Rechtssatz RS0121441
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121441
Entscheidungsdatum
03.08.2006
Norm
Haager Unterhaltsstatutübereinkommen 1973 Art4
Haager Unterhaltsstatutübereinkommen 1973 Art8
Haager Unterhaltsstatutübereinkommen 1973 Art14
Rechtssatz
Für einen in Verbindung mit einer Scheidungsklage gestellten Antrag auf einstweiligen Unterhalt ist gemäß Art 4 des Übereinkommens das am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltende Recht maßgebend. Art 8 des Übereinkommens ist schon deswegen nicht anzuwenden, weil eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes nur relevant ist, wenn sie in einem Vertragsstaat stattfand, was Österreich nicht ist. Im Übrigen ist eine solche Trennung jedenfalls nur dann maßgebend, wenn ein Erkenntnis auf Trennung ohne Auflösung des Ehebandes erging.Für einen in Verbindung mit einer Scheidungsklage gestellten Antrag auf einstweiligen Unterhalt ist gemäß Artikel 4, des Übereinkommens das am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltende Recht maßgebend. Artikel 8, des Übereinkommens ist schon deswegen nicht anzuwenden, weil eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes nur relevant ist, wenn sie in einem Vertragsstaat stattfand, was Österreich nicht ist. Im Übrigen ist eine solche Trennung jedenfalls nur dann maßgebend, wenn ein Erkenntnis auf Trennung ohne Auflösung des Ehebandes erging.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121441
Dokumentnummer
JJR_20060803_OGH0002_0080OB00082_06A0000_001