Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Fraglich ist, ob der grenzüberschreitende Gütertransport nach Speditionsrecht oder ausschließlich nach Frachtrecht zu beurteilen ist. Im ersten Fall wären die Bestimmungen der AÖSp anzuwenden (§ 2a AÖSp), insbesondere deren § 25, wonach der Auftrag zur Versendung nach einem Bestimmungsort im Ausland den Auftrag zur Verzollung einschließt sowie § 30 AÖSp, der dem Spediteur gegenüber dem Auftraggeber einen Befreiungsanspruch ua von Zöllen einräumt. Die Klägerin hat sich auf eine Vereinbarung über die Geltung der AÖSp berufen. Ihr Geschäftsführer wurde dazu auch als Partei vernommen und gab an, daß die Parteien in ständiger Geschäftsverbindung stünden und die Beklagte Aufträge stets unter Hinweis auf die Geltung der AÖSp erteilt habe (S 5 f zu ON 8). Das Erstgericht traf dazu keine ausreichenden Feststellungen und hielt nur im Rahmen der rechtlichen Beurteilung fest, daß die Beklagte Spediteur sei und sich in ihren AGB selbst auf die AÖSp berufe. Ob dies auch hier beim Transportauftrag an die Klägerin der Fall gewesen ist, wurde nicht festgestellt. Gleichwohl beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt nach Speditionsrecht. Die fehlenden Feststellungen zu einer Vereinbarung über die Geltung der AÖSp rügte die in erster Instanz mit ihrem Leistungsbegehren obsiegende Klägerin in ihrer Berufungsbeantwortung. Das Thema ist im Revisionsverfahren aber nur dann relevant, wenn der Ersatzanspruch der Klägerin nicht auch nach Frachtrecht berechtigt wäre. Dazu ist folgendes auszuführen:Fraglich ist, ob der grenzüberschreitende Gütertransport nach Speditionsrecht oder ausschließlich nach Frachtrecht zu beurteilen ist. Im ersten Fall wären die Bestimmungen der AÖSp anzuwenden (Paragraph 2 a, AÖSp), insbesondere deren Paragraph 25,, wonach der Auftrag zur Versendung nach einem Bestimmungsort im Ausland den Auftrag zur Verzollung einschließt sowie Paragraph 30, AÖSp, der dem Spediteur gegenüber dem Auftraggeber einen Befreiungsanspruch ua von Zöllen einräumt. Die Klägerin hat sich auf eine Vereinbarung über die Geltung der AÖSp berufen. Ihr Geschäftsführer wurde dazu auch als Partei vernommen und gab an, daß die Parteien in ständiger Geschäftsverbindung stünden und die Beklagte Aufträge stets unter Hinweis auf die Geltung der AÖSp erteilt habe (S 5 f zu ON 8). Das Erstgericht traf dazu keine ausreichenden Feststellungen und hielt nur im Rahmen der rechtlichen Beurteilung fest, daß die Beklagte Spediteur sei und sich in ihren AGB selbst auf die AÖSp berufe. Ob dies auch hier beim Transportauftrag an die Klägerin der Fall gewesen ist, wurde nicht festgestellt. Gleichwohl beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt nach Speditionsrecht. Die fehlenden Feststellungen zu einer Vereinbarung über die Geltung der AÖSp rügte die in erster Instanz mit ihrem Leistungsbegehren obsiegende Klägerin in ihrer Berufungsbeantwortung. Das Thema ist im Revisionsverfahren aber nur dann relevant, wenn der Ersatzanspruch der Klägerin nicht auch nach Frachtrecht berechtigt wäre. Dazu ist folgendes auszuführen:
Nach den auf den Straßengütertransport anzuwendenden zwingenden Bestimmungen der CMR hat der Frachtführer Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihm dadurch entstehen, daß er Weisungen einholt oder ausführt, es sei denn, daß er diese Kosten verschuldet hat (Art 16 Abs 1 CMR). § 440 Abs 1 HGB gibt dem Frachtführer wegen aller durch den Frachtvertrag begründeten Forderungen ein Pfandrecht am Transportgut und führt beispielsweise als gesicherte Forderung den Ersatzanspruch von Zollgeldern an. Entscheidend ist somit die Frage, ob die Klägerin (wenn sie nur Frachtführerin war) von der Beklagten zur Verzollung ausdrücklich oder schlüssig beauftragt worden ist. Zutreffend verweist die Revisionswerberin dazu auf die der Ansicht des Berufungsgerichtes entgegenstehenden Meinungen in der Lehre und Rechtsprechung. Nach Csoklich (Einführung in das Transportrecht 100) gehört die Verzollung bei grenzüberschreitenden Transporten grundsätzlich zu den Frachtführerpflichten (ebenso Krejci, Grundriß des Handelsrechts 455). In Jabornegg, HGB Rz 15 zu § 425 wird ausgeführt, daß neben dem auf den Frachtvertrag nach herrschender Meinung anzuwendenden Werkvertragsrecht das Auftragsrecht anzuwenden sei, wenn der Transporteur selbst Besorgungen, wie zB die Verzollung vornimmt. Nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung setzt der Anspruch des Frachtführers auf Ersatz von Abgabenschulden nicht einen ausdrücklichen Auftrag (hier: zur Verzollung) voraus. Der Ersatzanspruch muß auch ohne ausdrückliche Regelung nach Treu und Glauben als vereinbart gelten, wenn die Abgabenschulden in Erfüllung der Aufträge notwendigerweise entstanden sind (RdW 1987, 409; 4 Ob 503/96 = RdW 1996, 361). Es ist zwar richtig, daß die Beklagte der Klägerin keinen ausdrücklichen Auftrag erteilt hat, selbst eine Verzollung vorzunehmen. Beide Parteien gingen offensichtlich davon aus, daß der ausländische Empfänger des Transportguts die Importverzollung im Ausland vornehmen werde (was der Geschäftsführer der Klägerin in seiner Parteienvernehmung ausdrücklich einräumte). Die Beklagte hat im Transportauftrag aber die Klägerin ausdrücklich an einzuholende "weitere Weisungen bezüglich Importverzollung" gebunden, sodaß es nur mehr darauf ankommt, ob die Frachtführerin bei der Einholung oder Ausführung der Weisungen des polnischen Empfängers ein Verschulden im Sinne des Art 16 CMR trifft. Nach den getroffenen Feststellungen, an die der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, gebunden ist, hat der Subfrächter die Weisung des Empfängers befolgt, die Ware nicht zu dem für die Verzollung zuständigen Zollamt in Krakau zu transportieren, sondern das Transportgut zu einer Lagerhalle des Empfängers zu bringen, wo in der Folge eine vom Empfänger inszenierte betrügerische Scheinverzollung unter Verfälschung der Zolldokumente durchgeführt wurde. Der Subfrächter als Erfüllungsgehilfe der Klägerin (dessen Verschulden sie also vertreten müßte) hat an der Manipulation nicht vorsätzlich mitgewirkt. Nach den Feststellungen ist aber auch ein fahrlässiges Verhalten zu verneinen, weil in Polen auch eine Zollabfertigung am Sitz (im Lager) des Empfängers möglich und bei verderblichen oder schwer zu öffnenden Transportgütern sogar üblich ist (S 8 f in ON 9). Entgegen den Ausführungen der Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung ist dem Subfrächter kein Verschulden an der Entstehung der Zollschuld bei der Ausführung des Transportes unter Verwendung eines Carnet-TIR nach dem Zollabkommen (TIR-Abkommen) BGBl 1978/112 anzulasten. Der Frächter hat die erforderlichen Papiere ausgefüllt und den Transport nach den Weisungen des Empfängers - wie ihm von der Beklagten im Transportauftrag aufgetragen wurde - durchgeführt und nicht gegen erkennbare polnische Zollvorschriften verstoßen. Von einer verschuldeten nicht ordnungsgemäßen Stellung des Transportgutes unter Verwendung eines Carnet-TIR könnte nur dann die Rede sein, wenn eine Importverzollung vom Empfänger ausschließlich bei dem vom Grenzzollamt bezeichneten Bestimmungszollamt durchgeführt hätte werden dürfen, was aber - wie schon ausgeführt - nicht der Fall ist. Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der beim vereinbarungsgemäß durchgeführten Transport entstandenen, der Höhe nach unstrittigen Aufwendungen ist daher auch nach Frachtrecht berechtigt. Die Beklagte hat die Behauptung der Klägerin, sie habe ihrem Subfrächter die diesem mit dem polnischen Abgabenbescheid aufgetragenen Zahlungen schon ersetzt, nicht konkret bestritten. Feststellungen dazu wurden nicht getroffen; sie sind aber auch entbehrlich, weil die Belastung der Klägerin schon im Entstehen ihrer Verbindlichkeit gegenüber dem Subfrächter liegt und die Klägerin als Geschäftsbesorger vom Auftraggeber den Aufwandsersatz auch schon vor Bezahlung der Schuld verlangen kann (RdW 1991, 45 mwN). Im Ergebnis hat also auch der Frachtführer - wie ein Spediteur nach § 30 AÖSp - einen Befreiungsanspruch.Nach den auf den Straßengütertransport anzuwendenden zwingenden Bestimmungen der CMR hat der Frachtführer Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihm dadurch entstehen, daß er Weisungen einholt oder ausführt, es sei denn, daß er diese Kosten verschuldet hat (Artikel 16, Absatz eins, CMR). Paragraph 440, Absatz eins, HGB gibt dem Frachtführer wegen aller durch den Frachtvertrag begründeten Forderungen ein Pfandrecht am Transportgut und führt beispielsweise als gesicherte Forderung den Ersatzanspruch von Zollgeldern an. Entscheidend ist somit die Frage, ob die Klägerin (wenn sie nur Frachtführerin war) von der Beklagten zur Verzollung ausdrücklich oder schlüssig beauftragt worden ist. Zutreffend verweist die Revisionswerberin dazu auf die der Ansicht des Berufungsgerichtes entgegenstehenden Meinungen in der Lehre und Rechtsprechung. Nach Csoklich (Einführung in das Transportrecht 100) gehört die Verzollung bei grenzüberschreitenden Transporten grundsätzlich zu den Frachtführerpflichten (ebenso Krejci, Grundriß des Handelsrechts 455). In Jabornegg, HGB Rz 15 zu Paragraph 425, wird ausgeführt, daß neben dem auf den Frachtvertrag nach herrschender Meinung anzuwendenden Werkvertragsrecht das Auftragsrecht anzuwenden sei, wenn der Transporteur selbst Besorgungen, wie zB die Verzollung vornimmt. Nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung setzt der Anspruch des Frachtführers auf Ersatz von Abgabenschulden nicht einen ausdrücklichen Auftrag (hier: zur Verzollung) voraus. Der Ersatzanspruch muß auch ohne ausdrückliche Regelung nach Treu und Glauben als vereinbart gelten, wenn die Abgabenschulden in Erfüllung der Aufträge notwendigerweise entstanden sind (RdW 1987, 409; 4 Ob 503/96 = RdW 1996, 361). Es ist zwar richtig, daß die Beklagte der Klägerin keinen ausdrücklichen Auftrag erteilt hat, selbst eine Verzollung vorzunehmen. Beide Parteien gingen offensichtlich davon aus, daß der ausländische Empfänger des Transportguts die Importverzollung im Ausland vornehmen werde (was der Geschäftsführer der Klägerin in seiner Parteienvernehmung ausdrücklich einräumte). Die Beklagte hat im Transportauftrag aber die Klägerin ausdrücklich an einzuholende "weitere Weisungen bezüglich Importverzollung" gebunden, sodaß es nur mehr darauf ankommt, ob die Frachtführerin bei der Einholung oder Ausführung der Weisungen des polnischen Empfängers ein Verschulden im Sinne des Artikel 16, CMR trifft. Nach den getroffenen Feststellungen, an die der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, gebunden ist, hat der Subfrächter die Weisung des Empfängers befolgt, die Ware nicht zu dem für die Verzollung zuständigen Zollamt in Krakau zu transportieren, sondern das Transportgut zu einer Lagerhalle des Empfängers zu bringen, wo in der Folge eine vom Empfänger inszenierte betrügerische Scheinverzollung unter Verfälschung der Zolldokumente durchgeführt wurde. Der Subfrächter als Erfüllungsgehilfe der Klägerin (dessen Verschulden sie also vertreten müßte) hat an der Manipulation nicht vorsätzlich mitgewirkt. Nach den Feststellungen ist aber auch ein fahrlässiges Verhalten zu verneinen, weil in Polen auch eine Zollabfertigung am Sitz (im Lager) des Empfängers möglich und bei verderblichen oder schwer zu öffnenden Transportgütern sogar üblich ist (S 8 f in ON 9). Entgegen den Ausführungen der Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung ist dem Subfrächter kein Verschulden an der Entstehung der Zollschuld bei der Ausführung des Transportes unter Verwendung eines Carnet-TIR nach dem Zollabkommen (TIR-Abkommen) BGBl 1978/112 anzulasten. Der Frächter hat die erforderlichen Papiere ausgefüllt und den Transport nach den Weisungen des Empfängers - wie ihm von der Beklagten im Transportauftrag aufgetragen wurde - durchgeführt und nicht gegen erkennbare polnische Zollvorschriften verstoßen. Von einer verschuldeten nicht ordnungsgemäßen Stellung des Transportgutes unter Verwendung eines Carnet-TIR könnte nur dann die Rede sein, wenn eine Importverzollung vom Empfänger ausschließlich bei dem vom Grenzzollamt bezeichneten Bestimmungszollamt durchgeführt hätte werden dürfen, was aber - wie schon ausgeführt - nicht der Fall ist. Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der beim vereinbarungsgemäß durchgeführten Transport entstandenen, der Höhe nach unstrittigen Aufwendungen ist daher auch nach Frachtrecht berechtigt. Die Beklagte hat die Behauptung der Klägerin, sie habe ihrem Subfrächter die diesem mit dem polnischen Abgabenbescheid aufgetragenen Zahlungen schon ersetzt, nicht konkret bestritten. Feststellungen dazu wurden nicht getroffen; sie sind aber auch entbehrlich, weil die Belastung der Klägerin schon im Entstehen ihrer Verbindlichkeit gegenüber dem Subfrächter liegt und die Klägerin als Geschäftsbesorger vom Auftraggeber den Aufwandsersatz auch schon vor Bezahlung der Schuld verlangen kann (RdW 1991, 45 mwN). Im Ergebnis hat also auch der Frachtführer - wie ein Spediteur nach Paragraph 30, AÖSp - einen Befreiungsanspruch.
Die Sache ist im Sinne einer Stattgebung des Leistungsbegehrens spruchreif. In der Berufung der Beklagten wurden zwar fehlende Feststellungen zur Begründung eines Verschuldens des Fahrers des Subfrächters maßgeblichen Umstände gerügt (der Fahrer habe die Identität sowohl der für den Empfänger einschreitenden Vertreter als auch des einschreitenden Zollbeamten am Entladeort nicht geprüft). Diese Umstände unterliegen aber dem Neuerungsverbot, weil sich die Beklagte im Verfahren erster Instanz nur auf die Unterlassung der Stellung des Transportgutes am Ort des zuständigen Finanzamts zur Begründung eines Verschuldens des Frachtführers berufen hat.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf den §§ 41 und 43 Abs 1 sowie auf § 50 ZPO.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf den Paragraphen 41 und 43 Absatz eins, sowie auf Paragraph 50, ZPO.