Rechtssatz RS0031253
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031253
Geschäftszahl
1Ob63/58; 4Ob128/06m
Entscheidungsdatum
28.09.2006
Rechtssatz
Anfechtbarkeit eines Lizenzvertrages, wenn sich nach seinem Abschluss die Wertlosigkeit des Patentes und die Unrichtigkeit der Anpreisung des Erfinders herausstellt. Sein Abschluss setzt stets voraus, dass es sich um eine verwertbare Sache handelt, die Erfindung also wirklich verwendbar ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 63/58
Entscheidungstext OGH 02.09.1958 1 Ob 63/58
Veröff: ÖBl 1965,139
- 4 Ob 128/06m
Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 128/06m
Vgl aber; Beisatz: Die bloße Nichtigerklärung des Gebrauchsmusters rechtfertigt noch keine Irrtumsanfechtung des Lizenzvertrages. Wegen der möglichen Produktion des geschützten Getränks, zumindest faktischer Abwehrmöglichkeit gegenüber Dritten, und wegen des Schutzes vor Untersagungsansprüchen des Rechteinhabers kann gerade nicht von Wertlosigkeit gesprochen werden. (T1); Veröff: SZ 2006/142
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0031253
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_19580902_OGH0002_0010OB00063_5800000_001