Rechtssatz RS0121439
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121439
Entscheidungsdatum
26.06.2024
Norm
EStG §16 Abs2
EStG §78
EStG §82
EStG §83
ABGB §1435
Rechtssatz
Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer Ablösezahlung ist auch die diesbezügliche vom Arbeitgeber seinerzeit einbehaltene und abgeführte Steuer trotz des Umstandes, dass der damals angenommene Rechtsgrund nicht (mehr) besteht, dem Arbeitnehmer als Steuerschuldner zuzurechnen, sodass auch in Bezug auf diesen Steuerbetrag im Sinne der allgemeinen bereicherungsrechtlichen Grundsätze eine Bereicherung des Arbeitnehmers und ein entsprechender Bereicherungsanspruch des Arbeitgebers gegeben ist. Der Arbeitnehmer kann diese Rückzahlung als Werbungskosten iSd § 16 Abs 2 EStG steuermindernd geltend machen.Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer Ablösezahlung ist auch die diesbezügliche vom Arbeitgeber seinerzeit einbehaltene und abgeführte Steuer trotz des Umstandes, dass der damals angenommene Rechtsgrund nicht (mehr) besteht, dem Arbeitnehmer als Steuerschuldner zuzurechnen, sodass auch in Bezug auf diesen Steuerbetrag im Sinne der allgemeinen bereicherungsrechtlichen Grundsätze eine Bereicherung des Arbeitnehmers und ein entsprechender Bereicherungsanspruch des Arbeitgebers gegeben ist. Der Arbeitnehmer kann diese Rückzahlung als Werbungskosten iSd Paragraph 16, Absatz 2, EStG steuermindernd geltend machen.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 69/05p
Entscheidungstext OGH 13.07.2006 8 ObA 69/05p
- 9 ObA 46/14a
Entscheidungstext OGH 22.07.2014 9 ObA 46/14a
Vgl
- 9 ObA 50/23b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.06.2024 9 ObA 50/23b
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121439
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2024
Dokumentnummer
JJR_20060713_OGH0002_008OBA00069_05P0000_003