Der dagegen vom Beklagten erhobene Revisionsrekurs ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichtes unzulässig:
Einer Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs bedarf es dann nicht, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage bereits nach dem Wortlaut der anzuwendenden Norm so eindeutig gelöst ist, dass nur die in der angefochtenen Entscheidung erstmals vorgenommene - im Schrifttum nicht in Zweifel gezogene - Auslegung ernsthaft in Betracht zu ziehen ist (RIS-Justiz RS0042656; zuletzt 3 Ob 90/06s; Zechner in Fasching/Konecny³ IV/1 § 502 ZPO Rz 47).Einer Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs bedarf es dann nicht, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage bereits nach dem Wortlaut der anzuwendenden Norm so eindeutig gelöst ist, dass nur die in der angefochtenen Entscheidung erstmals vorgenommene - im Schrifttum nicht in Zweifel gezogene - Auslegung ernsthaft in Betracht zu ziehen ist (RIS-Justiz RS0042656; zuletzt 3 Ob 90/06s; Zechner in Fasching/Konecny³ IV/1 Paragraph 502, ZPO Rz 47).
Dieser Fall liegt hier vor: Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass das Haager Übereinkommen für das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. 10. 1973 unabhängig davon anzuwenden ist, dass nur die Türkei, nicht aber Österreich Vertragsstaat des Übereinkommens ist (siehe Art 3 des Übereinkommens). Ebenfalls unstrittig ist, dass während aufrechter Ehe gemäß Art 4 des Übereinkommens das am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltende innerstaatliche Recht maßgebend ist. Das ist hier österreichisches Recht. Art 8 des Übereinkommens ist aus den vom Rekursgericht genannten Gründen, wie sich aus dem klaren Wortlaut des Art 8 iVm Art 14 des Übereinkommens ergibt, nicht anzuwenden: Das gilt schon deshalb, weil nur dann das auf die Ehescheidung anzuwendende Recht für die Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten maßgeblich ist, wenn in einem Vertragsstaat eine Ehescheidung ausgesprochen oder anerkannt worden ist. Der Verweis in Art 8 Abs 2 des Übereinkommens, dass Abs 1 auch im Falle einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwenden ist, bezieht sich somit jedenfalls nur auf den Fall, in dem das maßgebliche Ereignis (Ausspruch der Ehescheidung; Anerkennung der Ehescheidung; Trennung ohne Auflösung des Ehebandes) in einem Vertragsstaat stattfand. Da Österreich nicht Vertragsstaat des Übereinkommens ist, scheidet eine Anwendung des Art 8 schon aus diesem Grund aus, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte. Im Übrigen ist auch die Eventualbegründung des Rekursgerichtes, dass das für die Ehescheidung anzuwendende Recht jedenfalls nur dann maßgebend sein könne, wenn ein Erkenntnis auf Trennung ohne Auflösung des Ehebandes erging, in Verbindung mit dem vom Rekursgericht zutreffend zitierten Wortlaut des Art 14 richtig. Die vom Revisionsrekurswerber gegen den klaren Wortlaut des Art 8 des Übereinkommens ins Treffen geführten Argumente sind nicht stichhältig: Eine bloß faktische Trennung der Eheleute ist einem Erkenntnis der zuständigen Behörde auf Scheidung oder Trennung der Ehe eben gerade nicht gleichzusetzen.Dieser Fall liegt hier vor: Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass das Haager Übereinkommen für das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. 10. 1973 unabhängig davon anzuwenden ist, dass nur die Türkei, nicht aber Österreich Vertragsstaat des Übereinkommens ist (siehe Artikel 3, des Übereinkommens). Ebenfalls unstrittig ist, dass während aufrechter Ehe gemäß Artikel 4, des Übereinkommens das am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltende innerstaatliche Recht maßgebend ist. Das ist hier österreichisches Recht. Artikel 8, des Übereinkommens ist aus den vom Rekursgericht genannten Gründen, wie sich aus dem klaren Wortlaut des Artikel 8, in Verbindung mit Artikel 14, des Übereinkommens ergibt, nicht anzuwenden: Das gilt schon deshalb, weil nur dann das auf die Ehescheidung anzuwendende Recht für die Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten maßgeblich ist, wenn in einem Vertragsstaat eine Ehescheidung ausgesprochen oder anerkannt worden ist. Der Verweis in Artikel 8, Absatz 2, des Übereinkommens, dass Absatz eins, auch im Falle einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwenden ist, bezieht sich somit jedenfalls nur auf den Fall, in dem das maßgebliche Ereignis (Ausspruch der Ehescheidung; Anerkennung der Ehescheidung; Trennung ohne Auflösung des Ehebandes) in einem Vertragsstaat stattfand. Da Österreich nicht Vertragsstaat des Übereinkommens ist, scheidet eine Anwendung des Artikel 8, schon aus diesem Grund aus, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte. Im Übrigen ist auch die Eventualbegründung des Rekursgerichtes, dass das für die Ehescheidung anzuwendende Recht jedenfalls nur dann maßgebend sein könne, wenn ein Erkenntnis auf Trennung ohne Auflösung des Ehebandes erging, in Verbindung mit dem vom Rekursgericht zutreffend zitierten Wortlaut des Artikel 14, richtig. Die vom Revisionsrekurswerber gegen den klaren Wortlaut des Artikel 8, des Übereinkommens ins Treffen geführten Argumente sind nicht stichhältig: Eine bloß faktische Trennung der Eheleute ist einem Erkenntnis der zuständigen Behörde auf Scheidung oder Trennung der Ehe eben gerade nicht gleichzusetzen.
Da der Revisionsrekurswerber somit keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigte, von deren Lösung die Entscheidung abhängt, war sein Revisionsrekurs zurückzuweisen. Die Klägerin wies in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hin. Ihre nicht zweckentsprechende Revisionsrekursbeantwortung ist daher nicht zu honorieren.