw anteilig zu ersetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121359
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2008
Dokumentnummer
JJR_20061018_OGH0002_009OBA00092_06D0000_001