Rechtssatz RS0121497
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121497
Entscheidungsdatum
05.10.2010
Rechtssatz
Eine Diagnosemethode genügt nicht schon dann dem Wissenschaftlichkeitskriterium, wenn die Schlussfolgerung von körperlichen „Symptomen" auf Krankheiten den für die wissenschaftliche Medizin typischen empirischen Zugang „nachbildet". Maßgebend ist nicht der Eindruck nach außen, sondern das objektiv zu bestimmende Wissenschaftlichkeitskriterium. Die Wissenschaftlichkeit einer Methode kann sich nicht allein daraus ergeben, dass sie einer Widerlegung zugänglich (falsifizierbar) ist (Irisdiagnose).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 151/06v
Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 151/06v
Veröff: SZ 2006/169
- 4 Ob 155/10p
Entscheidungstext OGH 05.10.2010 4 Ob 155/10p
Vgl auch; Beisatz: Behandlungsmethoden fallen nur dann in den ärztlichen Vorbehaltsbereich, wenn sie ein gewisses Mindestmaß an Rationalität aufweisen und für ihre Durchführung das typischerweise durch ein Medizinstudium vermittelte umfassende Wissen erforderlich ist. Ein solches Wissen ist aber unabhängig von der „Rationalität“ der Methode dann notwendig, wenn eine auf den Körper einwirkende Behandlungsmethode bei Durchführung ohne vorherige ärztliche Abklärung mit einem erheblichen Gesundheitsrisiko verbunden ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121497
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2010
Dokumentnummer
JJR_20061121_OGH0002_0040OB00151_06V0000_001