Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten ist zulässig, weil die Reichweite des Ärztevorbehalts bei körperlichen Untersuchungen einer Klarstellung bedarf; er ist auch teilweise berechtigt.
1. Der Beklagte ficht den Beschluss des Rekursgerichts zwar zur Gänze an und beantragt die vollständige Abweisung des Sicherungsantrags. Wie schon im Rekursverfahren wendet er sich aber inhaltlich nur gegen das Verbot der Irisdiagnose, nicht gegen die Untersagung des Inverkehrbringens von Arzneimitteln. Da insofern keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge vorliegt, hat sich die Prüfung auf das Verbot des Eingriffs in den ärztlichen Vorbehaltsbereich zu beschränken.
2. Gegen § 1 UWG verstößt, wer sich durch einen zu Wettbewerbszwecken begangenen Rechtsbruch einen Vorsprung gegenüber Mitbewerbern verschafft (RIS-Justiz RS0078089, RS0077931). Der Gesetzesverstoß muss subjektiv vorwerfbar sein. Maßgebend ist, ob die Auffassung des belangten Mitbewerbers über den Inhalt der angeblich verletzten Norm durch das Gesetz so weit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten kann (4 Ob 331/82 = SZ 56/2 - Metro-Post; RIS-Justiz RS0077771; zuletzt etwa 4 Ob 170/06p - Backwarenauslieferung I). Es ist daher zu prüfen, ob der Beklagte mit guten Gründen annehmen konnte, er greife mit der von ihm vorgenommenen Irisdiagnose nicht in den ärztlichen Vorbehaltsbereich ein.2. Gegen Paragraph eins, UWG verstößt, wer sich durch einen zu Wettbewerbszwecken begangenen Rechtsbruch einen Vorsprung gegenüber Mitbewerbern verschafft (RIS-Justiz RS0078089, RS0077931). Der Gesetzesverstoß muss subjektiv vorwerfbar sein. Maßgebend ist, ob die Auffassung des belangten Mitbewerbers über den Inhalt der angeblich verletzten Norm durch das Gesetz so weit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten kann (4 Ob 331/82 = SZ 56/2 - Metro-Post; RIS-Justiz RS0077771; zuletzt etwa 4 Ob 170/06p - Backwarenauslieferung römisch eins). Es ist daher zu prüfen, ob der Beklagte mit guten Gründen annehmen konnte, er greife mit der von ihm vorgenommenen Irisdiagnose nicht in den ärztlichen Vorbehaltsbereich ein.
3. Es trifft zwar zu, dass die ältere wettbewerbsrechtliche Rechtsprechung den Eindruck als maßgebend ansah, den Ratsuchende von der beanstandeten Tätigkeit eines Nichtarztes gewinnen mussten (4 Ob 166/03w = ÖBl 2004, 14 [Burgstaller] - Natur- und Geistheiler; RIS-Justiz RS0118088; ebenso zu § 184 StGB 11 Os 42/03), und auf dieser Grundlage die Diagnose von Krankheiten generell dem Ärztevorbehalt unterstellte (4 Ob 19/04d = RdM 2004, 115 - Bachblütenpraxis mwN; RIS-Justiz RS0118088).3. Es trifft zwar zu, dass die ältere wettbewerbsrechtliche Rechtsprechung den Eindruck als maßgebend ansah, den Ratsuchende von der beanstandeten Tätigkeit eines Nichtarztes gewinnen mussten (4 Ob 166/03w = ÖBl 2004, 14 [Burgstaller] - Natur- und Geistheiler; RIS-Justiz RS0118088; ebenso zu Paragraph 184, StGB 11 Os 42/03), und auf dieser Grundlage die Diagnose von Krankheiten generell dem Ärztevorbehalt unterstellte (4 Ob 19/04d = RdM 2004, 115 - Bachblütenpraxis mwN; RIS-Justiz RS0118088).
Diese Entscheidungen sind jedoch, wie der Revisionsrekurs richtig aufzeigt, überholt. Denn die Abgrenzung des ärztlichen Vorbehaltsbereichs kann grundsätzlich nur nach objektiven Kriterien erfolgen. Nach der neueren wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung zum Ärztevorbehalt (4 Ob 217/04x = SZ 2004/171 = ÖBl 2005/21 [Gamerith] - Tuina-Massage mwN; 4 Ob 256/05h - Ekzembehandlung; ebenso zu § 184 StGB OLG Graz 9 Bs 254/05d) kommt es daher nicht (mehr) darauf an, ob Ratsuchende aufgrund des beanstandeten Verhaltens den Eindruck gewinnen, ein Arztbesuch sei entbehrlich. Maßgebend ist vielmehr die Frage, ob die angewendeten Methoden auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen. Sie fallen nur dann in den ärztlichen Vorbehaltsbereich, wenn sie ein gewisses Mindestmaß an Rationalität aufweisen und für ihre Durchführung das typischerweise durch ein Medizinstudium vermittelte umfassende Wissen erforderlich ist.Diese Entscheidungen sind jedoch, wie der Revisionsrekurs richtig aufzeigt, überholt. Denn die Abgrenzung des ärztlichen Vorbehaltsbereichs kann grundsätzlich nur nach objektiven Kriterien erfolgen. Nach der neueren wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung zum Ärztevorbehalt (4 Ob 217/04x = SZ 2004/171 = ÖBl 2005/21 [Gamerith] - Tuina-Massage mwN; 4 Ob 256/05h - Ekzembehandlung; ebenso zu Paragraph 184, StGB OLG Graz 9 Bs 254/05d) kommt es daher nicht (mehr) darauf an, ob Ratsuchende aufgrund des beanstandeten Verhaltens den Eindruck gewinnen, ein Arztbesuch sei entbehrlich. Maßgebend ist vielmehr die Frage, ob die angewendeten Methoden auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen. Sie fallen nur dann in den ärztlichen Vorbehaltsbereich, wenn sie ein gewisses Mindestmaß an Rationalität aufweisen und für ihre Durchführung das typischerweise durch ein Medizinstudium vermittelte umfassende Wissen erforderlich ist.
4. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist die Irisdiagnose wissenschaftlich widerlegt. Die ihr zugrunde liegenden Annahmen - Einteilung der Iris in bestimmten Körperteilen zugeordnete Segmente - sind „völlig willkürlich gewählt" und können zudem schon aus physiologischen Gründen (Kreuzen der Nervenbahnen) nicht zutreffen. Damit fehlt von vornherein das Mindestmaß an Rationalität, das für die Annahme einer den Ärzten vorbehaltenen Tätigkeit erforderlich ist. Das typischerweise in einem Medizinstudium vermittelte umfassende Wissen ist für die Irisdiagnose völlig irrelevant.
Es mag zwar zutreffen, dass die Schlussfolgerung von körperlichen „Symptomen" (hier: Eigenheiten der Iris) auf Krankheiten den für die wissenschaftliche Medizin typischen empirischen Zugang „nachbildet". Maßgebend ist aber nicht dieser Eindruck nach außen, sondern das objektiv zu bestimmende Wissenschaftlichkeitskriterium. Die Wissenschaftlichkeit der Methode kann sich auch nicht allein daraus ergeben, dass sie einer Widerlegung zugänglich (falsifizierbar) ist. Denn nach diesem Kriterium müsste auch jede andere pseudomedizinische Methode als wissenschaftlich angesehen werden, wenn nur eine empirische Untersuchung ergibt, dass sie keine nachweisbaren Heil- und/oder Diagnoseerfolge hat. Das wäre auch bei Handauflegen oder Geisterbeschwörungen möglich.
4. Aufgrund dieser Erwägungen ist es zumindest vertretbar, in der Anwendung der Irisdiagnose keine den Ärzten vorbehaltene Tätigkeit iSv § 2 ÄrzteG zu sehen. Das legitime Interesse von Ratsuchenden, nicht durch einen falschen Eindruck über die Wissenschaftlichkeit einer solchen pseudomedizinischen Methode getäuscht zu werden, kann daher nicht über eine Anwendung von § 1 UWG iVm § 2 ÄrzteG abgesichert werden.4. Aufgrund dieser Erwägungen ist es zumindest vertretbar, in der Anwendung der Irisdiagnose keine den Ärzten vorbehaltene Tätigkeit iSv Paragraph 2, ÄrzteG zu sehen. Das legitime Interesse von Ratsuchenden, nicht durch einen falschen Eindruck über die Wissenschaftlichkeit einer solchen pseudomedizinischen Methode getäuscht zu werden, kann daher nicht über eine Anwendung von Paragraph eins, UWG in Verbindung mit Paragraph 2, ÄrzteG abgesichert werden.
Ärzten und Nichtärzten sind freilich nach § 2 UWG irreführende Angaben über die eigenen Leistungen untersagt. Dabei kann auch das Verschweigen von Tatsachen eine relevante Irreführung sein, wenn eine Aufklärung des Publikums zu erwarten wäre (RIS-Justiz RS0078579; vgl auch RS0078615). Eine solche Aufklärungspflicht wird jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn eine Methode angewendet wird, die zwar nicht wissenschaftlich-rational ist, aber einen solchen Eindruck erweckt, oder wenn die Unwirksamkeit einer Methode aufgrund empirischer Untersuchungen erwiesen ist.Ärzten und Nichtärzten sind freilich nach Paragraph 2, UWG irreführende Angaben über die eigenen Leistungen untersagt. Dabei kann auch das Verschweigen von Tatsachen eine relevante Irreführung sein, wenn eine Aufklärung des Publikums zu erwarten wäre (RIS-Justiz RS0078579; vergleiche auch RS0078615). Eine solche Aufklärungspflicht wird jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn eine Methode angewendet wird, die zwar nicht wissenschaftlich-rational ist, aber einen solchen Eindruck erweckt, oder wenn die Unwirksamkeit einer Methode aufgrund empirischer Untersuchungen erwiesen ist.
Auf solche Verstöße gegen § 2 UWG ist die Klage allerdings nicht gestützt. Das Vorbringen zu dieser Bestimmung beschränkt sich auf die angebliche Täuschung über medizinische Befugnisse und Qualifikationen des Beklagten, was in dieser Form nicht zutrifft; das Unterlassungsbegehren selbst nimmt überhaupt nicht auf irreführende Angaben Bezug. Daher ist die Frage eines Verstoßes gegen § 2 UWG hier nicht weiter zu prüfen.Auf solche Verstöße gegen Paragraph 2, UWG ist die Klage allerdings nicht gestützt. Das Vorbringen zu dieser Bestimmung beschränkt sich auf die angebliche Täuschung über medizinische Befugnisse und Qualifikationen des Beklagten, was in dieser Form nicht zutrifft; das Unterlassungsbegehren selbst nimmt überhaupt nicht auf irreführende Angaben Bezug. Daher ist die Frage eines Verstoßes gegen Paragraph 2, UWG hier nicht weiter zu prüfen.
5. Aus diesen Gründen waren die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, dass auch das Begehren auf Untersagung von medizinischen Untersuchungen wie etwa der Irisdiagnose abgewiesen wird. Das im Revisionsrekurs nur formal bekämpfte Verbot des Inverkehrbringens von Arzneimitteln bleibt dagegen aufrecht.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 43, 50 ZPO. Die drei Teilbegehren sind im Zweifel gleich zu bewerten. Die Klägerin hat daher im Verfahren erster Instanz mit zwei Dritteln und im Rechtsmittelverfahren mit der Hälfte ihres Begehrens obsiegt. Die Bemessungsgrundlage beträgt im Rechtsmittelverfahren wegen der Rechtskraft der Teilabweisung nur mehr 20.000 EUR.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 43, 50, ZPO. Die drei Teilbegehren sind im Zweifel gleich zu bewerten. Die Klägerin hat daher im Verfahren erster Instanz mit zwei Dritteln und im Rechtsmittelverfahren mit der Hälfte ihres Begehrens obsiegt. Die Bemessungsgrundlage beträgt im Rechtsmittelverfahren wegen der Rechtskraft der Teilabweisung nur mehr 20.000 EUR.