Der Feststellungsantrag ist berechtigt.
Die Frage einer allfälligen sittenwidrigen Kostenüberwälzung - auf die sich der Antragsteller im Übrigen auch gar nicht beruft - stellt sich im vorliegenden Fall nicht, geht es in den dem Feststellungsantrag zugrunde gelegten Sachverhalten doch nicht um eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Kostentragung. Der Antragsteller beruft sich vielmehr darauf, dass die Fahrer die von ihnen selbst finanzierte Fahrerkarte dem Arbeitgeber insoweit zur Verfügung stellen, als nur durch den Einsatz einer solchen Fahrerkarte die Verwendung des Fahrzeugs im Interesse des Arbeitgebers überhaupt ermöglicht werde.
In diesem Sinn wird in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs etwa formuliert, dass der Arbeitgeber jenen Aufwand zu tragen hat, der im Zusammenhang mit einer Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis dem Arbeitnehmer notwendigerweise erwächst. Die Benützung eigener Güter, die der Arbeitnehmer nach der Verkehrsauffassung selbst beizustellen hat, vermag einen solchen Anspruch ebensowenig zu begründen wie die Benützung eigener Güter lediglich zur Erleichterung der Berufsausübung. Entscheidend für einen Ersatzanspruch ist, dass dem Arbeitnehmer eine entsprechende Aufgabe übertragen ist und dass diese Aufgabe den Einsatz der Güter des Arbeitnehmers erfordert, weil in diesem Fall der Arbeitgeber, der in Kenntnis dieses Umstandes dem Arbeitnehmer die Aufgabe überträgt, über die Güter des Arbeitnehmers für eigene Zwecke disponiert (8 ObA 1/06i).
Ein solcher Fall liegt hier schon deshalb vor, weil der mit der Erlangung einer Fahrerkarte verbundene finanzielle Aufwand regelmäßig - abgesehen von den Fällen, in denen ein Unternehmer selbst zugleich als Fahrer tätig ist - ausschließlich deshalb getätigt wird, um damit insoweit den Interessen eines Arbeitgebers zu dienen, als dieser die mit dem digitalen Kontrollgerät ausgestatteten Fahrzeuge im Rahmen seines Unternehmens nur zum Einsatz bringen kann, wenn der als Lenker eingesetzte Arbeitnehmer über eine solche Fahrerkarte verfügt. Im Normalfall wird sich ein zum Lenken der entsprechenden Fahrzeuge berechtigter Fahrer auch nur dann um die Ausstellung einer Fahrerkarte bemühen, wenn diese im Rahmen eines bestehenden Dienstverhältnisses zur Erbringung seiner vertragsgemäßen Dienste benötigt wird oder wenn der Abschluss eines derartigen Dienstverhältnisses unmittelbar bevorsteht. Dies unterscheidet die Fahrerkarte maßgeblich von dem von den Antragsgegnern als vermeintlichen Vergleichsfall angeführten Führerschein, der im Normalfall unabhängig von einem konkreten Dienstverhältnis beantragt (und ausgestellt) wird und auch keine zeitlich beschränkte Gültigkeitsdauer besitzt. Dass es sich auch bei der Fahrerkarte um ein „persönliches Dokument" handelt, ist zwar richtig, beruht aber allein auf der Entscheidung des Gesetzgebers, die Fahrerkarte nicht an die Tätigkeit für einen bestimmten Dienstgeber zu binden, sondern aus Zweckmäßigkeitsgründen „übertragbar" zu gestalten. Der weiters angestellte Vergleich mit einem Reisepass, der für grenzüberschreitende Beförderungen erforderlich sei, geht schon deshalb ins Leere, weil ein solches Dokument keineswegs ausschließlich im Rahmen einer Tätigkeit als Arbeitnehmer Verwendung findet. Der Antrag auf Ausstellung einer Arbeitserlaubnis bzw eines Befreiungsscheins dient ganz generell der Möglichkeit, seine Dienstleistungen am allgemeinen Arbeitsmarkt anzubieten, zielt aber weder auf die Tätigkeit in einer bestimmten Verwendung (zB als Kraftfahrer), noch weniger auf ein bestimmtes Dienstverhältnis ab. Unpassend ist letztlich auch der Vergleich mit der sogenannten E-Card, die den früheren Krankenschein abgelöst hat und für die der Arbeitnehmer ein jährliches Entgelt zu entrichten hat. Hier übersehen die Antragsgegner, dass diese Belastung alle unselbständig Erwerbstätigen trifft und keineswegs nur solche in bestimmter Verwendung, und dass es bei der Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen in erster Linie um das Interesse des Arbeitnehmers selbst geht (vgl dazu etwa SZ 60/81).Ein solcher Fall liegt hier schon deshalb vor, weil der mit der Erlangung einer Fahrerkarte verbundene finanzielle Aufwand regelmäßig - abgesehen von den Fällen, in denen ein Unternehmer selbst zugleich als Fahrer tätig ist - ausschließlich deshalb getätigt wird, um damit insoweit den Interessen eines Arbeitgebers zu dienen, als dieser die mit dem digitalen Kontrollgerät ausgestatteten Fahrzeuge im Rahmen seines Unternehmens nur zum Einsatz bringen kann, wenn der als Lenker eingesetzte Arbeitnehmer über eine solche Fahrerkarte verfügt. Im Normalfall wird sich ein zum Lenken der entsprechenden Fahrzeuge berechtigter Fahrer auch nur dann um die Ausstellung einer Fahrerkarte bemühen, wenn diese im Rahmen eines bestehenden Dienstverhältnisses zur Erbringung seiner vertragsgemäßen Dienste benötigt wird oder wenn der Abschluss eines derartigen Dienstverhältnisses unmittelbar bevorsteht. Dies unterscheidet die Fahrerkarte maßgeblich von dem von den Antragsgegnern als vermeintlichen Vergleichsfall angeführten Führerschein, der im Normalfall unabhängig von einem konkreten Dienstverhältnis beantragt (und ausgestellt) wird und auch keine zeitlich beschränkte Gültigkeitsdauer besitzt. Dass es sich auch bei der Fahrerkarte um ein „persönliches Dokument" handelt, ist zwar richtig, beruht aber allein auf der Entscheidung des Gesetzgebers, die Fahrerkarte nicht an die Tätigkeit für einen bestimmten Dienstgeber zu binden, sondern aus Zweckmäßigkeitsgründen „übertragbar" zu gestalten. Der weiters angestellte Vergleich mit einem Reisepass, der für grenzüberschreitende Beförderungen erforderlich sei, geht schon deshalb ins Leere, weil ein solches Dokument keineswegs ausschließlich im Rahmen einer Tätigkeit als Arbeitnehmer Verwendung findet. Der Antrag auf Ausstellung einer Arbeitserlaubnis bzw eines Befreiungsscheins dient ganz generell der Möglichkeit, seine Dienstleistungen am allgemeinen Arbeitsmarkt anzubieten, zielt aber weder auf die Tätigkeit in einer bestimmten Verwendung (zB als Kraftfahrer), noch weniger auf ein bestimmtes Dienstverhältnis ab. Unpassend ist letztlich auch der Vergleich mit der sogenannten E-Card, die den früheren Krankenschein abgelöst hat und für die der Arbeitnehmer ein jährliches Entgelt zu entrichten hat. Hier übersehen die Antragsgegner, dass diese Belastung alle unselbständig Erwerbstätigen trifft und keineswegs nur solche in bestimmter Verwendung, und dass es bei der Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen in erster Linie um das Interesse des Arbeitnehmers selbst geht vergleiche dazu etwa SZ 60/81).
Ganz zutreffend verweisen auch die Antragsgegner darauf, dass allein den Arbeitgeber als Zulassungsbesitzer die Verpflichtung zur Anschaffung und Verwendung des digitalen Kontrollgeräts trifft und dass die Verwendung der Fahrerkarte unabdingbar ist, um das Fahrzeug gesetzeskonform in Betrieb nehmen zu können. Die Auffassung, die Fahrerkarte stehe nicht im Zusammenhang mit dem Zustandekommen des Arbeitserfolgs, ist damit unvereinbar. Ebenso wenig kann den Antragsgegnern gefolgt werden, wenn sie die Auffassung vertreten, der Einsatz der Fahrerkarte im Zuge der Erbringung der arbeitsvertraglichen Leistung geschehe nicht im Interesse des Arbeitgebers. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Es ist gerade der Arbeitnehmer, der kein eigenes Interesse an der Verwendung der Fahrerkarte hat. Er muss sie nur deshalb einsetzen, damit die im Interesse des Dienstgebers angeordneten Fahrten gesetzmäßig vonstatten gehen können.
Unzulässig verkürzt ist auch die Darstellung der Antragsgegner, das Verwenden der Fahrerkarte liege allein im Interesse der Allgemeinheit „zur Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehrs (Normzweck)". Dabei wird nämlich negiert, dass das digitale Kontrollgerät - und bereits die früheren Kontrolleinrichtungen - nicht eingeführt wurden, weil man eigenmächtige Gesetzesübertretungen der Fahrer befürchtete, die geeignet wären, die Verkehrssicherheit zu gefährden. Vielmehr ergibt sich aus den einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, dass effektive Kontrolleinrichtungen vor allem deshalb für notwendig erachtet wurden, um unzulässige Wettbewerbsvorteile jener Unternehmer hintanzuhalten, die ihre Kraftfahrer anhalten, sich nicht an die vorgeschriebenen Fahr- und Ruhezeiten zu halten, bzw die derartige Verstöße im eigenen Interesse dulden (vgl etwa die Erwägungsgründe 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr 2135/98 des Rates). In den Erwägungsgründen zur (jüngsten) Verordnung (EG) Nr 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates wird einerseits die Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen zwischen Binnenverkehrsträgern, insbesondere im Straßenverkehrsgewerbe, andererseits aber auch die Verbesserung der Arbeitsbedingungen (und der Sicherheit) im Straßenverkehr betont (Erwägungsgrund 1). In Art 10 Abs 2 dieser Verordnung wird den Verkehrsunternehmen aufgetragen, die Arbeit der Fahrer so zu organisieren und die Fahrer ordnungsgemäß anzuweisen und regelmäßig zu überprüfen, dass Kapitel II der Verordnung sowie die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 eingehalten werden (vgl auch § 17a AZG idF BGBl I Nr 175/2004). Mit den (wiederholten) Hinweisen auf die Notwendigkeit gleicher Wettbewerbsbedingungen für Verkehrsunternehmen sowie die Bedachtnahme auf die Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Fahrer ist klar ersichtlich, dass sich die (gemeinschaftsrechtlichen und nationalen) Normen über die digitalen Kontrollgeräte und deren Funktionsweise eindeutig an jene Verkehrsunternehmer wenden, die im Rahmen ihres Unternehmens Dienstnehmer als Kraftfahrer einsetzen. Damit kann aber die Fahrerkarte, die unverzichtbarer Teil dieses Gesamtsystems ist, nicht als rein „persönliches Dokument" des betreffenden Fahrers angesehen werden, das den Dienstgeber nichts anginge. Vielmehr dient die Fahrerkarte dazu, dem Dienstgeber die Möglichkeit zu verschaffen, seine Fahrzeuge entsprechend den gesetzlichen Vorschriften einsetzen zu können. Hat nun ein Arbeitnehmer den mit der Ausstellung der Fahrerkarte verbundenen finanziellen Aufwand selbst getragen und stellt er die Karte seinem Arbeitgeber in dem soeben dargelegten Sinn „zur Verfügung", kann er im Sinne des ersten Punktes des Feststellungsbegehrens anteiligen Ersatz fordern. Weist ihn sein Arbeitgeber an, eine Fahrerkarte zu besorgen, die für dienstliche Fahrten eingesetzt werden soll, hat er iSd § 1014 ABGB Anspruch auf einen Vorschuss in Höhe der anfallenden Gebühren, die insoweit im Interesse des Arbeitgebers aufgewendet werden (vgl nur 9 ObA 326/99b).Unzulässig verkürzt ist auch die Darstellung der Antragsgegner, das Verwenden der Fahrerkarte liege allein im Interesse der Allgemeinheit „zur Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehrs (Normzweck)". Dabei wird nämlich negiert, dass das digitale Kontrollgerät - und bereits die früheren Kontrolleinrichtungen - nicht eingeführt wurden, weil man eigenmächtige Gesetzesübertretungen der Fahrer befürchtete, die geeignet wären, die Verkehrssicherheit zu gefährden. Vielmehr ergibt sich aus den einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, dass effektive Kontrolleinrichtungen vor allem deshalb für notwendig erachtet wurden, um unzulässige Wettbewerbsvorteile jener Unternehmer hintanzuhalten, die ihre Kraftfahrer anhalten, sich nicht an die vorgeschriebenen Fahr- und Ruhezeiten zu halten, bzw die derartige Verstöße im eigenen Interesse dulden vergleiche etwa die Erwägungsgründe 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr 2135/98 des Rates). In den Erwägungsgründen zur (jüngsten) Verordnung (EG) Nr 561 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates wird einerseits die Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen zwischen Binnenverkehrsträgern, insbesondere im Straßenverkehrsgewerbe, andererseits aber auch die Verbesserung der Arbeitsbedingungen (und der Sicherheit) im Straßenverkehr betont (Erwägungsgrund 1). In Artikel 10, Absatz 2, dieser Verordnung wird den Verkehrsunternehmen aufgetragen, die Arbeit der Fahrer so zu organisieren und die Fahrer ordnungsgemäß anzuweisen und regelmäßig zu überprüfen, dass Kapitel römisch zwei der Verordnung sowie die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 eingehalten werden vergleiche auch Paragraph 17 a, AZG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 175 aus 2004,). Mit den (wiederholten) Hinweisen auf die Notwendigkeit gleicher Wettbewerbsbedingungen für Verkehrsunternehmen sowie die Bedachtnahme auf die Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Fahrer ist klar ersichtlich, dass sich die (gemeinschaftsrechtlichen und nationalen) Normen über die digitalen Kontrollgeräte und deren Funktionsweise eindeutig an jene Verkehrsunternehmer wenden, die im Rahmen ihres Unternehmens Dienstnehmer als Kraftfahrer einsetzen. Damit kann aber die Fahrerkarte, die unverzichtbarer Teil dieses Gesamtsystems ist, nicht als rein „persönliches Dokument" des betreffenden Fahrers angesehen werden, das den Dienstgeber nichts anginge. Vielmehr dient die Fahrerkarte dazu, dem Dienstgeber die Möglichkeit zu verschaffen, seine Fahrzeuge entsprechend den gesetzlichen Vorschriften einsetzen zu können. Hat nun ein Arbeitnehmer den mit der Ausstellung der Fahrerkarte verbundenen finanziellen Aufwand selbst getragen und stellt er die Karte seinem Arbeitgeber in dem soeben dargelegten Sinn „zur Verfügung", kann er im Sinne des ersten Punktes des Feststellungsbegehrens anteiligen Ersatz fordern. Weist ihn sein Arbeitgeber an, eine Fahrerkarte zu besorgen, die für dienstliche Fahrten eingesetzt werden soll, hat er iSd Paragraph 1014, ABGB Anspruch auf einen Vorschuss in Höhe der anfallenden Gebühren, die insoweit im Interesse des Arbeitgebers aufgewendet werden vergleiche nur 9 ObA 326/99b).
Insgesamt erweist sich der Feststellungsantrag somit als berechtigt.