Rechtssatz RS0121493
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121493
Entscheidungsdatum
31.08.2010
Norm
GMG §41
PatG 1970 §156 Abs3
Rechtssatz
§ 41 GMG iVm § 156 Abs 3 PatG erfassen zwar unmittelbar nur Verletzungsverfahren. Eine entsprechende Anwendung auf andere Verfahren, in denen die Nichtigkeit als Vorfrage zu beurteilen ist, liegt aber nahe, weil einander widersprechende Entscheidungen von Gerichten und Patentbehörden vermieden werden sollen, was auch außerhalb von Verletzungsverfahren von Bedeutung sein kann.Paragraph 41, GMG in Verbindung mit Paragraph 156, Absatz 3, PatG erfassen zwar unmittelbar nur Verletzungsverfahren. Eine entsprechende Anwendung auf andere Verfahren, in denen die Nichtigkeit als Vorfrage zu beurteilen ist, liegt aber nahe, weil einander widersprechende Entscheidungen von Gerichten und Patentbehörden vermieden werden sollen, was auch außerhalb von Verletzungsverfahren von Bedeutung sein kann.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 128/06m
Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 128/06m
Beisatz: Hier: Klage auf Lizenzgebühr. (T1); Veröff: SZ 2006/142
- 17 Ob 6/10x
Entscheidungstext OGH 31.08.2010 17 Ob 6/10x
Auch; Beisatz: Eine analoge Anwendung (zumindest) auf Klagen, mit denen - gestützt auf die Nichtigkeit des Schutzrechts - die Feststellung des Nichtbestehens von Ansprüchen nach den §§ 147 ff PatG 1970 begehrt wird, ist daher geboten. (T2); Veröff: SZ 2010/105
Schlagworte
Unterbrechung, Verfahrensunterbrechung, Nichtigerklärung, Gebrauchsmuster
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121493
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20060928_OGH0002_0040OB00128_06M0000_003