Dieser Beschluss steht - wie der Generalprokurator in seiner deshalb gemäß §§ 33 Abs 2, 292 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend geltend macht - mit dem Gesetz nicht im Einklang:Dieser Beschluss steht - wie der Generalprokurator in seiner deshalb gemäß Paragraphen 33, Absatz 2, 292, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend geltend macht - mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Vorwerfbar - und damit nicht schuldausschließend - ist ein Rechtsirrtum, wenn das Unrecht für den Täter wie für jedermann leicht erkennbar war oder er sich mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekanntgemacht hat, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre (§ 9 Abs 1, Abs 2 StGB).Vorwerfbar - und damit nicht schuldausschließend - ist ein Rechtsirrtum, wenn das Unrecht für den Täter wie für jedermann leicht erkennbar war oder er sich mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekanntgemacht hat, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre (Paragraph 9, Absatz eins,, Absatz 2, StGB).
Bei der Prüfung der zweiten Variante des § 9 Abs 2 StGB - die hier allein in Frage kommt, weil ein leichtes Einsehen des Unrechtes der in concreto inkriminierten Tathandlungen (wie im Fall 9 Os 83/85 = RIS-Justiz RS0089340) ausscheidet - kann nach dem gebotenen objektiv subjektiven Doppelmaßstab (Leukauf/Steininger Komm3 § 9 RN 13; Kienapfel/Höpfel AT10 Z 18 RN 26 mwN) der Lösung des Bezirksgerichtes Leonfelden nicht beigetreten werden.Bei der Prüfung der zweiten Variante des Paragraph 9, Absatz 2, StGB - die hier allein in Frage kommt, weil ein leichtes Einsehen des Unrechtes der in concreto inkriminierten Tathandlungen (wie im Fall 9 Os 83/85 = RIS-Justiz RS0089340) ausscheidet - kann nach dem gebotenen objektiv subjektiven Doppelmaßstab (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 9, RN 13; Kienapfel/Höpfel AT10 Ziffer 18, RN 26 mwN) der Lösung des Bezirksgerichtes Leonfelden nicht beigetreten werden.
Die versäumte Erkundigungspflicht (Höpfel in WK2 § 9 Rz 14) ist der Beschuldigten im Gegenstand den Umständen nach schon deshalb vorwerfbar, als sie nach ihrer eigenen Einlassung (S 90 in U 8/01z des Bezirksgerichtes Leonfelden) Zweifel an der Vereinbarkeit ihrer Tätigkeit mit dem Ärztegesetz hatte (13 Os 171/86 = RZ 1987/39). Und dies - wieder unter Zugrundelegung ihrer eigenen Verantwortung (S 31, 89), aber auch zahlreicher Zeugenaussagen (S 95 ff) - völlig zu Recht: Denn ihre "Beratungen" nach "Schilderung der Situation" und "Betrachtung der vorderen Augenabschnitte mittels Iriduskops" sind nichts anderes als "die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen" sowie "die Beurteilung von diesen Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel" im Sinne von § 2 Abs 2 Z 1, Z 2 ÄrzteG 1998, sohin Ausübung des ärztlichen Berufes (§ 2 Abs 2 leg cit), was selbständig aber nur Ärzten vorbehalten ist (§ 3 Abs 1 leg cit) - Arzt war und ist die Beschuldigte jedoch nicht. Die - angeblich - "in der Bevölkerung weit verbreitete Toleranzgrenze und das Vertrauen in 'nichtärztliche heilende Tätigkeiten'" sind als vom Gesetzgeber nicht gebilligte Ansichten über Strafbarkeit (9 Os 177/78 = SSt 50/14), mangelnde Strafwürdigkeit und Sozialschädlichkeit der Tat unerheblich (Leukauf/Steininger aaO § 9 RN 19).Die versäumte Erkundigungspflicht (Höpfel in WK2 Paragraph 9, Rz 14) ist der Beschuldigten im Gegenstand den Umständen nach schon deshalb vorwerfbar, als sie nach ihrer eigenen Einlassung (S 90 in U 8/01z des Bezirksgerichtes Leonfelden) Zweifel an der Vereinbarkeit ihrer Tätigkeit mit dem Ärztegesetz hatte (13 Os 171/86 = RZ 1987/39). Und dies - wieder unter Zugrundelegung ihrer eigenen Verantwortung (S 31, 89), aber auch zahlreicher Zeugenaussagen (S 95 ff) - völlig zu Recht: Denn ihre "Beratungen" nach "Schilderung der Situation" und "Betrachtung der vorderen Augenabschnitte mittels Iriduskops" sind nichts anderes als "die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen" sowie "die Beurteilung von diesen Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel" im Sinne von Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 2, ÄrzteG 1998, sohin Ausübung des ärztlichen Berufes (Paragraph 2, Absatz 2, leg cit), was selbständig aber nur Ärzten vorbehalten ist (Paragraph 3, Absatz eins, leg cit) - Arzt war und ist die Beschuldigte jedoch nicht. Die - angeblich - "in der Bevölkerung weit verbreitete Toleranzgrenze und das Vertrauen in 'nichtärztliche heilende Tätigkeiten'" sind als vom Gesetzgeber nicht gebilligte Ansichten über Strafbarkeit (9 Os 177/78 = SSt 50/14), mangelnde Strafwürdigkeit und Sozialschädlichkeit der Tat unerheblich (Leukauf/Steininger aaO Paragraph 9, RN 19).
Ebensowenig gibt der Umstand, dass die Beschuldigte "offensichtlich aufgrund ihrer Ausbildung zur Heilpraktikerin in Deutschland dort zur gleichgelagerten Entfaltung einer beruflichen Tätigkeit berechtigt wäre", einen Grund ab, ihr deshalb einen Rechtsirrtum zuzubilligen, war sie sich doch der unterschiedlichen Rechtslage und somit des von ihr in Österreich nicht erfüllten Anforderungsprofils positiv bewusst (neuerlich S 31 in den zitierten U-Akten); die - von der Verteidigung im Beschwerdeverfahren aufgeworfenen - (europarechtlichen) Fragen der (Nicht-)Anrechung ausländischer Befähigungsnachweise können daher auf sich beruhen.
Der von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung aufgrund § 340 Abs 4 GewO 1973 ausgestellte Gewerbeschein vom 7. Juni 1993, GZ Ge/292/1993-7/93/B (S 13 in U 63/95 des Bezirksgerichtes Leonfelden), steht dem nicht entgegen: er berechtigt Marianne M***** zwar zur "Harmonisierung und Regenerierung körpereigener Energien, Betrachtung vorderer Augenabschnitte sowie Kosmobiologie", nicht aber zu der ihr (aktenkonform) angelasteten Untersuchungs- und Diagnose-Tätigkeit.Der von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung aufgrund Paragraph 340, Absatz 4, GewO 1973 ausgestellte Gewerbeschein vom 7. Juni 1993, GZ Ge/292/1993-7/93/B (S 13 in U 63/95 des Bezirksgerichtes Leonfelden), steht dem nicht entgegen: er berechtigt Marianne M***** zwar zur "Harmonisierung und Regenerierung körpereigener Energien, Betrachtung vorderer Augenabschnitte sowie Kosmobiologie", nicht aber zu der ihr (aktenkonform) angelasteten Untersuchungs- und Diagnose-Tätigkeit.
Aus der fehlenden Akzeptanz der Irisdiagnostik sogar bei Vornahme
durch Ärzte kann nicht auf mangelnde Erkennbarkeit solcher Diagnosen
als Ausübung einer (grundsätzlich) nur Ärzten erlaubten Tätigkeit
geschlossen werden. Selbst der Einsatz einer wissenschaftlich nicht
anerkannten Untersuchungsmethode ändert nichts daran, dass (schon)
die (bloße) Untersuchung auf das Vorliegen einer Krankheit den Ärzten
vorbehalten ist (11 Os 99, 100/83 = SSt 54/52 = EvBl 1984/88 = JBl
1984, 329 = RZ 1984/35; 12 Os 109/97 = ÖJZ-LSK 1998/34;
Leukauf/Steininger aaO RN 5, Fabrizy StGB8 Rz 3, Mayerhofer in WK2 Rz
3 - alle zu § 184; ebenso die Erstellung einer Diagnose - vgl 4 Ob
14/00p mwN).
Schließlich lässt sich füglich nicht mit der Einstellung eines früheren Verfahrens wegen eines gleichen Sachverhaltes argumentieren, weil diese - wie die davon verständigte Marianne M***** selbst betont (ON 17; vgl S 1a in U 63/95 des Bezirksgerichtes Leonfelden) - aus dem Grunde des § 42 StGB (sohin mangels Strafwürdigkeit, nicht aber Strafbarkeit) erfolgte, demnach den begründeten Verdacht voraussetzte, dass die Verdächtige den Tatbestand der Kurpfuscherei verwirklicht hatte. Für einen nicht vorwerfbaren Rechtsirrtum ist daraus bei unverändert fortgesetzter einschlägiger Tätigkeit somit nichts zu gewinnen (vgl 10 Os 61/79 = EvBl 1980/115 und Mayerhofer StGB5 § 9 E 17d).Schließlich lässt sich füglich nicht mit der Einstellung eines früheren Verfahrens wegen eines gleichen Sachverhaltes argumentieren, weil diese - wie die davon verständigte Marianne M***** selbst betont (ON 17; vergleiche S 1a in U 63/95 des Bezirksgerichtes Leonfelden) - aus dem Grunde des Paragraph 42, StGB (sohin mangels Strafwürdigkeit, nicht aber Strafbarkeit) erfolgte, demnach den begründeten Verdacht voraussetzte, dass die Verdächtige den Tatbestand der Kurpfuscherei verwirklicht hatte. Für einen nicht vorwerfbaren Rechtsirrtum ist daraus bei unverändert fortgesetzter einschlägiger Tätigkeit somit nichts zu gewinnen vergleiche 10 Os 61/79 = EvBl 1980/115 und Mayerhofer StGB5 Paragraph 9, E 17d).
Da sich die aufgezeigte Verletzung von § 9 StGB (iVm § 184 StGB) zum Vorteil der Beschuldigten auswirkte, muss es mit ihrer Feststellung das Bewenden haben.Da sich die aufgezeigte Verletzung von Paragraph 9, StGB in Verbindung mit Paragraph 184, StGB) zum Vorteil der Beschuldigten auswirkte, muss es mit ihrer Feststellung das Bewenden haben.