Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil - soweit überblickbar - zur hier zu beurteilenden Rechtsfrage Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt. Sie ist auch berechtigt.
Die Beklagte hat das ihre grundsätzliche Rückzahlungsverpflichtung feststellende Zwischenurteil nicht mehr bekämpft. Auch in ihrer Revisionsbeantwortung geht sie davon aus, dass nunmehr eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung stattzufinden habe. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur mehr die Frage, ob die Beklagte nur den ihr tatsächlich als Nettozahlung geleisteten Betrag oder die gesamte Bruttoleistung der Klägerin zurückzuzahlen habe.
Zur Einkommensteuer:
Steuerschuldner der Lohnsteuer ist nach den §§ 78 und 83 EStG der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber ist zum „Einbehalten" (§ 78 EStG) und zur „Abfuhr" (§ 79 EStG) der Lohnsteuer verpflichtet und haftet für Einbehaltung und Abfuhr (§ 82 EStG). Mit der Abfuhr der vom Arbeitnehmer einbehaltenen Lohnsteuer zahlt der Arbeitgeber einen fremde Schuld, nämlich eine Schuld des Arbeitnehmers (SZ 60/136; 9 ObA 176/92; vgl auch 6 Ob 37/01m; 10 Ob 54/03v).Steuerschuldner der Lohnsteuer ist nach den Paragraphen 78 und 83 EStG der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber ist zum „Einbehalten" (Paragraph 78, EStG) und zur „Abfuhr" (Paragraph 79, EStG) der Lohnsteuer verpflichtet und haftet für Einbehaltung und Abfuhr (Paragraph 82, EStG). Mit der Abfuhr der vom Arbeitnehmer einbehaltenen Lohnsteuer zahlt der Arbeitgeber einen fremde Schuld, nämlich eine Schuld des Arbeitnehmers (SZ 60/136; 9 ObA 176/92; vergleiche auch 6 Ob 37/01m; 10 Ob 54/03v).
Im Ergebnis beizupflichten ist der Revisionswerberin, dass ihr als Arbeitgeberin die Berücksichtigung des Wegfalls bzw der Unwirksamkeit der Ablösevereinbarung nur im laufenden Kalenderjahr möglich ist, während nach diesem Zeitpunkt die Geltendmachung des auf ihre Rechnung eingehobenen und abgeführten Steuerbetrags nur mehr durch die Beklagte als Arbeitnehmerin möglich ist. Nach § 77 Abs 3 EStG 1988 steht dem Arbeitgeber die Möglichkeit der Aufrollung zu, die allerdings auf das laufende Kalenderjahr beschränkt ist. Hingegen hat die Beklagte auch nach diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, die für ihre Rechnung von der Ablöse einbehaltene und abgeführte Steuer im Wege des Jahresausgleichs bzw der Erwirkung eines Veranlagungsbescheides geltend zu machen: Gemäß § 16 Abs 2 EStG zählt die Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen zu den Werbungskosten, sofern weder der Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen noch der Zeitpunkt der Erstattung willkürlich festgesetzt wurde. Für Werbungskosten iSd § 16 Abs 2 EStG erfolgt gemäß § 16 Abs 3 EStG keine Anrechnung auf den Werbungskostenpauschbetrag. § 16 Abs 2 EStG unterscheidet nicht, ob die rückgezahlten Einnahmen seinerzeit als laufender oder als sonstiger Bezug zu erfassen waren. In beiden Fällen führt die Erstattung der Einnahmen, wenn die hier nicht strittige Voraussetzung des Fehlens von Willkürlichkeit in Bezug auf den Zeitpunkt des Zufließens und den Zeitpunkt der Rückzahlung gegeben ist, zu Werbungskosten. § 16 Abs 2 EStG stellt auf den Umstand, ob die Einnahmen im Zeitpunkt, in dem sie dem Steuerpflichtigen zufließen, eine Steuerbelastung auslösen, die nicht der steuerlichen Entlastung durch die Berücksichtigung als Werbungskosten im Zeitpunkt ihres Abfließens entspricht - was regelmäßig dann der Fall sein wird, wenn beide Vorgänge nicht im selben Kalenderjahr erfolgen - nicht ab (in diesem Sinne mit ausführlicher Begründung die Entscheidung des VwGH vom 30. 5. 1994, 92/13/0276, VwSlg 7008 F/1995, die ebenfalls die Rückforderung eines zu Unrecht und damit ohne Rechtsgrund ausgezahlten Bezugsteils betrifft). Demgemäß stellt die seinerzeitig Besteuerung der Ablösezahlung einen abgeschlossenen Vorgang dar, der dazu führt, dass die vom Arbeitgeber einbehaltene und abgeführte Steuer trotz des Umstandes, dass der damals angenommene Rechtsgrund nicht (mehr) besteht, dem Arbeitnehmer als Steuerschuldner zugerechnet wird, der allerdings die Rückzahlung nunmehr steuermindernd geltend machen kann.Im Ergebnis beizupflichten ist der Revisionswerberin, dass ihr als Arbeitgeberin die Berücksichtigung des Wegfalls bzw der Unwirksamkeit der Ablösevereinbarung nur im laufenden Kalenderjahr möglich ist, während nach diesem Zeitpunkt die Geltendmachung des auf ihre Rechnung eingehobenen und abgeführten Steuerbetrags nur mehr durch die Beklagte als Arbeitnehmerin möglich ist. Nach Paragraph 77, Absatz 3, EStG 1988 steht dem Arbeitgeber die Möglichkeit der Aufrollung zu, die allerdings auf das laufende Kalenderjahr beschränkt ist. Hingegen hat die Beklagte auch nach diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, die für ihre Rechnung von der Ablöse einbehaltene und abgeführte Steuer im Wege des Jahresausgleichs bzw der Erwirkung eines Veranlagungsbescheides geltend zu machen: Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, EStG zählt die Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen zu den Werbungskosten, sofern weder der Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen noch der Zeitpunkt der Erstattung willkürlich festgesetzt wurde. Für Werbungskosten iSd Paragraph 16, Absatz 2, EStG erfolgt gemäß Paragraph 16, Absatz 3, EStG keine Anrechnung auf den Werbungskostenpauschbetrag. Paragraph 16, Absatz 2, EStG unterscheidet nicht, ob die rückgezahlten Einnahmen seinerzeit als laufender oder als sonstiger Bezug zu erfassen waren. In beiden Fällen führt die Erstattung der Einnahmen, wenn die hier nicht strittige Voraussetzung des Fehlens von Willkürlichkeit in Bezug auf den Zeitpunkt des Zufließens und den Zeitpunkt der Rückzahlung gegeben ist, zu Werbungskosten. Paragraph 16, Absatz 2, EStG stellt auf den Umstand, ob die Einnahmen im Zeitpunkt, in dem sie dem Steuerpflichtigen zufließen, eine Steuerbelastung auslösen, die nicht der steuerlichen Entlastung durch die Berücksichtigung als Werbungskosten im Zeitpunkt ihres Abfließens entspricht - was regelmäßig dann der Fall sein wird, wenn beide Vorgänge nicht im selben Kalenderjahr erfolgen - nicht ab (in diesem Sinne mit ausführlicher Begründung die Entscheidung des VwGH vom 30. 5. 1994, 92/13/0276, VwSlg 7008 F/1995, die ebenfalls die Rückforderung eines zu Unrecht und damit ohne Rechtsgrund ausgezahlten Bezugsteils betrifft). Demgemäß stellt die seinerzeitig Besteuerung der Ablösezahlung einen abgeschlossenen Vorgang dar, der dazu führt, dass die vom Arbeitgeber einbehaltene und abgeführte Steuer trotz des Umstandes, dass der damals angenommene Rechtsgrund nicht (mehr) besteht, dem Arbeitnehmer als Steuerschuldner zugerechnet wird, der allerdings die Rückzahlung nunmehr steuermindernd geltend machen kann.
Darüber hinaus ist der Beklagten, die in ihrer Revisionsbeantwortung geltend macht, im Hinblick auf die erfolgreiche Anfechtung der Vereinbarung habe nie eine Steuerschuld bestanden, entgegenzuhalten, dass die Streitteile nach den Feststellungen die Auswanderung der Beklagten zur Bedingung der Vereinbarung gemacht haben. Da nach dem Willen der Streitteile die Vereinbarung sofort wirksam sein und erfüllt werden sollte (und auch erfüllt wurde), handelte es sich um eine Resolutivbedingung (so auch die Meinung der Beklagten in ON 15), sodass die zunächst wirksam zustande gekommene Vereinbarung durch den Eintritt der Bedingung wieder weggefallen ist. Zum Zeitpunkt der Abfuhr der einbehaltenen Steuer hat daher sehr wohl eine Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung der vereinbarten Ablöse bestanden.
Ist aber der Beklagten die durch die Abfuhr der Steuer bewirkte Zahlung der Klägerin zurechenbar, dann ist im Sinne der allgemeinen bereicherungsrechtlichen Grundsätze von einer Bereicherung der Klägerin auszugehen und der geltend gemachte Bereicherungsanspruch der Beklagten zu bejahen.
Zu den Sozialversicherungsbeiträgen:
Auch zur Rückforderung von ungebührlich für den Dienstnehmer entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen (Dienstnehmeranteile) ist gemäß § 69 ASVG - ungeachtet des Umstandes, dass nach § 58 Abs 2 ASVG der Dienstgeber Schuldner auch hinsichtlich der Dienstnehmeranteile ist - der Dienstnehmer selbst berechtigt. „Selbst getragen" iSd § 69 Abs 6 ASVG hat der Versicherte die Dienstnehmeranteile nicht nur, wenn er sie selbst gezahlt hat, sondern auch dann, wenn sie durch den Dienstgeber vom Entgelt abgezogen wurden (VwGH 7. 4. 1992, 87/08/0086, VwSlg 13604 A/1992 ua).Auch zur Rückforderung von ungebührlich für den Dienstnehmer entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen (Dienstnehmeranteile) ist gemäß Paragraph 69, ASVG - ungeachtet des Umstandes, dass nach Paragraph 58, Absatz 2, ASVG der Dienstgeber Schuldner auch hinsichtlich der Dienstnehmeranteile ist - der Dienstnehmer selbst berechtigt. „Selbst getragen" iSd Paragraph 69, Absatz 6, ASVG hat der Versicherte die Dienstnehmeranteile nicht nur, wenn er sie selbst gezahlt hat, sondern auch dann, wenn sie durch den Dienstgeber vom Entgelt abgezogen wurden (VwGH 7. 4. 1992, 87/08/0086, VwSlg 13604 A/1992 ua).
Auch in diesem Zusammenhang ist im Übrigen darauf zu verweisen, dass aus den schon angeführten Gründen zum Zeitpunkt des Einbehalts und der Abfuhr der Dienstnehmeranteile die Ablösevereinbarung der Streitteile wirksam war, sodass eine Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung dieser Ablöse und demgemäß auch eine Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen bestand.
Auch diese Zahlung ist daher der Beklagten zuzurechnen, der es überlassen bleibt, den Rückersatz der einbehaltenen Beträge im Verwaltungsweg zu begehren.
Ist aber der Beklagten die Zahlung der Klägerin zuzurechnen, gilt auch hier, dass der nachträgliche Wegfall des Rechtsgrundes ihre bereicherungsrechtliche Verpflichtung zum Rückersatz auslöst.
Richtig ist, dass mit dem Wegfall der Ablösevereinbarung der damit abgegoltene Provisionsanspruch der Beklagten wieder aufgelebt ist. Die darauf gestützte Gegenforderung hat die Beklagte aber erst nach der Erlassung des Urteile der Vorinstanzen eingewendet, sodass darauf im Hinblick auf das Neuerungsverbot nicht Bedacht genommen werden kann.
In Stattgebung der Revision war daher die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die Meinung der Beklagten, die Klägerin habe die Revisionskosten überhöht verzeichnet, stützt sich auf ein nach Erlassung der Urteile des Vorinstanzen erfolgtes (unüberprüft gebliebenes) Prozessvorbringen über die genaue Höhe des von der Klägerin ursprünglich an die Beklagte überwiesenen Nettobetrags. Dieser Betrag lag aber dem Zwischenurteil des Berufungsurteils nicht zu Grunde, dem keinerlei Hinweis für eine ziffernmäßige Einschränkung des Streitwerts entnommen werden kann.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Die Meinung der Beklagten, die Klägerin habe die Revisionskosten überhöht verzeichnet, stützt sich auf ein nach Erlassung der Urteile des Vorinstanzen erfolgtes (unüberprüft gebliebenes) Prozessvorbringen über die genaue Höhe des von der Klägerin ursprünglich an die Beklagte überwiesenen Nettobetrags. Dieser Betrag lag aber dem Zwischenurteil des Berufungsurteils nicht zu Grunde, dem keinerlei Hinweis für eine ziffernmäßige Einschränkung des Streitwerts entnommen werden kann.