Rechtssatz RS0121460
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121460
Entscheidungsdatum
30.03.2006
Rechtssatz
Da nach § 179 Abs 1 GeO Rechtsmittel erst nach Einlangen sämtlicher Rechtsmittelschriften dem zur Entscheidung berufenen Gericht vorzulegen sind, ist der mit dem Rechtsmittel vorgelegte Akt an das Erstgericht zurückzustellen, wenn der bekämpfte Beschluss über die Berichtigung der Parteienbezeichnung auf die B an die B noch nicht zugestellt wurde, weil auch diese rechtsmittellegitimiert ist.Da nach Paragraph 179, Absatz eins, GeO Rechtsmittel erst nach Einlangen sämtlicher Rechtsmittelschriften dem zur Entscheidung berufenen Gericht vorzulegen sind, ist der mit dem Rechtsmittel vorgelegte Akt an das Erstgericht zurückzustellen, wenn der bekämpfte Beschluss über die Berichtigung der Parteienbezeichnung auf die B an die B noch nicht zugestellt wurde, weil auch diese rechtsmittellegitimiert ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121460
Dokumentnummer
JJR_20060330_OGH0002_0080OB00138_05K0000_001