Rechtssatz RS0121492
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121492
Entscheidungsdatum
28.09.2006
Rechtssatz
Auch eine Regelung im Lizenzvertrag, wonach dieser längstens bis zum „Erlöschen" des Gebrauchsmusters abgeschlossen wurde, führt zu keinem rückwirkenden Entfall des Entgeltanspruches bei Nichtigerklärung des Gebrauchsmusters. Denn diese Bestimmung kann auch so gedeutet werden, dass die Bindung an den Vertrag erst dann wegfallen soll, wenn der Gebrauchsmusterschutz faktisch erlischt. Eine (bloß fiktive) Rückwirkung der Nichtigerklärung kann bei ergänzender Vertragsauslegung dem faktischen Erlöschen nicht gleichgehalten werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121492
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_20060928_OGH0002_0040OB00128_06M0000_002