Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war bei der Erstbeklagten vom 1. 4. 1999 bis zum 15. 1. 2004 als leitende OP-Schwester beschäftigt. Die Zweitbeklagte ist persönlich haftende Gesellschafterin der Erstbeklagten. Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage unter Hinweis auf eine von ihrem Ehegatten an die Beklagte gelegte Rechnung „Aufwandersatz aus dem Arbeitsverhältnis" in Höhe von EUR 12.780,-.
Zur Begründung dieses Begehrens brachte sie im Verfahren vor, sie sei auf Grund ihrer Funktion aber auch auf Grund (allenfalls konkludenter) Anweisungen des Arbeitgebers verpflichtet gewesen, Statistiken, Kostenkalkulationen, Tabellen, Aushänge und Protokolle zu erstellen sowie den OP-Betrieb zu administrieren und zu dokumentieren. Dafür sei der Einsatz elektronischer Datenverarbeitung unumgänglich gewesen. Dennoch habe die Erstbeklagte - unter Verletzung ihrer Fürsorgepflicht und trotz entsprechender Versprechungen - keinen EDV-Arbeitsplatz für sie im OP-Bereich geschaffen. Innerhalb ihrer Dienstzeit habe sie die ihr übertragenen Dokumentations- und Administrationsarbeiten nicht erledigen können. Sie sei daher gezwungen gewesen, hiefür das Büro ihres Ehegatten zu verwenden. Dies sei der Erstbeklagten auch bekannt gewesen, die dies gutgeheißen und nicht beanstandet habe. Durch die Benützung des Büros seien der Klägerin Kosten entstanden, die sie ihrem Ehegatten zu ersetzen habe. Bei der Ermittlung dieser Kosten sei von monatlichen Gesamtkosten für das ca 35 m² große Büro von EUR 3.023,88 auszugehen (Büromiete, Betriebskosten, Reinigung, Miete der technischen Ausstattung, Wartung, technische Assistenz, Miete von Schreibtisch, Drehstuhl und Schrank). Unter Zugrundelegung einer Bürobenützung von 168 Stunden pro Monat errechneten sich daher Bürokosten von EUR 18.- pro Stunde. Da sie während des Arbeitsverhältnisses 284 Seiten an Unterlagen erstellt und durchschnittlich 2,5 Stunden pro Seite benötigt habe, errechne sich der Klagebetrag von EUR 12.780,-. Das Klagebegehren werde auf jeden erdenklichen Rechtsgrund, insbesondere auf § 1014 ABGB gestützt. Dass ihr Ehegatte zunächst der Erstbeklagten Rechnung gelegt habe, beeinträchtige ihren Anspruch nicht, der sich aus ihrer Stellung als Arbeitnehmerin der Erstbeklagten ableite.Zur Begründung dieses Begehrens brachte sie im Verfahren vor, sie sei auf Grund ihrer Funktion aber auch auf Grund (allenfalls konkludenter) Anweisungen des Arbeitgebers verpflichtet gewesen, Statistiken, Kostenkalkulationen, Tabellen, Aushänge und Protokolle zu erstellen sowie den OP-Betrieb zu administrieren und zu dokumentieren. Dafür sei der Einsatz elektronischer Datenverarbeitung unumgänglich gewesen. Dennoch habe die Erstbeklagte - unter Verletzung ihrer Fürsorgepflicht und trotz entsprechender Versprechungen - keinen EDV-Arbeitsplatz für sie im OP-Bereich geschaffen. Innerhalb ihrer Dienstzeit habe sie die ihr übertragenen Dokumentations- und Administrationsarbeiten nicht erledigen können. Sie sei daher gezwungen gewesen, hiefür das Büro ihres Ehegatten zu verwenden. Dies sei der Erstbeklagten auch bekannt gewesen, die dies gutgeheißen und nicht beanstandet habe. Durch die Benützung des Büros seien der Klägerin Kosten entstanden, die sie ihrem Ehegatten zu ersetzen habe. Bei der Ermittlung dieser Kosten sei von monatlichen Gesamtkosten für das ca 35 m² große Büro von EUR 3.023,88 auszugehen (Büromiete, Betriebskosten, Reinigung, Miete der technischen Ausstattung, Wartung, technische Assistenz, Miete von Schreibtisch, Drehstuhl und Schrank). Unter Zugrundelegung einer Bürobenützung von 168 Stunden pro Monat errechneten sich daher Bürokosten von EUR 18.- pro Stunde. Da sie während des Arbeitsverhältnisses 284 Seiten an Unterlagen erstellt und durchschnittlich 2,5 Stunden pro Seite benötigt habe, errechne sich der Klagebetrag von EUR 12.780,-. Das Klagebegehren werde auf jeden erdenklichen Rechtsgrund, insbesondere auf Paragraph 1014, ABGB gestützt. Dass ihr Ehegatte zunächst der Erstbeklagten Rechnung gelegt habe, beeinträchtige ihren Anspruch nicht, der sich aus ihrer Stellung als Arbeitnehmerin der Erstbeklagten ableite.
Die Beklagten beantragten, das Klagebegehren abzuweisen. Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, weil die Rechnung nicht von ihr, sondern von ihrem Ehegatten gelegt worden sei. Sie habe auch nicht dargelegt, welcher Aufwand ihr tatsächlich entstanden sei. Die ihr übertragenen Arbeiten hätten keine EDV-mäßige Bearbeitung erfordert und hätten problemlos innerhalb der Arbeitszeit mit den vorhandenen Mitteln erledigt werden können. Dies entspreche auch der sonst im Hause üblichen Praxis. Der Aufwand der Klägerin sei weder zweckmäßig noch notwendig gewesen. Zudem seien im Haus ohnedies Computerarbeitsplätze zur Verfügung gestanden, die der Klägerin auch angeboten worden seien. Die Klägerin habe nie darauf hingewiesen, dass durch die Benützung eines privaten Computers Kosten entstehen würden. Arbeitsleistung außerhalb der Betriebsstätte sei auch gar nicht genehmigt gewesen. Überdies sei die Klageforderung völlig überhöht und verjährt.
Die Klägerin hielt dem entgegen, dass die von ihr erstellten Unterlagen von ihr gefordert worden seien. Es sei lebensfremd, solche Aufgaben ohne Verwendung von EDV zu erstellen. Dass in der Klinik Statistiken etc handschriftlich erstellt werden, werfe ein interessantes Bild auf das Haus. Im OP-Bereich habe sich kein Computer-Arbeitsplatz befunden; EDV-Arbeitsplätze in anderen Bereichen seien besetzt gewesen und außerdem sei für die Klägerin ein längerer Aufenthalt außerhalb des OP-Bereichs nicht planbar gewesen. Die Beklagten hätten gewusst, dass die Klägerin die Unterlagen nicht mit Betriebsmitteln der Beklagten erstellt habe. Eines entsprechenden Hinweises habe es nicht bedurft.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht das Klagebegehren abgewiesen. Die der Klage zugrunde liegende Rechnung sei der Erstbeklagten vom Ehegatten der Klägerin gelegt worden. Die Klägerin lege nicht dar, welcher Aufwand ihr entstanden sei. Vielmehr habe sie außer Streit gestellt, dass ihr Ehegatte ihr gegenüber keine Rechnung gelegt habe und dass sie ihm auch nichts gezahlt habe. Es gehe daher ausschließlich um einen Anspruch des Ehegatten der Klägerin, zu dessen Geltendmachung sie nicht legitimiert sei.
Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und verwies die Arbeitsrechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Sei mit einer Verpflichtung aus einem Arbeitsverhältnis ein Aufwand für den Arbeitnehmer verbunden, so habe diesen nach der auf das Arbeitsverhältnis analog anzuwendenden Bestimmung des § 1014 ABGB der Arbeitgeber zu tragen. Einen derartigen Aufwand, den die Arbeitgeberin zu tragen habe, mache die Klägerin im vorliegenden Verfahren geltend. Unter Aufwand sei auch die Eingehung von Verbindlichkeiten gegenüber Dritten aus Anlass der Geschäftsführung zu verstehen, wenn sie die Folge des übernommenen Auftrags gewesen sei. Der Anspruch des Beauftragten auf Aufwandsersatz entstehe bereits mit der Vornahme des Aufwands und sei nicht von einer vorherigen Rechnungslegung abhängig. Die Klägerin habe ihren Aufwand ausreichend konkretisiert und auch vorgebracht, dass sie die von ihr geltend gemachten Bürokosten ihrem Ehegatten zu ersetzen habe. Sie sei daher aktiv zur Geltendmachung des Klageanspruchs legitimiert, der daher - unter Bedachtnahme auf die Einwendungen der Beklagten - inhaltlich zu prüfen sei.Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und verwies die Arbeitsrechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Sei mit einer Verpflichtung aus einem Arbeitsverhältnis ein Aufwand für den Arbeitnehmer verbunden, so habe diesen nach der auf das Arbeitsverhältnis analog anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 1014, ABGB der Arbeitgeber zu tragen. Einen derartigen Aufwand, den die Arbeitgeberin zu tragen habe, mache die Klägerin im vorliegenden Verfahren geltend. Unter Aufwand sei auch die Eingehung von Verbindlichkeiten gegenüber Dritten aus Anlass der Geschäftsführung zu verstehen, wenn sie die Folge des übernommenen Auftrags gewesen sei. Der Anspruch des Beauftragten auf Aufwandsersatz entstehe bereits mit der Vornahme des Aufwands und sei nicht von einer vorherigen Rechnungslegung abhängig. Die Klägerin habe ihren Aufwand ausreichend konkretisiert und auch vorgebracht, dass sie die von ihr geltend gemachten Bürokosten ihrem Ehegatten zu ersetzen habe. Sie sei daher aktiv zur Geltendmachung des Klageanspruchs legitimiert, der daher - unter Bedachtnahme auf die Einwendungen der Beklagten - inhaltlich zu prüfen sei.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil zur Frage, ob der Arbeitnehmer auch dann Anspruch auf Aufwandersatz geltend machen könne, wenn er bloß behaupte, einem Dritten diesen Aufwand ersetzen zu müssen, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehe.