Die Revisionrekurse sind zulässig und auch berechtigt. Wurde einmal in einem bestimmten Punkt die Zulässigkeit des Revisionsrekurses bereits ausgesprochen, so ist dieser Beschluss an alle Parteien zuzustellen und diesen gegenüber wirksam (vgl § 528 Abs 2a ZPO iVm § 508 Abs 5 ZPO). Daher bedarf es auch nicht des „vorsichtshalber" beantragten neuerlichen Ausspruches. Hinsichtlich des Teiles, der vom Rekursgericht wegen des Unterschreitens der Grenze von EUR 4000,- zurückgewiesen wurde (vgl § 528 Abs 2 Z 1 ZPO) , finden sich keine Ausführungen, dass der Antrag trotzdem aufrechterhalten bleiben sollte.Die Revisionrekurse sind zulässig und auch berechtigt. Wurde einmal in einem bestimmten Punkt die Zulässigkeit des Revisionsrekurses bereits ausgesprochen, so ist dieser Beschluss an alle Parteien zuzustellen und diesen gegenüber wirksam vergleiche Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 508, Absatz 5, ZPO). Daher bedarf es auch nicht des „vorsichtshalber" beantragten neuerlichen Ausspruches. Hinsichtlich des Teiles, der vom Rekursgericht wegen des Unterschreitens der Grenze von EUR 4000,- zurückgewiesen wurde vergleiche Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO) , finden sich keine Ausführungen, dass der Antrag trotzdem aufrechterhalten bleiben sollte.
Gemäß § 235 Abs 5 ZPO ist es weder eine Änderung der Klage noch eine Änderung der Partei, wenn die Parteibezeichnung auf diejenige Person richtig gestellt wird, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, etwa durch die Anführung der Bezeichnung ihres Unternehmens, das Klagebegehren erhoben worden ist. Die Änderung der Parteienbezeichnung darf aber nicht dazu führen, dass der Mangel der Sachlegitimation des als Kläger oder Beklagten bezeichneten Rechtssubjektes saniert wird (Schubert in Fasching/Konecny2 2, Vor § 1 ZPO Rz 80; OGH 6 Ob 36/00 ua).Gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO ist es weder eine Änderung der Klage noch eine Änderung der Partei, wenn die Parteibezeichnung auf diejenige Person richtig gestellt wird, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, etwa durch die Anführung der Bezeichnung ihres Unternehmens, das Klagebegehren erhoben worden ist. Die Änderung der Parteienbezeichnung darf aber nicht dazu führen, dass der Mangel der Sachlegitimation des als Kläger oder Beklagten bezeichneten Rechtssubjektes saniert wird (Schubert in Fasching/Konecny2 2, Vor Paragraph eins, ZPO Rz 80; OGH 6 Ob 36/00 ua).
Nur dann, wenn sich aus dem Inhalt der Klage eindeutig und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ergibt, dass die nur auf Grund der Angaben im Kopf der Klage als Beklagte behandelte Partei nicht die nach dem gesamten Inhalt der Klage richtig als Beklagte bezeichnete Person war, ist die in einem solchen Fall an sich zulässige "Richtigstellung" der Parteibezeichnung gleichzeitig mit einem Personenwechsel verbunden (RIS Justiz RS0039337 mwN etwa 5 Ob 287/05z). Dies kann etwa auch dadurch erfolgen, dass auf ein bestimmtes Arbeitsverhältnis Bezug genommen wird, sodass der in Anspruch genommene Beklagte wissen muss, wen die Klage betrifft (vgl OGH 8 ObA 164/01b uva).Nur dann, wenn sich aus dem Inhalt der Klage eindeutig und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ergibt, dass die nur auf Grund der Angaben im Kopf der Klage als Beklagte behandelte Partei nicht die nach dem gesamten Inhalt der Klage richtig als Beklagte bezeichnete Person war, ist die in einem solchen Fall an sich zulässige "Richtigstellung" der Parteibezeichnung gleichzeitig mit einem Personenwechsel verbunden (RIS Justiz RS0039337 mwN etwa 5 Ob 287/05z). Dies kann etwa auch dadurch erfolgen, dass auf ein bestimmtes Arbeitsverhältnis Bezug genommen wird, sodass der in Anspruch genommene Beklagte wissen muss, wen die Klage betrifft vergleiche OGH 8 ObA 164/01b uva).
Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich jedoch grundlegend von den arbeitsrechtlichen Fällen, in denen davon ausgegangen wurde, dass entgegen der Bezeichnung im Kopf der Klage nach dem gesamten sonstigen Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise richtig jemand anderer als Beklagter anzusehen ist. Hier behauptet die klagende Partei, dass auch die formell bezeichnete beklagte Partei (solidarisch) aus dem Werkvertrag hafte, da sie diesem durch kumulative Schuldübernahme beigetreten sei. Auch das von ihr vorgelegte Mahnschreiben (Beilage A./) ist sowohl an die der formellen Bezeichnung nach beklagte Partei als auch an die Gesellschaft ergangen, auf die die Berichtigung erfolgte. Es ergibt sich daher keineswegs in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, dass die klagende Partei nicht die hier auf Grund der Angaben im Kopf der Klage als Beklagte behandelte Partei auch tatsächlich als Beklagte in Anspruch nehmen wollte. Ob der von der Klägerin behauptete kumulative Schuldbeitritt tatsächlich wirksam wurde, ist eine materiell-rechtliche Frage, die nicht auf prozessualer Ebene im Wege der Berichtigung der Parteienbezeichnung gelöst werden kann. Die Entscheidung des Rekursgerichtes war daher iS der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses abzuändern. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Revisionsrekurs wurde aber nur hinsichtlich des Anspruches von EUR 6.345,60 für zulässig erklärt, sodass bei der Bestimmung der Kosten dieser Wert als Berechnungsgrundlage heranzuziehen war.Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich jedoch grundlegend von den arbeitsrechtlichen Fällen, in denen davon ausgegangen wurde, dass entgegen der Bezeichnung im Kopf der Klage nach dem gesamten sonstigen Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise richtig jemand anderer als Beklagter anzusehen ist. Hier behauptet die klagende Partei, dass auch die formell bezeichnete beklagte Partei (solidarisch) aus dem Werkvertrag hafte, da sie diesem durch kumulative Schuldübernahme beigetreten sei. Auch das von ihr vorgelegte Mahnschreiben (Beilage A./) ist sowohl an die der formellen Bezeichnung nach beklagte Partei als auch an die Gesellschaft ergangen, auf die die Berichtigung erfolgte. Es ergibt sich daher keineswegs in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, dass die klagende Partei nicht die hier auf Grund der Angaben im Kopf der Klage als Beklagte behandelte Partei auch tatsächlich als Beklagte in Anspruch nehmen wollte. Ob der von der Klägerin behauptete kumulative Schuldbeitritt tatsächlich wirksam wurde, ist eine materiell-rechtliche Frage, die nicht auf prozessualer Ebene im Wege der Berichtigung der Parteienbezeichnung gelöst werden kann. Die Entscheidung des Rekursgerichtes war daher iS der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses abzuändern. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Revisionsrekurs wurde aber nur hinsichtlich des Anspruches von EUR 6.345,60 für zulässig erklärt, sodass bei der Bestimmung der Kosten dieser Wert als Berechnungsgrundlage heranzuziehen war.