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Rechtssatz RS0121461

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121461

Geschäftszahl

8Ob138/05k

Entscheidungsdatum

21.09.2006

Rechtssatz

Hat das Rekursgericht über den Antrag einer Partei die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses bereits ausgesprochen, so ist dieser Beschluss an alle Parteien zuzustellen und diesen gegenüber wirksam, sodass diese Revisionsrekurs erheben können, ohne erneut einen Zulassungsantrag stellen zu müssen.

Hier: Zustellung eines Beschlusses über die Berichtigung der Parteienbezeichnung an eine weitere rechtsmittellegitimierte Partei erst nach Erhebung des Revisionsrekurses durch die (ursprünglich) beklagte Partei.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121461

Dokumentnummer

JJR_20060921_OGH0002_0080OB00138_05K0000_002