Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
1. Die Beklagte hält an ihrer Auffassung fest, dass die bloße Vernichtbarkeit des von der Vereinbarung erfassten Gebrauchsmusters zu einem rückwirkenden Wegfall des Entgeltanspruchs führt; zumindest sei das Verfahren aber nach § 41 GMG iVm § 156 Abs 3 PatG bis zur Entscheidung über die Nichtigerklärung zu unterbrechen. Diese Auffassung steht, wie das Berufungsgericht richtig aufzeigt, im Widerspruch zur bisherigen Lehre und Rechtsprechung (4 Ob 320/87; Friebel/Pulitzer, Österreichisches Patentrecht2 313 mwN zur älteren Rsp; Weiser, Österreichisches Patentgesetz 187; vgl auch Geppert, RdA 2001, 313 f, und Kucsko, ZAS 2001, 30).1. Die Beklagte hält an ihrer Auffassung fest, dass die bloße Vernichtbarkeit des von der Vereinbarung erfassten Gebrauchsmusters zu einem rückwirkenden Wegfall des Entgeltanspruchs führt; zumindest sei das Verfahren aber nach Paragraph 41, GMG in Verbindung mit Paragraph 156, Absatz 3, PatG bis zur Entscheidung über die Nichtigerklärung zu unterbrechen. Diese Auffassung steht, wie das Berufungsgericht richtig aufzeigt, im Widerspruch zur bisherigen Lehre und Rechtsprechung (4 Ob 320/87; Friebel/Pulitzer, Österreichisches Patentrecht2 313 mwN zur älteren Rsp; Weiser, Österreichisches Patentgesetz 187; vergleiche auch Geppert, RdA 2001, 313 f, und Kucsko, ZAS 2001, 30).
2. Der Senat sieht sich nicht veranlasst, von dieser Rsp abzugehen:
Die Klägerin macht vertragliche Ansprüche geltend. Daher ist durch - allenfalls ergänzende - Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung zu klären, welche Auswirkungen eine (bereits erfolgte oder bloß mögliche) Nichtigerklärung des Gebrauchsmusters auf die Pflicht zur Zahlung des Lizenzentgelts hat. Diese Auslegung wird im Regelfall zu keinem rückwirkenden Wegfall der Zahlungspflicht führen. Denn der Lizenznehmer genießt bis zur Nichtigerklärung tatsächlich den Schutz der Lizenz. Er kann gegenüber Dritten Unterlassungsansprüche geltend machen (oder zumindest durch den Lizenzgeber geltend machen lassen); weiters ist er nicht Unterlassungsansprüchen des Lizenzgebers ausgesetzt. Dieser faktische Zustand, der nicht durch die bloß juristisch ex tunc wirkende Nichtigerklärung als Vermögenswert aus der Welt geschafft werden kann, rechtfertigt eine Auslegung des Vertrags dahin, dass das Entgelt bis zur Nichtigerklärung geschuldet wird.
Die Entscheidung 4 Ob 59, 60/80 (= RdA 1981, 307 [Geppert] = ZAS 1981, 27 [Kucsko]; im Ergebnis ähnlich 4 Ob 403/86) steht dem nicht entgegen. Dort hat der erkennende Senat zwar den Vergütungsanspruch für eine Diensterfindung bei Vorliegen eines Nichtigkeitsgrunds verneint. Dabei nahm er aber an, dass der geltend gemachte Anspruch ausschließlich auf Gesetz (§ 8 PatG) gegründet sei (dazu krit Geppert aaO 313), weswegen sich die hier zu beantwortende Frage der Vertragsauslegung nicht stellte. Dennoch wurde in Entscheidungsbesprechungen kritisch auf das Spannungsverhältnis zwischen dieser Entscheidung und der Rechtslage bei Lizenzverträgen hingewiesen (Geppert aaO 313 f; Kucsko aaO 30).Die Entscheidung 4 Ob 59, 60/80 (= RdA 1981, 307 [Geppert] = ZAS 1981, 27 [Kucsko]; im Ergebnis ähnlich 4 Ob 403/86) steht dem nicht entgegen. Dort hat der erkennende Senat zwar den Vergütungsanspruch für eine Diensterfindung bei Vorliegen eines Nichtigkeitsgrunds verneint. Dabei nahm er aber an, dass der geltend gemachte Anspruch ausschließlich auf Gesetz (Paragraph 8, PatG) gegründet sei (dazu krit Geppert aaO 313), weswegen sich die hier zu beantwortende Frage der Vertragsauslegung nicht stellte. Dennoch wurde in Entscheidungsbesprechungen kritisch auf das Spannungsverhältnis zwischen dieser Entscheidung und der Rechtslage bei Lizenzverträgen hingewiesen (Geppert aaO 313 f; Kucsko aaO 30).
Auch nach der deutschen Rechtsprechung wird die Verpflichtung zur
Zahlung vereinbarter Lizenzentgelte durch das Fehlen von
Schutzvoraussetzungen so lange nicht berührt, wie das
Immaterialgüterrecht formell in Geltung steht; zur Begründung wird
ebenfalls auf den bis zur Nichtigerklärung tatsächlich bestehenden
Schutz hingewiesen (BGH X ZR 52/66 = GRUR 1969, 677 -
Rübenverladeeinrichtung, X ZR 22/75 = GRUR 1977, 107 - Werbespiegel
[Gebrauchsmuster]; X ZR 47/82 = BGHZ 86, 330 - Brückenlegepanzer;
zuletzt etwa X ZR 167/03 - Vergleichsempfehlung II; zusammenfassend und mwN Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren2 [2005] Rz 261, und Bartenbach/Gennen, Patentlizenz und Know-how-Vertrag5 (2001) Rz 1237 ff).zuletzt etwa römisch zehn ZR 167/03 - Vergleichsempfehlung römisch zwei; zusammenfassend und mwN Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren2 [2005] Rz 261, und Bartenbach/Gennen, Patentlizenz und Know-how-Vertrag5 (2001) Rz 1237 ff).
3. Die Umstände des Einzelfalls gebieten keine Auslegung des Vertrags, die - abweichend vom oben dargestellten Regelfall - zu einer Relevanz der (möglichen) Nichtigkeit des Gebrauchsmusters führte. Denn das Gebrauchsmuster ist hier nur einer von mehreren Vertragsgegenständen. Es bezieht sich nur auf sauerstoffangereicherte Getränke als solche; die technischen Verfahren zu dessen Herstellung sind davon nicht erfasst. Das dafür erforderliche Know-how ist vielmehr ein eigenständiger Vertragspunkt.
Entgegen den Ausführungen der Revision steht auch fest, dass dieses Know-how (erforderlicher Abfülldruck, Minimierung des „Kopfvolumens") im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses tatsächlich einen Fortschritt gegenüber dem Stand der Technik bedeutet hatte. Dieses Know-how hatte daher auch abgesehen von der Gasmischanlage und vom Gebrauchsmuster einen wirtschaftlichen Wert.
Wieder ein anderes Problem ist es, dass das verfahrenstechnische Know-how auch ohne die Gasmischanlage der Klägerin umgesetzt werden konnte. Hier steht aber fest, dass dieser Umstand dem Geschäftsführer der Beklagten auf Grund der Probeabfüllung bekannt war. Der von der Beklagten behauptete Irrtum liegt daher nicht vor. Dass die Beklagte die Gasmischanlage dann nicht nutzte, war ihre eigene wirtschaftliche Entscheidung und kann nicht zum Wegfall der Zahlungspflicht führen. Auch Pkt 8.2. des Vertrags, wonach dieser längstens bis zum „Erlöschen" des Gebrauchsmusters abgeschlossen wurde, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn diese Bestimmung kann auch so gedeutet werden, dass die Bindung an den Vertrag erst dann wegfallen soll, wenn der Gebrauchsmusterschutz faktisch erlischt. Eine (bloß fiktive) Rückwirkung der Nichtigerklärung kann, wie bereits ausgeführt, bei ergänzender Vertragsauslegung dem faktischen Erlöschen nicht gleichgehalten werden.
4. Selbst die tatsächliche Nichtigerklärung des Gebrauchsmusters wäre daher bei richtiger Auslegung des Vertrags kein Grund für die Nichtzahlung der bis dahin angefallenen Lizenzgebühr. Um so weniger kann die bloße Möglichkeit einer Nichtigerklärung diese Wirkung haben.
Aus diesem Grund kann offen bleiben, ob die Nichtigkeit bei ausnahmsweiser Relevanz im Streit über die Lizenzgebühr auch vorfrageweise bejaht werden könnte oder ob das Verfahren gemäß § 41 GMG iVm § 156 Abs 3 PatG zwingend unterbrochen werden müsste. Diese Bestimmungen erfassen zwar unmittelbar nur Verletzungsverfahren. Eine entsprechende Anwendung auf andere Verfahren, in denen die Nichtigkeit als Vorfrage zu beurteilen ist, liegt aber wegen des Regelungszwecks nahe. Denn durch § 156 Abs 3 PatG sollen einander widersprechende Entscheidungen von Gerichten und Patentbehörden vermieden werden, was auch außerhalb von Verletzungsverfahren von Bedeutung sein kann (vgl 15 Os 78/03 = EvBl 2003/191 für Strafverfahren). Für (gesetzliche) Ansprüche aus Diensterfindungen hat der Senat die Anwendung von § 156 Abs 3 PatG bereits obiter bejaht (4 Ob 59, 60/80; vgl auch die Ausführungen zu § 41 GMG in 8 ObA 19/03g = Arb 12.371).Aus diesem Grund kann offen bleiben, ob die Nichtigkeit bei ausnahmsweiser Relevanz im Streit über die Lizenzgebühr auch vorfrageweise bejaht werden könnte oder ob das Verfahren gemäß Paragraph 41, GMG in Verbindung mit Paragraph 156, Absatz 3, PatG zwingend unterbrochen werden müsste. Diese Bestimmungen erfassen zwar unmittelbar nur Verletzungsverfahren. Eine entsprechende Anwendung auf andere Verfahren, in denen die Nichtigkeit als Vorfrage zu beurteilen ist, liegt aber wegen des Regelungszwecks nahe. Denn durch Paragraph 156, Absatz 3, PatG sollen einander widersprechende Entscheidungen von Gerichten und Patentbehörden vermieden werden, was auch außerhalb von Verletzungsverfahren von Bedeutung sein kann vergleiche 15 Os 78/03 = EvBl 2003/191 für Strafverfahren). Für (gesetzliche) Ansprüche aus Diensterfindungen hat der Senat die Anwendung von Paragraph 156, Absatz 3, PatG bereits obiter bejaht (4 Ob 59, 60/80; vergleiche auch die Ausführungen zu Paragraph 41, GMG in 8 ObA 19/03g = Arb 12.371).
Offen kann auch bleiben, ob nicht die in der Vereinbarung enthaltene Nichtangriffsabrede eine Berufung auf die Nichtigkeit verhinderte (vgl dazu die Darstellung der deutschen Rechtslage bei Busse, Patentgesetz6 [2003] § 81 Rz 68 ff mwN).Offen kann auch bleiben, ob nicht die in der Vereinbarung enthaltene Nichtangriffsabrede eine Berufung auf die Nichtigkeit verhinderte vergleiche dazu die Darstellung der deutschen Rechtslage bei Busse, Patentgesetz6 [2003] Paragraph 81, Rz 68 ff mwN).
5. Aus den angeführten Gründen war nur der aufrechte Bestand des Gebrauchsmusters Vertragsinhalt, nicht das tatsächliche Vorliegen der Schutzvoraussetzungen. Denn was bei richtiger Auslegung eines Vertrags für die daraus folgenden Pflichten unerheblich ist, gehört nicht zu dessen Inhalt. Damit scheitert aber auch die auf das Fehlen der Schutzvoraussetzungen gestützte Irrtumsanfechtung: Ein diesbezüglicher Irrtum beträfe nicht den Inhalt des Vertrags, sondern wäre nur ein grundsätzlich unbeachtlicher Motivirrtum (vgl RIS-Justiz RS0014910, RS0014901 T2; Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I13 150 f). Hinweise für eine arglistige Irreführung gibt es nicht. Der Oberste Gerichtshof hat zwar entschieden, dass ein Lizenzvertrag bei "Wertlosigkeit" eines Patents wegen Irrtums angefochten werden kann (1 Ob 63/58 = ÖBl 1965, 139). Dort ging es aber um die fehlende praktische Verwertbarkeit der Erfindung. Hier kann aus den oben angeführten Gründen - Produktion des geschützten Getränks, zumindest faktische Abwehrmöglichkeit gegenüber Dritten, Schutz vor Untersagungsansprüchen des Rechteinhabers - gerade nicht von Wertlosigkeit gesprochen werden (vgl 3 Ob 891/34 Rsp 1936/127: die bloße Möglichkeit eines Nichtigkeitsverfahrens rechtfertigt noch keine Irrtumsanfechtung des Lizenzvertrags; eine Anfechtung könnte jedenfalls nur ex nunc wirken).5. Aus den angeführten Gründen war nur der aufrechte Bestand des Gebrauchsmusters Vertragsinhalt, nicht das tatsächliche Vorliegen der Schutzvoraussetzungen. Denn was bei richtiger Auslegung eines Vertrags für die daraus folgenden Pflichten unerheblich ist, gehört nicht zu dessen Inhalt. Damit scheitert aber auch die auf das Fehlen der Schutzvoraussetzungen gestützte Irrtumsanfechtung: Ein diesbezüglicher Irrtum beträfe nicht den Inhalt des Vertrags, sondern wäre nur ein grundsätzlich unbeachtlicher Motivirrtum vergleiche RIS-Justiz RS0014910, RS0014901 T2; Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I13 150 f). Hinweise für eine arglistige Irreführung gibt es nicht. Der Oberste Gerichtshof hat zwar entschieden, dass ein Lizenzvertrag bei "Wertlosigkeit" eines Patents wegen Irrtums angefochten werden kann (1 Ob 63/58 = ÖBl 1965, 139). Dort ging es aber um die fehlende praktische Verwertbarkeit der Erfindung. Hier kann aus den oben angeführten Gründen - Produktion des geschützten Getränks, zumindest faktische Abwehrmöglichkeit gegenüber Dritten, Schutz vor Untersagungsansprüchen des Rechteinhabers - gerade nicht von Wertlosigkeit gesprochen werden vergleiche 3 Ob 891/34 Rsp 1936/127: die bloße Möglichkeit eines Nichtigkeitsverfahrens rechtfertigt noch keine Irrtumsanfechtung des Lizenzvertrags; eine Anfechtung könnte jedenfalls nur ex nunc wirken).
Der Irrtumseinwand ist daher auch insofern unbeachtlich. Aus diesem Grund kommt es nicht darauf an, unter welchen Umständen darauf wirksam verzichtet werden kann (vgl dazu 1 Ob 144/04i = SZ 2004/123 mwN).Der Irrtumseinwand ist daher auch insofern unbeachtlich. Aus diesem Grund kommt es nicht darauf an, unter welchen Umständen darauf wirksam verzichtet werden kann vergleiche dazu 1 Ob 144/04i = SZ 2004/123 mwN).
6. Auch sonst zeigt die Revision keinen Grund für das Nichtbestehen der Klagsforderung auf. Insbesondere bekämpft sie nicht die (zutreffende) Abweisung der Aufrechnungseinrede. Die in der Revision gerügten Mängel des Berufungsverfahrens liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).6. Auch sonst zeigt die Revision keinen Grund für das Nichtbestehen der Klagsforderung auf. Insbesondere bekämpft sie nicht die (zutreffende) Abweisung der Aufrechnungseinrede. Die in der Revision gerügten Mängel des Berufungsverfahrens liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
7. Aus diesen Gründen war der Revision nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.7. Aus diesen Gründen war der Revision nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50, 41, ZPO.