Rechtssatz RS0019499
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019499
Entscheidungsdatum
18.10.2006
Rechtssatz
Unter Aufwand ist nicht nur ein Baraufwand zu verstehen, sondern auch der Wert des zur Erreichung des Erfolges der Geschäftsführung verbrauchten oder geopferten oder auch nur der Gebrauchswert des zu diesem Zweck verwendeten eigenen Gutes des Beauftragten, sodann aber auch die Eingehung von Verbindlichkeiten gegenüber Dritten aus Anlaß der Geschäftsführung, wenn sie die Folge des übernommenen Auftrages war; der Beauftragte kann bei Fälligkeit solcher Verbindlichkeiten Leistung und vorher Deckung verlangen (hier: auftragsgemäßer Verkauf von Agraranteilen).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 742/79
Entscheidungstext OGH 20.03.1980 7 Ob 742/79
- 8 Ob 721/89
Entscheidungstext OGH 31.05.1990 8 Ob 721/89
Auch; Beisatz: Als Aufwand gilt auch eine bloße Belastung des Geschäftsbesorgers mit einer Verbindlichkeit - dies sogar schon vor Bezahlung der Schuld durch den Geschäftsbesorger (so schon SZ 11/239). (T1) Veröff: RdW 1991,45 = SZ 63/92
- 6 Ob 277/98y
Entscheidungstext OGH 28.01.1999 6 Ob 277/98y
Auch; Beis wie T1
- 8 ObA 1/06i
Entscheidungstext OGH 11.05.2006 8 ObA 1/06i
Beisatz: Die Benützung eigener Güter, die der Arbeitnehmer nach der Verkehrsauffassung selbst beizustellen hat, vermag hingegen ebenso wenig einen Anspruch zu begründen, wie die Benützung eigener Güter lediglich zur Erleichterung der Berufsausübung. Entscheidend für einen Ersatzanspruch ist, dass dem Arbeitnehmer eine entsprechende Aufgabe übertragen ist und dass diese Aufgabe den Einsatz der Güter des Arbeitnehmers erfordert, weil in diesem Fall der Arbeitgeber, der in Kenntnis dieses Umstandes dem Arbeitnehmer die Aufgabe überträgt, über die Güter des Arbeitnehmers für eigene Zwecke disponiert. (T2)
- 9 ObA 92/06d
Entscheidungstext OGH 18.10.2006 9 ObA 92/06d
Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0019499
Dokumentnummer
JJR_19800320_OGH0002_0070OB00742_7900000_001