Rechtssatz RS0121461
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121461
Entscheidungsdatum
21.09.2006
Rechtssatz
Hat das Rekursgericht über den Antrag einer Partei die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses bereits ausgesprochen, so ist dieser Beschluss an alle Parteien zuzustellen und diesen gegenüber wirksam, sodass diese Revisionsrekurs erheben können, ohne erneut einen Zulassungsantrag stellen zu müssen.
Hier: Zustellung eines Beschlusses über die Berichtigung der Parteienbezeichnung an eine weitere rechtsmittellegitimierte Partei erst nach Erhebung des Revisionsrekurses durch die (ursprünglich) beklagte Partei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121461
Dokumentnummer
JJR_20060921_OGH0002_0080OB00138_05K0000_002