Gründe:
Über Antrag der Privatanklägerin G***** GmbH leitete der Untersuchungsrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 29. November 1999, GZ 28a Vr 10228/99-3 in ON 46 des Aktes 282 Ur 3326/99h die Voruntersuchung gegen Markus H***** und Wolfgang B***** wegen des Vergehens nach § 42 Abs 1 und 2 GMG ein. Den Beschuldigten wird (zusammengefasst) zur Last gelegt, durch die Herstellung von mit einer bestimmten Niederhaltevorrichtung ausgestatteten Eckformmaschinen ein Gebrauchsmuster verletzt zu haben (ON 2 in ON 46).Über Antrag der Privatanklägerin G***** GmbH leitete der Untersuchungsrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 29. November 1999, GZ 28a Vr 10228/99-3 in ON 46 des Aktes 282 Ur 3326/99h die Voruntersuchung gegen Markus H***** und Wolfgang B***** wegen des Vergehens nach Paragraph 42, Absatz eins und 2 GMG ein. Den Beschuldigten wird (zusammengefasst) zur Last gelegt, durch die Herstellung von mit einer bestimmten Niederhaltevorrichtung ausgestatteten Eckformmaschinen ein Gebrauchsmuster verletzt zu haben (ON 2 in ON 46).
Der gegen die Verfahrenseinleitung gerichteten Beschwerde der Beschuldigten gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 27. März 2000, AZ 21 Bs 45, 62, 63/00 (ON 50), nicht Folge. In der Begründung führte es unter anderem aus, dass sich für die Ansicht der Beschwerdeführer die Einleitung der Voruntersuchung sei unzulässsig, auch nichts aus der im strafgerichtlichen Verfahren über eine Gebrauchsmusterverletzung sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 156 Abs 3 PatG gewinnen lasse, derzufolge (sofern die Nichtigkeit des Patentes nicht offenbar zu verneinen sei) das Gericht das Verfahren zu unterbrechen habe, wenn ein Urteil davon abhänge, ob das (Patent oder das) Gebrauchsmuster nichtig sei.Der gegen die Verfahrenseinleitung gerichteten Beschwerde der Beschuldigten gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 27. März 2000, AZ 21 Bs 45, 62, 63/00 (ON 50), nicht Folge. In der Begründung führte es unter anderem aus, dass sich für die Ansicht der Beschwerdeführer die Einleitung der Voruntersuchung sei unzulässsig, auch nichts aus der im strafgerichtlichen Verfahren über eine Gebrauchsmusterverletzung sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 156, Absatz 3, PatG gewinnen lasse, derzufolge (sofern die Nichtigkeit des Patentes nicht offenbar zu verneinen sei) das Gericht das Verfahren zu unterbrechen habe, wenn ein Urteil davon abhänge, ob das (Patent oder das) Gebrauchsmuster nichtig sei.
Diese zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten, aber auch - ableitbar aus § 156 Abs 5 PatG - von Wiederaufnahmen rechtskräftig abgeschlossener Verfahren in das Gesetz aufgenommene Bestimmung hindere daher schon nach ihrem Wortssinn - dem der Vorzug zu geben sei - nicht die Anklageerhebung und sei auf das Vorverfahren nicht anwendbar, wofür auch spreche, dass § 156 Abs 3 PatG (und mit ihm § 161 leg cit sowie § 42 Abs 4 GMG) im Falle von Zweifeln an der Schutzfähigkeit der Erfindung nur die Unterbrechung des Verfahrens, nicht aber generell die Verweigerung der Verfahrenseinleitung statuiere (S 9 und 10).Diese zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten, aber auch - ableitbar aus Paragraph 156, Absatz 5, PatG - von Wiederaufnahmen rechtskräftig abgeschlossener Verfahren in das Gesetz aufgenommene Bestimmung hindere daher schon nach ihrem Wortssinn - dem der Vorzug zu geben sei - nicht die Anklageerhebung und sei auf das Vorverfahren nicht anwendbar, wofür auch spreche, dass Paragraph 156, Absatz 3, PatG (und mit ihm Paragraph 161, leg cit sowie Paragraph 42, Absatz 4, GMG) im Falle von Zweifeln an der Schutzfähigkeit der Erfindung nur die Unterbrechung des Verfahrens, nicht aber generell die Verweigerung der Verfahrenseinleitung statuiere (S 9 und 10).
Das bezeichnete, gemäß § 56 StPO in das Verfahren AZ 282 Ur 3326/99h des Landesgerichtes für Strafsachen Wien einbezogene Privatanklageverfahren befindet sich im Stadium der Voruntersuchung.Das bezeichnete, gemäß Paragraph 56, StPO in das Verfahren AZ 282 Ur 3326/99h des Landesgerichtes für Strafsachen Wien einbezogene Privatanklageverfahren befindet sich im Stadium der Voruntersuchung.
Nach Ansicht des Generalprokurators verletzt der Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 27. März 2000 in der Begründung, wonach § 156 Abs 3 PatG auf das strafprozessuale Vorverfahren nicht anwendbar sei, das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 161, 156 Abs 3 PatG. In der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wird ausgeführt:Nach Ansicht des Generalprokurators verletzt der Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 27. März 2000 in der Begründung, wonach Paragraph 156, Absatz 3, PatG auf das strafprozessuale Vorverfahren nicht anwendbar sei, das Gesetz in den Bestimmungen der Paragraphen 161,, 156 Absatz 3, PatG. In der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wird ausgeführt:
Nach der - zufolge §§ 42 Abs 4 GMG, 161 PatG auch im Strafverfahren (wegen Gebrauchsmusterverletzungen) sinngemäß anzuwendenden - Vorschrift des § 156 Abs 3 erster Satz PatG (idF PatG-Novelle 1977, BGBl 349/1977) hat das Gericht das Verfahren zu unterbrechen, wenn ein Urteil davon abhängt, ob das Patent nichtig (§ 48 PatG, für Gebrauchsmuster vgl § 28 GMG) ist, sofern die Nichtigkeit nicht offenbar zu verneinen ist.Nach der - zufolge Paragraphen 42, Absatz 4, GMG, 161 PatG auch im Strafverfahren (wegen Gebrauchsmusterverletzungen) sinngemäß anzuwendenden - Vorschrift des Paragraph 156, Absatz 3, erster Satz PatG in der Fassung PatG-Novelle 1977, Bundesgesetzblatt 349 aus 1977,) hat das Gericht das Verfahren zu unterbrechen, wenn ein Urteil davon abhängt, ob das Patent nichtig (Paragraph 48, PatG, für Gebrauchsmuster vergleiche Paragraph 28, GMG) ist, sofern die Nichtigkeit nicht offenbar zu verneinen ist.
Mit dieser - von der allgemeinen Regel des § 5 StPO abweichenden - Sonderbestimmung wurde den Gerichten (außer im Falle des erwähnten Nichtvorliegens eines derartigen Scheinpatentes) in Abänderung der vorherigen Rechtslage (§ 107 PatG 1950; vgl hiezu Losing/Serini, Österreichisches Strafprozessrecht4 88) die Möglichkeit entzogen, die Nichtigkeit eines Patentes (als Vorfrage) im Verletzungsverfahren selbständig zu beurteilen (EBRV 490 BlgNR 14. GP 16).Mit dieser - von der allgemeinen Regel des Paragraph 5, StPO abweichenden - Sonderbestimmung wurde den Gerichten (außer im Falle des erwähnten Nichtvorliegens eines derartigen Scheinpatentes) in Abänderung der vorherigen Rechtslage (Paragraph 107, PatG 1950; vergleiche hiezu Losing/Serini, Österreichisches Strafprozessrecht4 88) die Möglichkeit entzogen, die Nichtigkeit eines Patentes (als Vorfrage) im Verletzungsverfahren selbständig zu beurteilen (EBRV 490 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 16, ).
Der daraus hervorgehende wesentliche Zweck des § 156 Abs 3 PatG besteht daher (im Umfang der den Gerichten entzogenen Entscheidungskompetenz) offenkundig in der Vermeidung der Wiederaufnahme von - rechtskräftig abgeschlossenen - (gerichtlichen) Patentverletzungsverfahren infolge anderer ("außerrechtliche Kenntnisse" erfordernder - vgl EBRV 265 BlgNR 16. GP 24 zu Z 57) Vorfragebeurteilung durch die Patentbehörden (vgl auch EBRV aaO 23 f zu § 156 Abs 5 PatG).Der daraus hervorgehende wesentliche Zweck des Paragraph 156, Absatz 3, PatG besteht daher (im Umfang der den Gerichten entzogenen Entscheidungskompetenz) offenkundig in der Vermeidung der Wiederaufnahme von - rechtskräftig abgeschlossenen - (gerichtlichen) Patentverletzungsverfahren infolge anderer ("außerrechtliche Kenntnisse" erfordernder - vergleiche EBRV 265 BlgNR 16. Gesetzgebungsperiode 24, zu Ziffer 57,) Vorfragebeurteilung durch die Patentbehörden vergleiche auch EBRV aaO 23 f zu Paragraph 156, Absatz 5, PatG).
Derartige - von der ratio des § 156 Abs 3 PatG erfasste - verfahrensbeendende Entscheidungen kommen aber auch im strafprozessualen Vorverfahren in Betracht.Derartige - von der ratio des Paragraph 156, Absatz 3, PatG erfasste - verfahrensbeendende Entscheidungen kommen aber auch im strafprozessualen Vorverfahren in Betracht.
Zufolge § 109 Abs 2 StPO ist nämlich der Untersuchungsrichter (auch in Privatanklageverfahren) ermächtigt, von Amts wegen die Voruntersuchung (auch gegen den Willen des berechtigten Anklägers) einzustellen, wenn etwa der dem Verfolgungsbegehren zugrundeliegende Sachverhalt in keinem Fall eine gerichtliche Strafbarkeit begründet (Foregger/Fabrizy StPO8 § 109 Rz 2; Wedrac, Das Vorverfahren in der StPO 146; Bertel/Venier, Strafprozessrecht7 Rz 562; vgl auch 12 Os 111/02). Diese Art der Verfahrensbeendigung bewirkt, dass eine neuerliche Strafverfolgung wegen derselben Tat nur im Wege der Wiederaufnahme des Strafverfahrens möglich ist (Foregger/Fabrizy aaO Rz 1 mwN).Zufolge Paragraph 109, Absatz 2, StPO ist nämlich der Untersuchungsrichter (auch in Privatanklageverfahren) ermächtigt, von Amts wegen die Voruntersuchung (auch gegen den Willen des berechtigten Anklägers) einzustellen, wenn etwa der dem Verfolgungsbegehren zugrundeliegende Sachverhalt in keinem Fall eine gerichtliche Strafbarkeit begründet (Foregger/Fabrizy StPO8 Paragraph 109, Rz 2; Wedrac, Das Vorverfahren in der StPO 146; Bertel/Venier, Strafprozessrecht7 Rz 562; vergleiche auch 12 Os 111/02). Diese Art der Verfahrensbeendigung bewirkt, dass eine neuerliche Strafverfolgung wegen derselben Tat nur im Wege der Wiederaufnahme des Strafverfahrens möglich ist (Foregger/Fabrizy aaO Rz 1 mwN).
Demnach käme im gegebenen Zusammenhang die (amtswegige) Verfahrenseinstellung etwa dann in Betracht, wenn das gemäß §§ 156 Abs 3, 161 PatG (§ 42 Abs 4 GMG) befasste Patentamt die - ex tunc wirkende (§ 28 Abs 3 erster Satz GMG; § 48 Abs 3 erster Halbsatz PatG; 4 Ob 403/86) - Nichtigkeit des verfahrensverfangenen Patentes oder Gebrauchsmusters bejaht hat (vgl Friebel/Pulitzer, Österreichisches Patentrecht2 396 mwN).Demnach käme im gegebenen Zusammenhang die (amtswegige) Verfahrenseinstellung etwa dann in Betracht, wenn das gemäß Paragraphen 156, Absatz 3, 161, PatG (Paragraph 42, Absatz 4, GMG) befasste Patentamt die - ex tunc wirkende (Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz GMG; Paragraph 48, Absatz 3, erster Halbsatz PatG; 4 Ob 403/86) - Nichtigkeit des verfahrensverfangenen Patentes oder Gebrauchsmusters bejaht hat vergleiche Friebel/Pulitzer, Österreichisches Patentrecht2 396 mwN).
Hingegen hätte der Untersuchungsrichter - bei Unanwendbarkeit des § 156 Abs 3 PatG im Vorverfahren - die Vorfragen zum (allfälligen) Scheincharakter des gewerblichen Schutzrechtes iSd § 5 StPO (anders als das im Hauptverfahren erkennende Gericht) selbständig zu prüfen, was der eingangs erwähnten Gesetzesintension, nämlich der Verhinderung von Wiederaufnahmeanträgen diametral zuwiderlaufen würde.Hingegen hätte der Untersuchungsrichter - bei Unanwendbarkeit des Paragraph 156, Absatz 3, PatG im Vorverfahren - die Vorfragen zum (allfälligen) Scheincharakter des gewerblichen Schutzrechtes iSd Paragraph 5, StPO (anders als das im Hauptverfahren erkennende Gericht) selbständig zu prüfen, was der eingangs erwähnten Gesetzesintension, nämlich der Verhinderung von Wiederaufnahmeanträgen diametral zuwiderlaufen würde.
Der danach aus teleologischer Sicht gebotenen (unbeschränkten) Anwendbarkeit des § 156 Abs 3 PatG im strafrechtlichen Vorverfahren steht auch nicht dessen Wortinterpretation (Markel, WK-StPO § 1 Rz 29) entgegen. Dass in dieser - vom Ansatz her zivilprozessualen - Bestimmung enthaltene Wort "Urteil" dient nämlich nach der den Gesetzesmaterialien entnehmbaren Intention vor allem der Klarstellung, dass eine Unterbrechung des (beschlussmäßig zu erledigenden) Provisorialverfahrens über einstweilige Verfügungen unzulässig sein soll, weil in einem solchen Verfahren die Rechtsbeständigkeit des Patentes (des Gebrauchsmusters) eine widerlegbare Vermutung darstellt (EBRV 490 BlgNR 14. GP 16; 4 Ob 6/96; Weiser, Österreichisches Patentgesetz/Gebrauchsmustergesetz § 156 PatG Rz 7.1). Eine Übertragung dieser Unterscheidung auf den - ein eigenes (besonders eilbedürftiges) Provisorial- neben dem (sacherledigenden) Erkenntnisverfahren nicht normierenden - Strafprozess ist somit weder naheliegend noch zwingend geboten, was auch durch die nicht zwischen verschiedenen Verfahrensstadien unterscheidenden - Verweisungsbestimmungen der §§ 161 PatG, 42 Abs 4 GMG, welche die sinngemäße Anwendbarkeit des § 156 Abs 3 erster Satz PatG auf das Strafverfahren anordnen, erhärtet wird.Der danach aus teleologischer Sicht gebotenen (unbeschränkten) Anwendbarkeit des Paragraph 156, Absatz 3, PatG im strafrechtlichen Vorverfahren steht auch nicht dessen Wortinterpretation (Markel, WK-StPO Paragraph eins, Rz 29) entgegen. Dass in dieser - vom Ansatz her zivilprozessualen - Bestimmung enthaltene Wort "Urteil" dient nämlich nach der den Gesetzesmaterialien entnehmbaren Intention vor allem der Klarstellung, dass eine Unterbrechung des (beschlussmäßig zu erledigenden) Provisorialverfahrens über einstweilige Verfügungen unzulässig sein soll, weil in einem solchen Verfahren die Rechtsbeständigkeit des Patentes (des Gebrauchsmusters) eine widerlegbare Vermutung darstellt (EBRV 490 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 16; 4 Ob 6/96; Weiser, Österreichisches Patentgesetz/Gebrauchsmustergesetz Paragraph 156, PatG Rz 7.1). Eine Übertragung dieser Unterscheidung auf den - ein eigenes (besonders eilbedürftiges) Provisorial- neben dem (sacherledigenden) Erkenntnisverfahren nicht normierenden - Strafprozess ist somit weder naheliegend noch zwingend geboten, was auch durch die nicht zwischen verschiedenen Verfahrensstadien unterscheidenden - Verweisungsbestimmungen der Paragraphen 161, PatG, 42 Absatz 4, GMG, welche die sinngemäße Anwendbarkeit des Paragraph 156, Absatz 3, erster Satz PatG auf das Strafverfahren anordnen, erhärtet wird.
Anzumerken bleibt, dass der in einer Glosse zur Veröffentlichung der betroffenen Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien (Engin-Deniz, ecolex 2000, 732) betonte - im bezeichneten Beschluss jedoch nicht eigens hervorgehobene - Sicherungszweck der Voruntersuchung keinen Grund für die Unanwendbarkeit des § 156 Abs 3 PatG im Vorverfahren darstellt, weil das Gericht trotz einer vorläufigen Verfahrensunterbrechung (ähnlich § 412 StPO) keineswegs an der Vornahme unpräjudizieller und unaufschiebbarer (beweissichernder) Maßnahme gehindert ist (vgl auch § 90a GOG). Der Gefahr von Verfahrensverzögerungen durch mutwillige Nichtigkeitseinwände des Beschuldigten trägt das Gesetz ohnehin durch das dem Gericht belassene Überprüfungsrecht im Bezug auf die offenkundige Haltlosigkeit derartiger Behauptungen (§ 156 Abs 3 zweiter Halbsatz PatG) Rechnung.Anzumerken bleibt, dass der in einer Glosse zur Veröffentlichung der betroffenen Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien (Engin-Deniz, ecolex 2000, 732) betonte - im bezeichneten Beschluss jedoch nicht eigens hervorgehobene - Sicherungszweck der Voruntersuchung keinen Grund für die Unanwendbarkeit des Paragraph 156, Absatz 3, PatG im Vorverfahren darstellt, weil das Gericht trotz einer vorläufigen Verfahrensunterbrechung (ähnlich Paragraph 412, StPO) keineswegs an der Vornahme unpräjudizieller und unaufschiebbarer (beweissichernder) Maßnahme gehindert ist vergleiche auch Paragraph 90 a, GOG). Der Gefahr von Verfahrensverzögerungen durch mutwillige Nichtigkeitseinwände des Beschuldigten trägt das Gesetz ohnehin durch das dem Gericht belassene Überprüfungsrecht im Bezug auf die offenkundige Haltlosigkeit derartiger Behauptungen (Paragraph 156, Absatz 3, zweiter Halbsatz PatG) Rechnung.
Weil - wie das Oberlandesgericht im Ergebnis zutreffend erkannte - § 156 Abs 3 PatG die Zulässigkeit der (vorliegend von der Beschwerde erfassten) Einleitung der Voruntersuchung nicht tangiert, hat sich die aufgezeigte Gesetzesverletzung nicht zum Nachteil der Beschuldigten ausgewirkt.Weil - wie das Oberlandesgericht im Ergebnis zutreffend erkannte - Paragraph 156, Absatz 3, PatG die Zulässigkeit der (vorliegend von der Beschwerde erfassten) Einleitung der Voruntersuchung nicht tangiert, hat sich die aufgezeigte Gesetzesverletzung nicht zum Nachteil der Beschuldigten ausgewirkt.